Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.12.2001, Az.: 4 AR 90/01

Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.12.2001
Aktenzeichen
4 AR 90/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 30676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:1220.4AR90.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - AZ: 3 O 427/01

Fundstelle

  • BauR 2002, 1286-1287 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Verfahren
...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht .......,
den Richter am Oberlandesgericht ....... und
den Richter am Amtsgericht .......
am 20. Dezember 2001
beschlossen:

Tenor:

Das Landgericht Hildesheim wird als das zuständige Gericht bestimmt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

I.

Unter dem 30. August 2001 reichten die Kläger beim Landgericht Hildesheim gegen die Beklagten zu 1 und 2 eine Klage ein, mit welcher sie zum einen beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 4.506,21 DM nebst Zinsen zu zahlen und zum anderen beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kläger von einer Forderung in Höhe von 60.036,04 DM freizustellen.

2

Die Beklagten haben übereinstimmend die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hildesheim gerügt (Bl. 133 GA). Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim hat das Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Oberlandesgericht Celle vorgelegt (Bl. 134 GA).

3

II.

Das Landgericht Hildesheim ist unter allen rechtlichen Gesichtspunkten das zuständige Gericht.

4

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszuge nächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

5

1.

Für den Fall, dass, wie die Kläger annehmen, zwischen den Parteien, obwohl die Beklagten die Arbeiten im Hause der Kläger selbst nicht vorgenommen haben, ein Werkvertrag vorliegen sollte, bedürfte es durch den Senat keiner Zuständigkeitsbestimmung. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nicht erfolgen, wenn für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, z.B. gemäß §§ 29, 32 ZPO, besteht (Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., Rdnr. 15 zu § 36 ZPO).

6

Bei Klagen wegen der Ausführung eines Baues wäre, für den Fall dass ein Werkvertrag vorliegt, das Landgericht Hildesheim als der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO das örtlich zuständige Gericht (Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 29 zu § 29 ZPO Stichwort: Werkvertrag).

7

Für den Fall, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer unerlaubten Handlung in Betracht kommen könnte, würde sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hildesheim aus § 32 ZPO ergeben. Begehungsort als sogenannter Erfolgsort ist auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Zöller - Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 32 ZPO).

8

Sollte ein gemeinsamer Gerichtsstand nach §§ 29 bzw. 32 ZPO vorliegen, so bedürfte es, wie dargelegt, einer Bestimmung durch den Senat nicht. Der Senat hat jedoch zur Vermeidung von Unklarheiten für diesen Fall feststellend ausgesprochen, dass das Landgericht Hildesheim das zuständige Gericht ist.

9

2.

Auch für den Fall, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Beklagten nicht gegeben ist, also grundsätzlich eine örtliche Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstandes nach §§ 12, 13 ZPO vorliegen würde, war das Landgericht Hildesheim gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das zuständige Gericht zu bestimmen.

10

Die Beklagten zu 1 und 2 haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei unterschiedlichen Landgerichten. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO demnach nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wobei u.a. ein räumliches Schwergewicht des Rechtsstreits zu berücksichtigen ist (Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 36 ZPO).

11

Das räumliche Schwergewicht des Rechtsstreits liegt vorliegend im Bezirk des Landgerichts Hildesheim. Zwei der vier Verfahrensbeteiligten, die Kläger zu 1 und 2, haben ihren Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Hildesheim. Die Beklagten zu 1 und 2 haben demgegenüber ihren allgemeinen Gerichtsstand bei unterschiedlichen Landgerichten. Ein räumliches Schwergewicht des Rechtsstreits besteht jedoch insbesondere auch deswegen, weil das Haus der Kläger, in welches die streitbefangenen Deckenelemente eingebaut worden sind, sich ebenfalls im Bezirk des Landgerichts Hildesheim befindet.