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  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 IFFördRdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)
Redaktionelle Abkürzung
IFFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Im Falle der Weiterleitung der Zuwendung stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

7.3 Bewilligungsbehörden sind das ArL Braunschweig für die Stadt Salzgitter und das ArL Weser-Ems für die übrigen Antragsteller.

7.4 Das MI ermittelt bis zum 30. August des Vorjahres die nach Nummer 4 möglichen Zuwendungsempfänger und die nach Nummer 5.1 jeweils zur Verfügung stehenden Budgets anhand der zum 30. Juni des Antragsjahres vorliegenden aktuellsten Statistiken und informiert die Bewilligungsbehörden über das Ergebnis. Die Bewilligungsbehörden setzen die möglichen Zuwendungsempfänger über das jeweils eingeplante Budget zeitnah in Kenntnis; diese Vorabinformationen dienen der besseren Haushaltsplanung der Kommunen und werden unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Haushaltsbeschlusses des Landtages erteilt.

7.5 Die Anträge sind der Bewilligungsbehörde schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 31. März des Antragsjahres vorzulegen. Vordrucke werden von den Bewilligungsbehörden bereitgestellt. Vorzulegen sind zudem

  • Beschreibung des Projekts,

  • Kostenplan und -berechnung und

  • Finanzierungsplan.

Bei Bedarf kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen oder Stellungnahmen anfordern.

7.6 Die Bewilligungsbehörden melden dem MI bis zum Antragsstichtag nicht beantragte und nicht gebundene Mittel bis zum 30. Mai des Antragsjahres; sie werden dann auf solche Projekte und Maßnahmen verteilt, die noch nicht bewilligt wurden oder deren Anteilfinanzierung die Höchstgrenze noch nicht erreicht hat und mit dem nachträglich zugeteilten Betrag auch nicht überschreitet. Die Verteilung soll sich an den Zuweisungsanteilen der Kommunen am Gesamtzuweisungsbetrag orientieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 8. April 2020 (Nds. MBl. S. 466)