Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.12.2001, Az.: 8 W 500/01
Absetzungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei eigener Vertretung des Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 07.12.2001
- Aktenzeichen
- 8 W 500/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:1207.8W500.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 11.10.2001 - 1 O 288/00
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 RpflG
- § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO
Fundstellen
- NZI 2002, 23
- ZInsO 2002, 94 (red. Leitsatz)
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde des Klägers, bezeichnet als "zulässiger Rechtsbehelf", vom 14. November 2001
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Lüneburg vom 5. November 2001
unter Mitwirkung
der Richter am Oberlandesgericht Maurer und Kiekebusch und
der Richterin am Amtsgericht Werfel
am 7. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die auf Grund des am 11. Oktober 2001 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 3.148,27 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 18. Oktober 2001 festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Kostenbeschwerdeverfahrens nach einem Wert von 185,47 DM.
Gründe
Die gemäß den §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, mit welcher der Kläger die Absetzung rechtsanwaltlicher - eigener -Terminswahrnehmungskosten in Höhe von insgesamt 185,47 DM rügt (für drei landgerichtliche Termine zur mündlichen Verhandlung in Lüneburg, zu welchen er von Uelzen aus angereist ist), ist begründet. Dem Kläger als Insolvenzverwalter/Partei kraft Amtes kann nicht "vorgeworfen" werden, er habe hier "den kostenintensiveren Weg der Selbstvertretung" gewählt, statt einen am Ort des Prozessgerichts (Lüneburg) ansässigen Rechtsanwalt zu bemühen. Vielmehr durfte der Kläger sich vor dem Landgericht Lüneburg selbst vertreten und sind die dadurch notwendigerweise entstandenen Kosten, auch Terminswahrnehmungskosten, als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Andernfalls wäre auch dem Kläger als Rechtsanwalt, hier in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter, zuzubilligen, einen in Lüneburg praktizierenden Prozessbevollmächtigten wenigstens einmal aufzusuchen, um sich mit ihm in einem persönlichen Gespräch zu beraten. Dadurch wären Kosten in vergleichbarer Höhe entstanden.
Nach allem muss der im angefochtenen Beschluss errechnete Erstattungsbetrag von 2.962,80 DM um 185,47 DM auf 3.148,27 DM erhöht werden. Die erfolgreiche sofortige Beschwerde des Klägers hat Gerichtsgebühren nicht veranlasse Nach § 91 ZPO hat der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Kostenbeschwerdeverfahrens nach einem Wert von 185,47 DM zu tragen.
Kiekebusch
Werfel