Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 17.12.2007, Az.: 10 A 4211/06

Rechtmäßigkeit von für eine Versammlung erteilte Auflagen; Anmeldung einer Versammlung; Rechtmäßigkeit i.R.d. Verbots einer Versammlung oder eines Aufzugs; Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.12.2007
Aktenzeichen
10 A 4211/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 55094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2007:1217.10A4211.06.0A

Verfahrensgegenstand

Versammlungsrechtliche Auflagen

...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Reccius,
die Richterin am Verwaltungsgericht Karst,
die Richterin Dr. Emek sowie
die ehrenamtlichen Richterinnen (C) und (D)
für Recht erkannt:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Auflage Ziffer 2 des Auflagenbescheides der Beklagten vom 06.07.2006 rechtswidrig war, soweit verfügt worden war,

  1. a)

    den Einsatz elektroakustischer Hilfsmittel, der darauf gerichtet ist, das Sommerbiwak der Bundeswehr erheblich zu beeinträchtigen oder zu vereiteln, zu unterlassen,

  2. b)

    die Lautsprecheranlage so auszurichten, dass eine Schallabstrahlung nicht direkt in Richtung des HCC erfolgt,

  3. c)

    die Erzeugung oder Übertragung von Rückkopplungs- oder Störgeräuschen zu unterlassen und

  4. d)

    den Einsatz von mechanischen oder elektrotechnischen Geräten zur Erzeugung von Sirenentönen, von Druckfanfaren oder nautischen Hörnern (Nebelhörnern o.ä.) zu unterlassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ihm für eine Versammlung erteilte Auflagen.

2

Am 15.07.2006 fand im Stadtpark am Hannover Congress Centrum (HCC) unter dem Motto "Night of the Goldies" das Sommerbiwak 2006 statt. Dabei handelte es sich um ein mittlerweile traditionelles Sommerfest für die Soldaten der 1. Panzerdivision und deren ziviles Umfeld, zu dem etwa 7.000 Gäste aus Wirtschaft und Politik eingeladen waren.

3

Am 08.06.2006 hatte der Kläger im Namen des "Bündnisses gegen das Sommerbiwak der 1. Panzerdivision" eine Demonstration in Form eines Aufzugs mit Auftakt- und Abschlusskundgebung unter dem Motto "Keinen Frieden mit der Bundeswehr - Keine Feier der 1. Panzerdivision" angemeldet. Ausweislich der Anmeldung sollte der Aufzug am 15.07.2006 um 17.00 Uhr mit einer Auftaktkundgebung an der Ecke Hans-Böckler-Allee/Freundallee beginnen und anschließend über die Hans-Böckler-Allee und Clausewitzstraße zum Theodor-Heuss-Platz verlaufen. Dort war auf der Rundfläche im Süden des Platzes außerhalb des Straßenbereichs eine Abschlusskundgebung vorgesehen. Als Endzeitpunkt der Versammlung war 19.30 Uhr angegeben. Der Kläger, der zugleich in der Funktion des Versammlungsleiters auftrat, hatte die Benutzung einer akustischen Verstärkeranlage und etwa 300 Versammlungsteilnehmer angekündigt.

4

Mit Bescheid vom 06.07.2006 erteilte die Beklagte dem Kläger nach Durchführung eines Kooperationsgesprächs und einer schriftlichen Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Versammlung insgesamt 7 Auflagen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Bescheides.

5

Der Kläger hat am 13.07.2006 gegen den Auflagenbescheid insgesamt Klage erhoben und hinsichtlich zweier Auflagen zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

6

Die Kammer hat mit Beschluss vom 14.07.2006 - 10 B 4212/06 - die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, soweit sie sich gegen die in Ziffer 2 des Bescheides enthaltenen Regelungen richtete, den Einsatz elektroakustischer Hilfsmittel, der darauf gerichtet sein sollte, das Sommerbiwak der Bundeswehr erheblich zu beeinträchtigen oder zu vereiteln, zu unterlassen, die Lautsprecheranlage so auszurichten, dass eine Schallabstrahlung nicht direkt in Richtung des HCC erfolgt, die Erzeugung oder Übertragung von Rückkopplungs- oder Störgeräusche zu unterlassen und den Einsatz von mechanischen oder elektrotechnischen Geräten zur Erzeugung von Sirenentönen, von Druckfanfaren oder nautischen Hörnern (Nebelhörner o.ä.) zu unterlassen. Im Übrigen hat sie den Antrag des Klägers abgelehnt. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.07.2006 - 11 ME 205/06 - unter Abänderung des Beschlusses der Kammer den Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz insgesamt abgelehnt und zugleich die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

7

Der Kläger hatte in seiner Klageschrift zunächst beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 06.07.2006 aufzuheben.

8

Mit Schriftsatz vom 11.07.2007 hat der Kläger sein Begehren auf einen Feststellungsantrag umgestellt.

9

Er trägt im Wesentlichen vor, er leite sein Feststellungsinteresse ab aus dem Eingriff in sein Selbstbestimmungsrecht als Veranstalter einer Versammlung. Der Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht sei mit Zeitablauf irreparabel und stelle damit einen fortwirkenden Grundrechtseingriff dar. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr. Die Beklagte erteile die angegriffenen Auflagen inzwischen standardmäßig. Er wolle aber auch zukünftig Versammlungen in Hannover veranstalten und dabei sein Selbstbestimmungsrecht über Zeit, Ort, Gestaltung und Ablauf der Versammlung selbst ausüben, ohne dass die Beklagte dabei eingreife.

10

Im Falle der von ihm angemeldeten Versammlung habe es an der behördlichen Darlegung konkreter unmittelbarer Gefahren gefehlt, die die Erteilung der angefochtenen Auflagen hätten rechtfertigen können. Politische Formulierungen wie "wir wollen ihnen das Fest vermiesen" hätten noch keine konkrete Gefahr begründet, sondern seien Ausdruck der in einer freiheitlichen Demokratie garantierten Meinungsfreiheit gewesen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasse aber das Recht des Veranstalters, über Ort, Zeitpunkt, Gestaltung, Art und Inhalt der Versammlung selbst zu bestimmen. Vorbeugende Auflagen seien nur zulässig zur Abwehr einer konkreten Gefahr. Unterhalb der Schwelle der konkreten Gefahr bleibe der Versammlungsbehörde nur die Möglichkeit, die Geschehnisse abzuwarten und gegebenenfalls mit vollzugspolizeilichen Mitteln während der Versammlung einzugreifen. Die Verlagerung der von ihm angemeldeten Versammlung sei nicht gerechtfertigt gewesen, da konkrete Gefahren für die Veranstaltung "Sommerbiwak" oder die anreisenden Gäste nicht ersichtlich gewesen seien. Bloße Belästigungen einer politisch umstrittenen Veranstaltung hätten hingenommen werden müssen, zumal die Gäste noch andere Zugangsmöglichkeiten gehabt hätten, wenn sie die Begegnung mit dem Protest hätten vermeiden wollen. Lediglich, wenn die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde, seien Veränderungen des Ortes durch Auflagen möglich. Sie fänden ihre Grenze aber dort, wo die Verlagerung des Ortes den Beachtungserfolg beeinträchtige. Eine Nähe zum Protestobjekt müsse gewährleistet sein und es müsse gewährleistet sein, dass der Adressat des Protestes den Protest wahrnehmen könne. Eine "staatliche" Abschirmung einer anderen Veranstaltung, gegen die sich der Protest richte, sei nicht zulässig. Auch die Auflage zum Verbot und zur Beschränkung von Lautsprechern und akustischer Verstärkung sei übermäßig gewesen. Megaphone und Lautsprecheranlagen fielen bei größeren Demonstrationen unter den Schutzbereich des Art. 8 GG, und zwar sowohl zur Binnenkommunikation als auch zur Außenwirkung. Die Beklagte habe "Gefahren" durch eine etwaige akustische Beschallung aus der Versammlung heraus nicht dargetan. Sie seien von den akustischen Äußerungen der Versammlung auch nicht zu erwarten gewesen. Die Beklagte habe es zudem unterlassen, die akustischen Belästigungen durch das Sommerbiwak einerseits und die vermuteten Geräuschbelästigungen durch die Protestversammlung andererseits gegeneinander abzuwägen. Die Auflage sei mit ihrer Formulierung "darauf gerichtet ... das Sommerbiwak der Bundeswehr erheblich zu beeinträchtigen oder zu vereiteln ..." im Übrigen zu unbestimmt gewesen, da sich nicht habe erkennen lassen, was erlaubt und was verboten gewesen sei. Auch die Auflage in Ziffer 7, wonach Transparente nicht in einer auf Verschleierung der Identität angelegten Weise hätten getragen oder gehalten werden dürfen, sei zu unbestimmt gewesen. Die Auflage hätte ein Handeln oder Unterlassen ge- bzw. verbieten müssen, nicht aber auf eine innere Haltung abzielen dürfen.

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Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die Eingriffe der Beklagten in die Versammlung am 15.07.2006 durch den Auflagenbescheid vom 06.07.2006 rechtswidrig waren, insbesondere hinsichtlich

    • der örtlichen Verlegung auf das Gebiet nördlich des 3. Fahnenmastes durch Ziffer 1 des Auflagenbescheides,

    • der Beschränkung der akustischen Außenwirkung gemäß Ziffer 2 des Auflagenbescheides,

  2. 2.

    festzustellen, dass die "Auflage" in Ziffer 7 des Auflagenbescheides vom 06.07.2006 mangels Bestimmtheit nichtig ist,

    hilfsweise: rechtswidrig war.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Sie trägt vor, das Selbstbestimmungsrecht des Klägers sei schon per se eingeschränkt gewesen aufgrund der in Art. 8 Abs. 2 GG normierten Schranke. Auch habe zu dem relevanten Zeitpunkt durchaus eine konkrete Gefahr vorgelegen, denn es sei nach ihrer Überzeugung eine erhebliche Störung der Rechte anderer durch die Versammlung des Klägers beabsichtigt gewesen. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit mit Demonstrationen aus dem linksextremen Spektrum sowie die Ankündigungen im Internet zu der vom Kläger angemeldeten Versammlung hätten eindeutig für eine solche Störung gesprochen. Die Beschränkung der Versammlung auf den Bereich nördlich des dritten Fahnenmastpaares sei vorgenommen worden, um einen ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen dem Sommerbiwak und der Versammlung des Klägers sicherzustellen. Es sei keineswegs zutreffend, dass aufgrund der Verlegung die Versammlung des Klägers weniger beachtet worden sei und der Protest den intendierten Empfänger gar nicht erreicht habe. Darüber hinaus habe diese Auflage gegenüber einem Verbot das mildere Mittel dargestellt. Hinsichtlich der Auflage zur Beschränkung von Lautsprechern und akustischer Verstärkung sei zu beachten gewesen, dass das Grundrecht aus Art. 8 GG ein Selbstbestimmungsrecht über die Art der kommunikativen Äußerung nicht schütze, soweit sie Rechtsgüter anderer beeinträchtige. Unbeteiligte, die von einer Meinungsäußerung nicht Kenntnis nehmen wollten, dürften dazu auch nicht gezwungen werden. Die insofern erteilte Auflage sei auch keineswegs zu unbestimmt gewesen, sondern sei durch den Bescheid hinreichend konkretisiert worden. Ebenso wenig unbestimmt sei auch die Auflage in Bezug auf das Tragen von Transparenten gewesen. Die Auflage sei für jedermann zu verstehen gewesen. Die Transparente hätten nur in einer Art und Weise getragen bzw. gehalten werden dürfen, dass dadurch niemand sich hätte verbergen oder vermummen können.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Sämtlicher Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.

16

Aufgrund der Tatsache, dass der Zeitpunkt der Versammlung inzwischen vergangen ist, ist die Klage des Klägers nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Im Zeitpunkt ihrer Erhebung hatte eine zulässige Anfechtungsklage vorgelegen.

17

Dem Kläger fehlt es insbesondere nicht an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Es ist ihm ein besonderes Interesse daran zuzusprechen, gerichtlich die Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber verfügten Auflagen für die von ihm angemeldete Versammlung klären zu lassen, um insoweit für die Zukunft Rechtssicherheit zu erlangen. Zwar hat er zur Begründung seines Feststellungsinteresses mit einer Wiederholungsgefahr keine weiteren konkret geplanten Versammlungen anführen können. Die Versammlung gegen das Sommerbiwak 2007 ist - gerichtsbekannt - auch nicht vom Kläger angemeldet worden (vgl. das Verfahren 10 B 3540/07). Der Kläger hat jedoch vorgetragen, dass er auch zukünftig Versammlungen in Hannover veranstalten und dabei sein Selbstbestimmungsrecht über Zeit, Ort, Gestaltung und Ablauf der Versammlung selbst ausüben wolle. In der mündlichen Verhandlung hat er darüber hinaus ausgeführt, dass er in Betracht ziehe, zukünftig wieder Versammlungen gegen das Sommerbiwak anzumelden. Wenn auch im Jahr 2007 eine Dritte die Versammlung angemeldet gehabt habe, so sei doch das Bündnis noch immer dasselbe und er weiterhin Mitglied dieses Bündnisses.

18

Ist damit die Möglichkeit der Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger als Erfordernis der Wiederholungsgefahr gegeben, fehlt es auch nicht an der weiteren Voraussetzung, dass die Beklagte voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. zu den genannten Erfordernissen konkret im Versammlungsrecht BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, S. 2510). Für ein Festhalten der Beklagten an den von ihr verfügten Auflagen spricht bereits, dass im zugehörigen Eilverfahren die Entscheidung der Kammer, soweit sie dem Antrag des Klägers stattgegeben hatte, auf die Beschwerde der Beklagten vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht bestätigt worden ist.

19

Es liegt - nach entsprechender Aufklärung in der mündlichen Verhandlung - mit der Umstellung des Klageantrags auch keine teilweise Klagerücknahme vor, sondern vielmehr eine den gesamten Bescheid vom 06.07.2006 erfassende Umstellung auf einen Feststellungsantrag unter Hervorhebung der für den Kläger besonders gewichtigen Auflagen.

20

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Auflagenbescheides insgesamt ist allerdings nur zu einem Teil begründet, denn die vom Kläger angegriffenen Auflagen sind nur zu einem geringen Teil rechtswidrig.

21

Nach §15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.

22

Steht damit die Beschränkung der in Art. 8 Abs. 1 des GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit durch die Erteilung von Auflagen bis hin zur Untersagung der Versammlung im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde, so folgt aus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit dabei aber, dass nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein Verbot der Versammlung oder die Erteilung von Auflagen rechtfertigt. Vielmehr hat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Güterabwägung stattzufinden mit der Folge, dass eine Auflage nur zulässig ist, wenn sie zum Schutz anderer, dem Versammlungsrecht gleichwertiger Rechtsgüter tatsächlich notwendig ist (seit BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233 und 341/81 -, BVerfGE 69, 315 [BVerfG 14.05.1985 - 1 BvR 233/81] = DVBl. 1985, S. 1006 (dort S. 1010)).

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Auflage Ziffer 1)

24

Die Auflage, mit der die Durchführung der Auftaktkundgebung auf den rechten Fahrstreifen der Freundallee beschränkt war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie diente dazu, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne des §15 Abs. 1 VersG zu gewährleisten. Zwar hat die Öffentlichkeit die mit einer Versammlung einhergehenden Verkehrsbeeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen, da Art. 8 Abs. 1 GG auch das Selbstbestimmungsrecht über den Ort einer versammlungsrechtlichen Veranstaltung garantiert (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 a.a.O.). Allerdings ist auch insoweit ein schonender Ausgleich der widerstreitenden Interessen, hier also die der Versammlungsteilnehmer und der betroffenen Verkehrsteilnehmer, zu schaffen. Dem ist die Beklagte dadurch gerecht geworden, dass sie die Auftaktkundgebung auf nur einen der beiden möglichen Fahrstreifen der Freundallee beschränkt und damit die für den Kläger geringst mögliche Beeinträchtigung gewählt hat. Einer Erstreckung der Auftaktkundgebung auch auf die andere Fahrbahnrichtung, die ohnehin von Straßenbahngleisen getrennt wird, bedurfte es nicht. Der Kläger hat eine Notwendigkeit der Ausdehnung der Versammlung auf beide Fahrbahnen der Freundallee auch gar nicht behauptet.

25

Auch soweit die Durchführung der Abschlusskundgebung südlich des - vom HCC aus gesehenen - dritten Fahnenmastpaares (der Fahnenmastreihe zu beiden Seiten des Theodor-Heuss-Platzes) untersagt und damit auf den Bereich nördlich dieser Fahnenmasten beschränkt war, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Durch diese Auflage wurde der Ort für die Abschlusskundgebung gegenüber dem vom Kläger angezeigten Ort, dem südlichen Ende des Theodor-Heuss-Platzes, um ca. 30 m in Richtung Norden verlagert und der Abstand der Versammlung zum Haupteingang des HCC von ca. 25 m auf etwa 55 m vergrößert.

26

Diese Verlagerung der Abschlusskundgebung kann allerdings nicht auf die seitens der Beklagten ergänzend ausgeführten Begründung gestützt werden, die Maßnahme habe der Leichtigkeit des Verkehrs gedient, da die Kundgebung von vornherein nur auf dem nichtbefahrenen Teil des Theodor-Heuss-Platzes stattfinden sollte.

27

Es war aber zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Auflage auch unter Außerachtlassung der Verkehrsströme am Theodor-Heuss-Platz hinreichend wahrscheinlich, dass ohne die Verschiebung des Versammlungsortes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit drohte.

28

Hierfür sprach zunächst der Aufruf des "Bündnisses gegen das Sommerbiwak der 1. Panzerdivision/Hannover" auf dem Internetauftritt http://www.puk.de/aah/biwak/aufruf.html. Unter dem Titel "Sommerbiwak vermiesen - Kein Friede mit der Bundeswehr, keine Feier mit der ersten Panzerdivision" hieß es dort u.a.:

"Die scheinbare Normalität des Militärischen muss durchbrochen, die Einbindung des Kriegsapparates in die zivile Gesellschaft gestört werden. Ächtet das Militär! Zeigt eure Verachtung! Verweigert die Komplizenschaft!

Machen wir die "Night of the Goldies" zum "Nightmare of the Oldies!" Wir werden am 15. Juli der 1. Panzerdivision das Fest vermiesen, den Bonzen in die Hummersuppe spucken, der Bundeswehr den Kampf ansagen!

Vom Sitz der 1. Panzerdivision an der Hans-Böckler-Allee wird es eine kurze Demonstration zum Eingang des Stadtparkes geben. Dort werden wir mit einer Kundgebung die geladenen Gäste gebührend empfangen, die Panzerfreunde beschimpfen, die Dame mit Hut mit dem konfrontieren, was Krieg heißt, die Feldjäger vom Feld jagen, dem Herrn im Frack den Marsch blasen!"

29

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass politische Aufrufe typischerweise mit einer gewissen Schärfe formuliert werden, um dem geplanten Vorhaben stärkeren Ausdruck zu verleihen und eine breitere Front von Unterstützern zu mobilisieren. Allerdings konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der Gefahrenprognose berücksichtigen, wie die Botschaft von dem vom Kläger angesprochenen Personenkreis aufgenommen würde. Unter diesem Aspekt war es hinreichend wahrscheinlich, dass es nicht nur zur bloßen - auch lautstarken - Äußerung von Meinungen kommen würde, die von der Versammlungsfreiheit umfasst wäre. Vielmehr war zu befürchten, dass es aus der Menge heraus zur Störung durch Wurfgeschosse und möglicherweise auch zu Farbbeutelwürfen kommen würde. Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt sich, dass es bereits im Laufe des Sommerbiwaks 2005 zu Störungen durch 15 Personen der linksextremistischen Szene gekommen war, die im Eingangsbereich des HCC mit Handsirenen und Transparenten agiert hatten. Auch aus anderen Protestveranstaltungen gegen die Bundeswehr, die von Anhängern des linken Politspektrums veranstaltet und besucht wurden, ist bekannt, dass Teile der Versammlungsteilnehmer bereit sind, ihrem Anliegen mit dem Einsatz von Wasserpistolen oder dem Werten von Wasserbomben, Stinkbomben oder Farbbeuteln Nachdruck zu verleihen.

30

Durch den nicht auszuschließende Einsatz von Wurfgeschossen durch Teilnehmer der Versammlung bestand eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Gesundheit und körperliche Integrität der Gäste des Sommerbiwaks. Demgegenüber handelte es sich bei der Verlagerung des Kundgebungsortes um rund 30 m nach Norden nur um eine derart geringfügige Veränderung, dass eine Verletzung des durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsrechtes des Klägers nicht ersichtlich ist. Durch die geringfügige räumliche Verschiebung wurde der Kernbereich des Versammlungsrechts nicht berührt (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 17.06.2005 - 5 B 437/05 -).

31

Die seitens des Klägers gewünschte und ihm im Rahmen des Versammlungsrechts auch zuzubilligende Öffentlichkeits- und Medienwirksamkeit wurde auch durch die geringfügige Änderung des Versammlungsortes hinreichend gewährleistet. Dass die beabsichtigte Protestinszenierung des unmittelbaren Nebeneinanders von Gästen und Versammlungsteilnehmern durch die Auflage der Beklagten nicht in dem gewünschten Maße erreicht werden konnte, war aus Gründen der Gefahrenabwehr hinzunehmen.

32

Die Schaffung eines hinreichenden räumlichen Abstandes der vom Kläger angemeldeten Versammlung von dem Haupteingang des HCC war auch deswegen geboten, weil nicht auszuschließen war, dass einzelne Versammlungsteilnehmer sich nicht an die angezeigte Ortsangabe der Versammlung halten würden und sich - wie bereits beim Sommerbiwak 2005 - dem Haupteingang und den dort ankommenden Gästen nähern und durch den Einsatz von Handsirenen und Transparenten stören würden. Bei dem seitens des Klägers geplanten Abstand von nur etwa 25 m zwischen Versammlungsort und Haupteingang bestand die Gefahr, dass es einzelnen Personen oder auch einer größeren Personengruppe gelingen könnte, vom Versammlungsort auszubrechen und den Haupteingang mit dem Ziel der Störung zu erreichen, ohne dass ein rechtzeitiger Zugriff durch Sicherheitskräfte möglich gewesen wäre. Diese Gefahr wurde durch die Verlagerung des Veranstaltungsortes um ca. 30 m in Richtung Norden deutlich vermindert, da derartige Störungen so frühzeitig hatten erkannt und verhindert werden können.

33

Auflage Ziffer 2)

34

Soweit die Beklagte allerdings den Einsatz elektroakustischer Hilfsmittel untersagt hatte, "der darauf gerichtet ist, das Sommerbiwak der Bundeswehr erheblich zu beeinträchtigen oder zu vereiteln," war die Auflage - unabhängig von der Frage ihrer Bestimmtheit - nach Auffassung der Kammer rechtswidrig.

35

Aus dem Zeitplan zum Sommerbiwak 2006 ging hervor, dass die Veranstaltung des Sommerbiwak erst um 19.30 Uhr mit der Begrüßung der Gäste beginnen würde. Da das Ende der Kundgebung des Klägers für 19.30 Uhr vorgesehen war, sollten sich die Veranstaltungen zeitlich nicht überscheiden. Zu einer Störung des Sommerbiwak durch seitens der Versammlungsteilnehmer veranstalteten, mit Hilfe von elektroakustischen Mitteln erzeugten Lärm konnte es nicht kommen. Soweit sich die Zeit der Kundgebung mit der Anreise der Gäste des Sommerbiwak - Einlass zu der Veranstaltung war ab 18.00 Uhr- überschnitt, konnte dies ebenfalls die Erteilung einer solchen Auflage nicht rechtfertigen. Die Anreise zu einer Veranstaltung obliegt keinem eigenständigen grundrechtlichen Schutz, der dem des Versammlungsrechts gleichwertig ist. Dass der möglicherweise erzeugte Lärm durch die Veranstaltungsgegner eine gewisse Lästigkeitsschwelle erreichen würde, konnte nicht genügen, um die Versammlungsfreiheit insoweit einzuschränken. Das Gleiche musste für das ebenfalls ab 18.00 Uhr beginnende, als Rahmenprogramm vorgesehene Platzkonzert des Garrison Zagan, des Bundespolizeiorchesters Niedersachsen und des Heeresmusikkorps 1 gelten. Hier war bereits aufgrund der zu erwartenden Lautstärke der Orchestermusik und des räumlichen Abstandes zwischen der Versammlung und dem Ort des Konzertes, der zudem durch Gebäude und Bäume abgeschirmt wurde, nicht mit einer nennenswerten Beeinträchtigung durch die Versammlungsteilnehmer zu rechnen.

36

Nichts anderes gilt insoweit, als die Beklagte dem Kläger aufgegeben hatte, Lautsprecheranlagen so auszurichten, dass eine Schallabstrahlung nicht direkt in Richtung des HCC erfolgt, Rückkopplungs- oder Störgeräusche nicht erzeugt oder übertragen und mechanische oder elektrotechnische Geräte zur Erzeugung von Sirenentönen, von Druckfanfaren oder nautischen Hörnern (Nebelhörnern o.ä.) nicht benutzt werden dürfen. Eines Schutzes der Veranstaltung des Sommerbiwak 2006 durch diese Auflagen bedurfte es - entsprechend der obigen Ausführungen - ebenfalls nicht.

37

An der vorstehenden Rechtsauffassung - welche bereits dem Beschluss der Kammer im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu entnehmen war - hält die Kammer fest. Die Ansicht des 11. Senates des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren -, dass auch akustische Störungen eine konkrete Gefahr begründen könnten und die Annahme einer solchen auch nicht deshalb ausscheide, weil das Sommerbiwak erst um 19.30 Uhr und damit zu einem Zeitpunkt nach dem Ende der Kundgebung beginne, hat die Kammer nicht überzeugt. Mit seiner Rechtsauffassung räumt der Senat dem vor Beginn der eigentlichen Veranstaltung bereits stattfindenden Platzkonzert im Stadtpark im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen einen höheren Stellenwert ein als der Versammlung des Klägers. Einer die Ankunft der Gäste des Sommerbiwaks untermalenden Musikdarbietung kann ein solcher Stellenwert jedoch nicht zukommen. Davon ausgehend, dass in dem Zeitraum der Ankunft der Gäste zwischen 18.00 Uhr und 19.30 Uhr im Stadtpark eben aufgrund der Ankunft in jedem Fall eine gewisse Unruhe und Bewegung vorgeherrscht hat, konnte von einem ungetrübten Musikgenuss der bereits anwesenden Personen sowieso nicht ausgegangen werden. Die dargebotene "Begleitmusik" konnte darüber hinaus nicht annähernd dasselbe Gewicht wie beispielsweise die Begrüßungsansprachen - nach 19.30 Uhr - für sich beanspruchen. Demgegenüber war die Gefahr einer tatsächlichen massiven Störung der Darbietung im Stadtpark als eher gering einzuordnen, da sich zwischen der - durch die rechtmäßige Auflage Ziffer 1 zusätzlich "weggerückten" - Versammlung des Klägers und der Veranstaltung im Stadtpark die Gebäude des HCC und im Übrigen ein Grüngürtel mit Bäumen und Büschen befand. Aber auch soweit eine Musikdarbietung vor dem Eingangsbereich des Stadtparks geplant war - ob sie stattgefunden hat, ist der Kammer nicht bekannt -, genoss sie in jedem Fall einen geringeren grundrechtlichen Schutz als die Versammlung des Klägers. Die Veranstalter des Sommerbiwaks konnten ihren räumlichen Schutzbereich nicht eigenmächtig vergrößern, zumal sie damit ihrerseits an die vom Kläger angemeldete Versammlung "heranrückten".

38

Auch soweit der Senat unbeteiligte Dritte wie Anrainer vor den Geräuschimmissionen der vom Kläger angemeldeten Versammlung schützen wollte, greift die Abwägung der Interessen nach Auffassung der Kammer zu kurz. Eine Erklärung, inwieweit von der Versammlung des Klägers ausgehende akustische Störungen eine konkrete Gefahr für die Anrainer darstellten, findet die Kammer nicht. Zwar ist nicht zu bezweifeln, dass auch akustische Störungen grundsätzlich eine Gefahr begründen können und auch Anrainer einen Anspruch darauf haben, von einer nicht mehr von dem Recht auf Meinungskundgabe gedeckten Beschallung geschützt zu werden. Jedoch war die von der Versammlung des Klägers ausgehende Beschallung hinsichtlich aller unbeteiligter Dritter nach Ansicht der Kammer noch vom Recht auf Meinungskundgabe gedeckt. Es ist bei Demonstrationen aller politischen Richtungen häufig ein Mittel der Meinungsäußerung, statt mit Äußerungen in Wort und Schrift durch eine Geräuschkulisse auf sich und das jeweilige Anliegen aufmerksam zu machen. Und auch eine solche Meinungskundgabe ist von Anrainern einer Versammlung, Kundgebung oder eines Aufzugs hinzunehmen, solange sie nicht unzumutbar ist. Für eine Unzumutbarkeit im vorliegenden Fall der vom Kläger angemeldeten Versammlung sprach aber nichts. Insbesondere da das Ende der Abschlusskundgebung von beiden Beteiligten im Voraus genau definiert war und aus diesem Grunde auch nicht zu befürchten war, dass die Geräusche der Versammlung mit denen des Sommerbiwaks kumulieren würden, hatte das Recht der Anrainer auf ihre "negative Versammlungsfreiheit" zurückzutreten. Im Übrigen gibt es direkt an den Ort der Abschlusskundgebung anliegende Wohnbebauung am Theodor-Heuss-Platz nicht. Die nächsten Anrainer sind vielmehr erst in einer Entfernung zu finden, in der von einer Unzumutbarkeit der Geräuschimmissionen nicht mehr auszugehen war. Das ist zumindest den ortskundigen Kammermitgliedern bekannt und aus einem Stadtplan Hannovers - oder über das Internet abrufbaren Luftbildern - auch ersichtlich.

39

Auflagen Ziffer 3, 4, 5 und 6

40

Die Auflagen, dass der Versammlungsleiter sich dem Einsatzleiter der Polizei zu erkennen zu geben und vor Beginn der Versammlung den Teilnehmern die verfügte Route sowie die in der Verfügung der Beklagten enthaltenen Auflagen bekannt zu geben habe, dass während des Aufzugs die parallel zum Marschweg verlaufenden Straßenbahngleise freizuhalten und bei Überquerungen von Straßenbahngleisen Lücken für die Durchfahrt der Straßenbahnen zu belassen seien und dass je 50 Teilnehmer ein Ordner einzusetzen sei, der volljährig und durch eine weiße Armbinde kenntlich sei sowie dass der Versammlungsleiter verpflichtet sei, die Zahl der bestellten Ordner der Polizei auf Aufforderung mitzuteilen, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Auch der Kläger hat hinsichtlich dieser Auflagen Bedenken nicht vorgetragen, sondern nur erklärt, den Auflagenbescheid in Gänze rechtlich geprüft haben zu wollen.

41

Auflage Ziffer 7

42

Die Klage ist schließlich auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Auflage Ziffer 7 angreift mit dem Begehren, dass sie als zu unbestimmt und nichtig festgestellt werde. Die Auflage, dass Transparente nicht in einer auf Verschleierung der Identität angelegten Weise getragen oder gehalten werden dürfen, war für jedermann zu verstehen. Ohne weiteres erschließt sich, dass die Transparente nicht so geführt werden sollten, dass sie die Gesichter der Versammlungsteilnehmer verdeckten, da sich die Identität eines jeden Versammlungsteilnehmers anhand seines Gesichtes bestimmen lässt. Dementsprechend ist in der Begründung des Bescheides vom 06.07.2006 zur Ziffer 7 näher ausgeführt, dass zum Beispiel ein absichtliches Verdecken oder Einwickeln von Gesichtern bzw. Körpern untersagt sei.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf §155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt den Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus §167 VwGO i.V.m. §708 Nr. 11, §711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß §124 a Abs. 1 Satz 1, §124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

44

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

45

...

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §63 Abs. 2 S. 1, §52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt.

Reccius
Kärst
Dr. Emek