Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 14.12.2007, Az.: 13 A 1597/07
Anlass; Bedeutung; Beschluss; Beseitigung; Einzelrichterübertragung; Folge; Gegendarstellung; Gesetz; Kammer; kollegial; Organ; Reaktion; Recht; Richter; Sache; Schutz; Schwierigkeit; vorläufig; Übertragung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 14.12.2007
- Aktenzeichen
- 13 A 1597/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 71742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs 1 VwGO
Tenor:
Die Kammer sieht keinen Anlass, auf die Gegendarstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihren Beschluss zur Übertragung der Sache auf den Einzelrichter zu ändern.
Gründe
Die Kammer lässt es dahinstehen, ob nach erfolgter Übertragung der Sache auf den Einzelrichter die Kammer als Kollegialorgan überhaupt noch ihren Übertragungsbeschluss wieder aufheben darf oder ob nunmehr lediglich der Einzelrichter die Gegendarstellung als Anregung nehmen kann, ggf. einen Rückübertragungsbeschluss zu treffen. Entsprechend lässt die Kammer es offen, ob neben der bereits erfolgten Antwort auf die Gegendarstellung durch den Einzelrichter noch eine Reaktion der Kammer als Kollegialorgan erfolgen muss (vgl. auch VG Ansbach, Verfahren AN 3 K 06.01837, in dem nur der Einzelrichter auf die Gegendarstellung gegen den Einzelrichterübertragungsbeschluss reagierte). Darauf kommt es letztendlich nicht an, weil auch die Kammer keinen Anlass sieht, von dem Beschluss zur Übertragung der Sache auf den Einzelrichter wieder abzurücken.
Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art mehr auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 13 B 5235 - hat die Kammer entschieden. Diese Entscheidung wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt (Beschluss vom 26.10.2006 - 5 ME 254/06 -). Insbesondere das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich in seinem Beschluss 26.10.2006 auch mit der Frage eines etwaigen Folgenbeseitigungsanspruches bei - unterstellter Verfassungswidrigkeit des § 194a NBG -auseinandergesetzt und diesen Anspruch verneint. Weder kann bei dieser Sachlage von besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art noch von grundsätzlicher Bedeutung gesprochen werden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.