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  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 IFFördRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)
Redaktionelle Abkürzung
IFFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen

2.1.1
Gebiete mit besonderen integrativen Herausforderungen zu stabilisieren, zu stärken und zu entwickeln,

2.1.2
soziale Brennpunktbildung zu vermeiden,

2.1.3
den sozialen Zusammenhalt zu sichern,

2.1.4
die gesellschaftliche Teilhabe der betroffenen Personengruppen zu fördern, einschließlich der Schaffung adäquater Betreuungs- und Bildungsangebote,

2.1.5
die Abhängigkeit von unterhaltssichernden Leistungen mittelfristig zu reduzieren oder

2.1.6
allgemein integrative Problemlagen zu bewältigen.

2.2 Gefördert werden auch o. g. Maßnahmen, die bereits aus anderen, den genannten Zielen ebenfalls dienenden Fördermittelprogrammen gefördert werden, sofern die anderen Fördermittelprogramme dem nicht entgegenstehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 8. April 2020 (Nds. MBl. S. 466)