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  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 IFFördRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)
Redaktionelle Abkürzung
IFFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

Antragsberechtigt sind niedersächsische Kommunen, die deutlich überproportional mit Integrationsbedarfen konfrontiert sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird jährlich durch das MI nach dem folgenden Kriterium anhand der zum jeweiligen Antragsstichtag vorliegenden Daten aktuell ausgewertet:

Die Quote der Arbeitsuchenden und Arbeitslosen im Kontext Fluchtmigration bemessen an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune soll mindestens doppelt so hoch wie der Landesdurchschnitt liegen. Grundlage bildet die Statistik "Bestand Arbeitsuchende und Arbeitslose im Kontext Fluchtmigration nach Rechtskreisen" der Bundesagentur für Arbeit. Erfasst sind auf Kreis- sowie Gemeindeebene (Einheitsgemeinden, andernfalls ab Samtgemeindeebene) die als arbeitssuchend gemeldeten Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und einer Duldung.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 8. April 2020 (Nds. MBl. S. 466)