Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 17.12.2007, Az.: A 655/05
Kostenzuschlag
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 17.12.2007
- Aktenzeichen
- A 655/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 62116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2007:1217.A655.05.0A
Rechtsgrundlage
- § 89c Abs. 2 SGB VIII
Amtlicher Leitsatz
Ist die Zuständigkeit des erstattungspflichtigen Trägers ohne rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten zu bestimmen, handelt er durch das Bestreiten seiner Zuständigkeit pflichtwidrig im Sinne von § 89c Abs. 2 SGB VIII.
Tenor:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20 167,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 11 109,48 € vom 14.10.2002 bis zum 13.07.2003 und auf einen Betrag von 20 167,27 € ab dem 14.07.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Zeitraum vom Klageingang bis zur Klagerweiterung am 14.07.2003 auf 44 437,92 €, für den Zeitraum von der Klagerweiterung bis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung auf 98 904,04 € und für den Zeitraum ab der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung auf 24 726,01 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen, die er ab dem 14.12.2000 an das Kind C. erbracht hat.
Die Eltern des 1994 geborenen C. waren beide personensorgeberechtigt und lebten getrennt. Im März 1998 hatte die Mutter zusammen mit D. ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Klägers, der Vater wohnte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Ab dem 20.03.1998 bewilligte der Kläger C. auf Antrag seiner Mutter Jugendhilfe in Form der Unterbringung in einem Heim. Am 14.09.1999 erklärte der Vater von D. sein Einverständnis mit dem Heimaufenthalt.
Im Mai 1998 verzog die Mutter des Klägers in den Zuständigkeitsbereich der Stadt E.. Nachdem der Kläger die Stadt E. außergerichtlich erfolglos zur Übernahme des Falles in ihre Zuständigkeit und zur Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten angehalten hatte, erhob er am 17.11.2000 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover (Az. 7 A 5634/00), mit der er im Wesentlichen die Erstattung der ab dem 14.09.1999 für C. aufgewendeten Kosten verlangte. Mit Urteil vom 04.10.2001 bejahte das Verwaltungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89c Abs. 1 S. 1 SGB VIII gegen die Stadt E. und gab der Klage statt. Der Antrag der Stadt E. auf Zulassung der Berufung wurde vom Niedersächsichen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.11.2002 abgelehnt (Az. 4 LA 3752/01 ).
Am 14.12.2000 verlagerte die Mutter von C. ihren Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Daraufhin bat der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 15.01.2001 um Übernahme des Falles in seine Zuständigkeit. Mit Schreiben vom 22.01.2001 erkannte der Beklagte seine örtliche Zuständigkeit ab dem 14.12.2000 grundsätzlich an und bat den Kläger um Übermittlung seiner Verwaltungsvorgänge. Nach deren Durchsicht teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 20.07.2001 mit, er könne den Jugendhilfefall derzeit nicht übernehmen. Die Zuständigkeit richte sich nach dem Beginn der rechtmäßigen Hilfeleistung am 14.09.1999 und demnach gem. § 86 Abs. 2 S. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt von C. vor diesem Datum. Im nächsten Satz meinte der Beklagte, die Zuständigkeit knüpfe an den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter an, den diese am 14.09.1999 im Bereich des Klägers gehabt habe. Ab dem 09.04.2001 sei die Zuständigkeit möglicherweise auf den Beklagten übergegangen, da zu diesem Datum auch der Vater von C. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten begründet habe. Die Anerkennung der Zuständigkeit ab diesem Datum setze aber voraus, dass die Hilfe insgesamt rechtmäßig durch den Kläger gewährt worden sei. Diese Frage sei zunächst rechtskräftig in dem anhängigen Klagverfahren zwischen dem Kläger und der Stadt E. zu klären. Für den Fall einer für den Kläger günstigen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung sichere der Beklagte dem Kläger Kostenerstattung ab dem 09.04.2001 zu. Im weiteren Schriftverkehr zwischen den Beteiligten konnte auch in Ansehung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover im Verfahren 7 A 5634/00 keine Einigung über die Fallübernahme und die vom Kläger verlangte Kostenerstattung erzielt werden. Allerdings verzichtete der Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2001 auf die Einrede der Verjährung.
Am 14.10.2002 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
- 1.
festzustellen, dass der Beklagte örtlich für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung von C. zuständig ist,
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 33 328,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, gem. § 89c Abs. 2 KJHG zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der aufgewendeten Kosten (bis 31.10.2002 ergibt sich somit ein Betrag von 46 215,44 € zuzüglich Zinsen) zu zahlen.
Zum 01.06.2003 hat der Beklagte die Leistung von Jugendhilfe an C. in eigener Zuständigkeit übernommen. Mit am 14.07.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.07.2003 hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Klagantrags zu 1. für erledigt erklärt und mitgeteilt, dass sich aus den an den Beklagten übersandten Unterlagen detailliert ergebe, dass bis zum 31.12.2002 Kosten in Höhe von 60 820,65 € sowie seit dem 01.01.2003 bis zum 31.05.2003 insgesamt 13 357,38 € nachgewiesen seien. Somit bestehe eine Gesamtforderung des Klägers in Höhe von 74 178,03 € zuzüglich 1/3 der Kosten gem. § 89c Abs. 2 KJHG nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit.
Diese Gesamtsumme hat der Beklagte zunächst für zu hoch gehalten, weil der Kläger das Kindergeld für die Monate Januar bis Mai 2003 in Höhe von 841,45 € nicht abgesetzt habe. Nachdem sich herausstellte, dass der Kläger das an ihn abgezweigte Kindergeld für C. ab Dezember 2002 nicht mehr angenommen hatte, und der Beklagte eine Auszahlung des Kindergeldes bis Mai 2003 an sich erwirken konnte, hat er die vom Kläger aufgewandten Kosten nebst Zinsen im Wesentlichen beglichen. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit auch hinsichtlich der Erstattung der aufgewendeten Kosten nebst Zinsen für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich den Erledigungserklärungen des Klägers angeschlossen.
Zur Begründung des aufrecht erhaltenen Klagantrags zu 3. führt der Kläger aus, dass der Beklagte bereits vor Klagerhebung ein widersprüchliches und zögerliches Verhalten gezeigt habe und auch während des Klagverfahrens die Prüfung und Kostenerstattung weiter künstlich verzögert habe. Bei genauer Beachtung der bundesrechtlichen Vorschriften hätte der Beklagte erkennen können, dass er durch den Zuzug der Mutter von C. zuständig geworden sei. Er hätte die falsche Rechtsauffassung der Stadt E. nicht mittragen müssen.
Der Beklagte ist dem Klagantrag zu 3. entgegengetreten. Er meint, dass das Vertreten einer abweichenden Rechtsauffassung und das Abwarten einer darauf gerichteten gerichtlichen Klärung nicht pflichtwidrig seien, zumal er sich für den Fall einer rechtskräftigen Entscheidung zugunsten des Klägers grundsätzlich zur Kostenübernahme verpflichtet und auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Zwar seien die Verwaltungsakten des Klägers während des Klagverfahrens zwischenzeitlich abhanden gekommen, dies habe aber nicht zu einer pflichtwidrigen Verzögerung geführt. Denn der Beklagte habe den Fall bereits vor dem Wiederauffinden der Akten in seine Zuständigkeit übernommen. Im Rahmen von § 89c Abs. 2 SGB VIII komme es nicht auf die Verzögerung der Erstattung, sondern auf die Fallübernahme an.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 02.01.2003 und vom 19.11.2004 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten des Verfahrens 7 A 5634/00 vor dem Verwaltungsgericht Hannover und des Verfahrens 4 LA 3752/01 vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Den noch verbliebenen Klagantrag zu 3. legt das Gericht gem. § 88 VwGO als Antrag aus, den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 24 726,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf einen Betrag von 11 109,48 € vom 14.10.2002 bis zum 13.07.2003 und auf den Betrag von 24 726,01 € ab dem 14.07.2003 zu zahlen. Denn die Mitteilung der Gesamtforderung von 74 178,03 € im klägerischen Schriftsatz vom 11.07.2003 war aufgrund der Erwähnung der begehrten Verzinsung ab Rechtshängigkeit als Klagerweiterung zu verstehen. Diese erhöhte Erstattungsforderung wurde am 14.07.2003 rechtshängig und führte zu einer Erhöhung des mit dem Antrag zu 3. verfolgten Kostenzuschlags nach § 89c Abs. 2 SGB VIII von einem Drittel der aufgewendeten Kosten.
Mit dem so verstandenen Antrag ist die Klage als Leistungsklage zulässig und teilweise begründet.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 20 167,27 € aus § 89c Abs. 2 SGB VIII.
Nach § 89c Abs. 1 S. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Dazu ergänzend bestimmt § 89c Abs. 2 SGB VIII, dass dann, wenn der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten zu erstatten hat.
Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind hier hinsichtlich der Kosten, die der Kläger ab dem 01.06.2001 für die Jugendhilfeleistungen an C. aufgewendet hat, im Wesentlichen erfüllt.
Zwischen den Beteiligten ist inzwischen unstreitig, dass der Kläger für den Zeitraum ab dem Zuzug der Mutter von C. in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 14.10.2000 einen Anspruch auf Kostenerstattung aus § 89c Abs. 1 S. 1 SGB VIII gegen den Beklagten hatte.
a)
Für den Zeitraum ab dem 01.06.2001 sind dem Kläger die für C. aufgewendeten Kosten mit Ausnahme eines Betrag von 841,45 € deshalb entstanden, weil der Beklagte pflichtwidrig gehandelt hat.
Pflichtwidrig handelt ein sachlich und örtlich zuständiger Jugendhilfeträger grundsätzlich dann, wenn er zu Unrecht die Wahrnehmung seiner Zuständigkeit ablehnt oder verzögert, so dass dadurch eine fortdauernde Leistungspflicht des zuvor zuständigen Trägers ausgelöst wird. Ein pflichtwidriges Verhalten ist jedoch zu verneinen, wenn die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit rechtlich nicht einfach gelagert ist (vgl. Beschluss des Nds. OVG v. 10.06.2006, Az. 4 LA 161/06; Urteil des BayVGH v. 18.07.2005, Az. 12 B 02.1197, FEVS 57, 140 ff.). Kann die Zuständigkeit des erstattungspflichtigen Trägers hingegen ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten festgestellt werden, handelt er durch das Bestreiten seiner Zuständigkeit pflichtwidrig im Sinne von § 89c Abs. 2 SGB VIII.
Hier war die Zuständigkeit des Beklagten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einfach zu bestimmen.
Zu Beginn der Hilfeleistung war gem. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII zunächst der Kläger örtlich zuständig, weil die Eltern von C. gemeinsam sorgeberechtigt waren und ihre gewöhnlichen Aufenthalte in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Jugendhilfeträger hatten, D. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Heimunterbringung bei seiner Mutter gehabt hatte und diese damals im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnte. Da die Zuständigkeit demnach an den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter anknüpfte, wurde mit deren Umzug nach E. die Stadt E. zuständig (siehe Urt.d. VG Hannover vom 04.10.2001, Az. 7 A 5634/00, und Beschl.d. Nds. OVG v. 15.11.2002, Az. 4 LA 3752/01 ) und nach ihrem Verziehen in den Landkreis E. der Beklagte.
Die hiergegen vom Beklagten geäußerten Bedenken waren nicht tragfähig.
Die im Schreiben vom 20.07.2001 vorgebrachte Argumentation war bereits in sich widersprüchlich, da der Beklagte in zwei aufeinanderfolgenden Sätzen erst den gewöhnlichen Aufenthalt von C. und dann den gewöhnlichen Aufenthalt seiner Mutter als ausschlaggebend bezeichnete. Zudem ging er von einem falschen Sachverhalt aus, weil er meinte, dass die Mutter von C. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im September 1999 noch im Zuständigkeitsbereich des Klägers gehabt habe, während sie tatsächlich bereits im Jahr 1998 nach E. übergesiedelt war.
Der Beklagte konnte sich auch nicht darauf zurückziehen, dass er vor einer Übernahmeentscheidung den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Stadt E. abwarten müsse. Denn die Zuständigkeit des Beklagten hing nach der benannten Norm nicht davon ab, ob zuvor die Stadt E. zuständig geworden war, da sie lediglich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter anknüpfte. Soweit der Beklagte sich mit dem Verweis auf den damals anhängigen Rechtsstreit die Argumentation der Stadt E. zu eigen machen wollte, rechtfertigte auch diese keine Verzögerung der Fallübernahme. Die Stadt E. war der Klage mit dem Standpunkt entgegengetreten, dass die durch den Kläger gewährte Hilfe erst ab dem Zeitpunkt der Einverständniserklärung des Vaters rechtmäßig gewesen sei. Demnach sei für den Beginn der Hilfe auf den 14.09.1999 abzustellen und eine Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 2 S. 4 SGB VIII gegeben gewesen. Hilfsweise hatte sie die Auffassung vertreten, dass auch bei einer Anknüpfung an den tatsächlichen Beginn der Hilfe am 20.03.1998 der Kläger zunächst gem. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII zuständig gewesen sei und dass diese Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII auch nach dem Umzug der Mutter bestehen geblieben sei. Beide Argumente finden keine Stütze im Wortlaut der Zuständigkeitsnorm des § 86 SGB VIII und wurden auch weder von der Stadt E. noch vom Beklagten durch Fundstellen aus der Rechtssprechung oder Literatur untermauert.
Da mithin das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Rechtsstreits des Klägers mit der Stadt E. als solches pflichtwidrig war, kann der Beklagte dem Anspruch des Klägers auf den Kostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII nicht entgegenhalten, dass er sich für den Fall des Obsiegens des Kläger grundsätzlich zur Fallübernahme bereit erklärt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe.
b)
In Höhe von 841,45 € sind die vom Kläger für den Zeitraum ab dem 01.06.2001 geltend gemachten aufgewendeten Kosten jedoch nicht vom Beklagten pflichtwidrig verursacht. In dieser Höhe hätte der Kläger als bis zur Fallübernahme durch den Beklagten fortdauernd leistungsverpflichteter Jugendhilfeträger das Kindergeld für C. noch kostenmindernd einziehen können. Dass er dies abgelehnt hat, ist nicht dem Beklagten zuzurechnen.
c)
Für den Zeitraum vom 14.12.2000 bis zum 31.05.2001 sind die dem Kläger entstandenen Kosten ebenfalls nicht auf pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen.
Der Kläger hatte den Beklagten mit Schreiben vom 15.01.2001 um Übernahme des Falles gebeten. Die daraufhin vom Beklagten angeforderten Akten erhielt dieser erst am 19.04.2001. Danach musste dem Beklagten ein gewisser Zeitraum zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen zugestanden werden. Nach sechs Wochen hätte indes eine abschließende Entscheidung ergehen können und müssen, so dass ab diesem Zeitpunkt ein pflichtwidriges Verzögern der Übernahme anzunehmen ist.
d)
Die Höhe des Kostenzuschlags nach § 89c Abs. 2 SGB VIII ergibt sich aus den vom 01.06.2001 bis zum 31.05.2003 aufgewendeten Kosten abzüglich eines Betrages von 841,45 € für das Kindergeld der Monate Januar bis Mai 2003. Von der vom Kläger geltend gemachten Gesamtforderung von 74 178,03 € sind also zum einen 841,45 € für das benannte Kindergeld zu subtrahieren und zum anderen die für den Zeitraum vom 14.12.2000 bis zum 31.05.2001 aufgewendeten Kosten in Höhe von 12 834,77 € (ausweislich der dem Beklagtenschriftsatz vom 10.09.2003 beigefügten Aufstellung 13 747,84 € Heimkosten abzüglich 95 € abgezweigtes Kindergeld für das Jahr 2000 und 818,07 € abgezweigtes Kindergeld für Januar bis Mai 2001). Ein Drittel des so errechneten Betrages von 60 501,81 € sind 20 167,27 €.
2.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Verzinsung des geschuldeten Betrages ab der jeweiligen Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Diese Vorschrift ist auch auf Erstattungsansprüche zwischen Jugendhilfeträgern entsprechend anwendbar (vgl. Nds. OVG, Urt.v. 13.02.2006, Az. 12 LC 12/05, FEVS 58, 79 ff.; BVerwG, Urt.v. 22.02.2001, Az. 5 C 34/00, BVerwGE 114, 61 ff. ). Der Anspruch auf den Kostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII war in der jeweils im Tenor benannten Höhe bei Klagerhebung bzw. -erweiterung bereits fällig.
3.
Die Kostenentscheidung ist hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teiles gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Klagantrags zu 3. folgt sie aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Höhe der anfallenden Gerichtsgebühren ergibt sich aus dem teilweisen Unterliegen des Klägers in Bezug auf den Klagantrag zu 3. für die einheitliche Kostenentscheidung die ausgeurteilte Quote.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für die Vollstreckung durch den Kläger auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO und für die Vollstreckung durch den Beklagten auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
4.
Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 2, 22 Abs. 1 GKG a.F. und richtet sich nach dem in den verschiedenen Phasen des Verfahrens mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Erstattungsanspruch zuzüglich eines mit dem Antrag zu 3. verfolgten Drittels dieses Betrages. Der Antrag zu 1. fällt wertmäßig neben dem Antrag zu 2. nicht eigenständig ins Gewicht.