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  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 IFFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)
Redaktionelle Abkürzung
IFFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

5.1 Den antragsberechtigten Kommunen wird für Maßnahmen i. S. dieser Richtlinie jeweils ein Budget zur Verfügung gestellt. Die Höhe dieser Budgets wird jährlich durch das MI nach den Kriterien der Nummer 5.2 festgelegt.

5.2 Die zur Verfügung stehenden Mittel werden jeweils zur Hälfte für Maßnahmen in Kommunen der Kreis- und der Gemeindeebene verteilt. Innerhalb dieser Gruppen orientiert sich die Verteilung zu gleichen Teilen an der Quote des Bestandes nach Nummer 4 Abs. 2 und an den Liquiditätskrediten je Einwohner, jeweils bemessen am Landesgesamtwert. Bei den Liquiditätskrediten wird der Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre zum Stichtag 31. Dezember laut Statistik des LSN herangezogen; dabei werden die Liquiditätskredite der kreisfreien Städte je zur Hälfte auf Kreis- und Gemeindeebene aufgeteilt.

5.3 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.4 Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal-, Sach- und Investitionsausgaben.

5.5 Die Zuwendung wird in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Bei einer Kombination von mehreren Fördermittelprogrammen (Nummer 2.2) darf diese Quote insgesamt nicht überschritten werden.

5.6 Jede Zuwendung soll im Einzelfall mehr als 50 000 EUR betragen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen je Zuwendungsempfänger darf das Budget nach Nummer 5.1 nicht überschreiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 8. April 2020 (Nds. MBl. S. 466)