IFFördRdErl,NI - Integrationsfonds-Förderrunderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)
Redaktionelle Abkürzung
IFFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

RdErl. d. MI v. 8.4.2020 - 10339/7/6 (5) -

Vom 8. April 2020 (Nds. MBl. S. 466)

- VORIS 27400 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Übergangsbestimmungen für das Antragsjahr 20208
Schlussbestimmungen9

Abschnitt 1 IFFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)
Redaktionelle Abkürzung
IFFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Integrationsmaßnahmen niedersächsischer Kommunen, die aufgrund einer überproportional hohen Zuwanderung von Schutzberechtigten einen besonders großen Teil der Integrationsarbeit des Landes zu tragen haben.

Es besteht ein erhebliches Landesinteresse, eine nachhaltige Integration von Migrantinnen und Migranten zu erreichen und gezielt solche Kommunen zu unterstützen, die im Land deutlich überproportional mit Integrationsbedarfen (siehe Nummer 4) konfrontiert sind.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 8. April 2020 (Nds. MBl. S. 466)

Abschnitt 2 IFFördRdErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)
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IFFördRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen

2.1.1
Gebiete mit besonderen integrativen Herausforderungen zu stabilisieren, zu stärken und zu entwickeln,

2.1.2
soziale Brennpunktbildung zu vermeiden,

2.1.3
den sozialen Zusammenhalt zu sichern,

2.1.4
die gesellschaftliche Teilhabe der betroffenen Personengruppen zu fördern, einschließlich der Schaffung adäquater Betreuungs- und Bildungsangebote,

2.1.5
die Abhängigkeit von unterhaltssichernden Leistungen mittelfristig zu reduzieren oder

2.1.6
allgemein integrative Problemlagen zu bewältigen.

2.2 Gefördert werden auch o. g. Maßnahmen, die bereits aus anderen, den genannten Zielen ebenfalls dienenden Fördermittelprogrammen gefördert werden, sofern die anderen Fördermittelprogramme dem nicht entgegenstehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 8. April 2020 (Nds. MBl. S. 466)

Abschnitt 3 IFFördRdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

3.1 Zuwendungsempfänger sind niedersächsische Kommunen; ausgenommen sind Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden.

3.2 Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 (Erstempfänger) darf die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks auch an Dritte (Letztempfänger) im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO weiterleiten. Letztempfänger sind juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts und Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit sie öffentliche Aufgaben nach Nummer 2.1 erfüllen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 8. April 2020 (Nds. MBl. S. 466)

Abschnitt 4 IFFördRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)
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IFFördRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

Antragsberechtigt sind niedersächsische Kommunen, die deutlich überproportional mit Integrationsbedarfen konfrontiert sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird jährlich durch das MI nach dem folgenden Kriterium anhand der zum jeweiligen Antragsstichtag vorliegenden Daten aktuell ausgewertet:

Die Quote der Arbeitsuchenden und Arbeitslosen im Kontext Fluchtmigration bemessen an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune soll mindestens doppelt so hoch wie der Landesdurchschnitt liegen. Grundlage bildet die Statistik "Bestand Arbeitsuchende und Arbeitslose im Kontext Fluchtmigration nach Rechtskreisen" der Bundesagentur für Arbeit. Erfasst sind auf Kreis- sowie Gemeindeebene (Einheitsgemeinden, andernfalls ab Samtgemeindeebene) die als arbeitssuchend gemeldeten Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und einer Duldung.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 8. April 2020 (Nds. MBl. S. 466)