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  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 IFFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)
Redaktionelle Abkürzung
IFFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Integrationsmaßnahmen niedersächsischer Kommunen, die aufgrund einer überproportional hohen Zuwanderung von Schutzberechtigten einen besonders großen Teil der Integrationsarbeit des Landes zu tragen haben.

Es besteht ein erhebliches Landesinteresse, eine nachhaltige Integration von Migrantinnen und Migranten zu erreichen und gezielt solche Kommunen zu unterstützen, die im Land deutlich überproportional mit Integrationsbedarfen (siehe Nummer 4) konfrontiert sind.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 8. April 2020 (Nds. MBl. S. 466)