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  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 IFFördRdErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)
Redaktionelle Abkürzung
IFFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

3.1 Zuwendungsempfänger sind niedersächsische Kommunen; ausgenommen sind Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden.

3.2 Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 (Erstempfänger) darf die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks auch an Dritte (Letztempfänger) im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO weiterleiten. Letztempfänger sind juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts und Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit sie öffentliche Aufgaben nach Nummer 2.1 erfüllen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 8. April 2020 (Nds. MBl. S. 466)