Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 20.12.2007, Az.: 8 C 5541/07
Antragsberichtigung; außerkapazitäre Hochschulzulassung; Berichtigung; Bewerbung; Frist; Hochschulzulassung; NC-Verfahren; Studienplatz; Zulassungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 20.12.2007
- Aktenzeichen
- 8 C 5541/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 71744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 32 VwVfG
- § 24 ZVSVergabeV ND 2006
Gründe
I.
Der Antragsteller stellte mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Oktober 2007 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb und innerhalb der festgesetzten Kapazität im Wintersemester 2007/2008. Der Betreff des Antragsschreibens enthält hierzu die nähere Angabe „Studiengang: Humanmedizin“. Im Wortlaut des Antragsschreibens wird die „Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Fachsemester, WS 2007/2008“ beantragt.
Unter dem 25. Oktober 2007 teilten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den „Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin vom 10.10.2007“ mit, dass sich der Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin richten solle und es sich insoweit um einen Schreibfehler handele.
Mit der am 8. November 2007 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift vom 25. Oktober 2007 beansprucht der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz.
Der Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller an der Verlosung von 16 Vollstudienplätzen des Studiengangs Zahnmedizin unter den Antragstellern mit zulässigen Anträgen zu beteiligen und ihm einen Studienplatz zuzuteilen, wenn bei der Verlosung der 16 Plätze oder in dem anzuordnenden Losverfahren ein Studienplatz auf ihn entfällt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist abzulehnen, weil der Antragsteller einen der beantragten Regelung entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Der auf Teilnahme an einer „Verlosung“ gerichtete Rechtsschutzantrag dient ersichtlich dazu, einen Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität zu sichern. Die Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb des im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen vorgesehenen Auswahlverfahrens setzt jedoch die Einhaltung eines besonderen Verfahrens voraus:
Falls eine Bewerberin oder ein Bewerber beabsichtigt, als Studienanfänger zum Wintersemester einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin auf dem Gerichtsweg außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahl zu erlangen, muss sie oder er zuvor einen Aufnahmeantrag bei der Hochschule (sog. Direktbewerbung) stellen, der dort innerhalb einer Ausschlussfrist bis zum 15. Oktober eingegangen sein muss (§ 24 Nr. 2 ZVS-VergabeVO).
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen seines Zulassungsbegehrens erfüllt sind. Den von ihm als Anlage des an das Verwaltungsgericht gerichteten Antragsschriftsatzes vom 25. Oktober 2007 vorgelegten Bewerbungsunterlagen ist zu entnehmen, dass er im Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Oktober 2007 eine Zulassung zum Studium der Zahnmedizin nicht beantragt hat. Vielmehr hat er darin zweifelsfrei einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin gestellt. Im Hinblick auf die Wahl des Studiengangs lässt der objektive Erklärungswert des Antragsschreibens aus Sicht der Antragsgegnerin keine andere Auslegung zu. Die „Berichtigung“ des Antrags vom 25. Oktober 2007 geht daher ins Leere, weil dieser aus Sicht seines Empfängers einen Fehler nicht enthält.
Dass das mit dem Schreiben vom 10. Oktober objektiv Erklärte und subjektiv Gewollte nicht übereinstimmten, sondern tatsächlich eine Zulassung zum Studium der Zahnmedizin beantragt werden sollte, ist der Antragsgegnerin gegenüber erst in dem Schreiben vom 25. Oktober 2007 und damit nach Ablauf der Bewerbungsfrist erklärt worden. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) hat der Antragsteller aber nicht gestellt, und Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind von ihm nicht vorgebracht worden. Wiedereinsetzungsgründe lassen sich auch nicht dem übrigen Sachverhalt entnehmen, so dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 32 Abs. 2 Satz 4 VwVfG) nicht gewähren kann.