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  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 IFFördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)
Redaktionelle Abkürzung
IFFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen wird die Betragsgrenze für die zwingende Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abweichend von VV-Gk Nr. 6.1 zu § 44 LHO auf 5 000 000 EUR angehoben. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungsempfänger über hinreichenden baufachlichen Sachverstand verfügen, der eine wirtschaftliche, zweckentsprechende und qualitätsorientierte Mittelverwendung sicherstellt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Bewilligungsbehörde. Sofern die Zuwendungsempfänger die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen Stelle ausdrücklich wünschen, ist das Beteiligungsverfahren durchzuführen. Die NBest-BauL sind nicht Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 8. April 2020 (Nds. MBl. S. 466)