Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.12.2001, Az.: 3 U 208/01

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.12.2001
Aktenzeichen
3 U 208/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 34072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:1228.3U208.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - AZ: 4 O 80/01

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Gelle auf die mündliche Verhandlung vom

12. Dezember 2001 unter Mitwirkung ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Juni 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

    Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Beschwer der Beklagten: bis zu 25. 000 DM.

Tatbestand:

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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1. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist allerdings davon auszugehen, dass der zwischen den Parteien durch Vermittlung und in Vertretung eines Treuhänders geschlossene Kaufvertrag über einen 1/22 Miteigentumsanteil einer Eigentumswohnung in der Eigentumsanlage in der ####### in ####### nicht wegen Verstoßes gegen die notarielle Beurkundungsform des § 313 S. 2 BGB nichtig ist. Zwar ist die dem Treuhänder erteilte Vollmacht nicht notariell beurkundet worden. Gemäß § 167 Abs. 2 BGB bedarf allerdings die Vollmachtserklärung auch nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelte Ausnahme, wonach die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht zum Abschluss eines notarieller Beurkundung bedürftigen Vertrages formbedürftig ist, da sie bereits eine bindende Verpflichtung des Vollmachtgebers zum Abschluss des Vertrages begründet (vgl. BGH LM § 167 Nr. 18) führt hier zu keinem anderen Ergebnis: Der Kaufvertrag über die Eigentumsanteile selbst ist notariell beurkundet und genügt damit der Form des § 313 BGB. Dass der Treuhänder hierfür nicht die in der gehörigen Form aufgenommene und erforderliche Vollmacht besaß, bedeutet, dass der Treuhänder den notariellen Kaufvertrag über die Eigentumsanteile als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen hat. Diesen Vertrag haben jedoch die Kläger genehmigt. Diese Genehmigungserklärung war nicht formbedürftig, wie sich aus § 182 Abs. 2 BGB ergibt und was der Bundesgerichtshof (BGHZ 125, 218 ff.) ausdrücklich und unter Inkaufnahme der hiermit verbundenen Konsequenzen bestätigt hat.

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2. Die Kläger können der Beklagten auch nicht die Einwendungen, die ihnen gegen den Verkäufer des Miteigentumsanteils zustehen, gemäß § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz entgegenhalten, da Kaufvertrag und Darlehensvertrag keine verbundenen Geschäfte sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGH WM 2000, 1247 [BGH 02.05.2000 - XI ZR 108/99]) sind Kreditvertrag und Kauf von Miteigentumsanteilen (dort: Fondsanteilen) keine verbundenen Geschäfte; etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bank über die ihr zukommende Rolle als Kreditgeberin hinausgeht und sich selbst, etwa an der Vermarktung des Objekts, aktiv beteiligt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

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3. Der Kreditvertrag ist schließlich nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 b Verbraucherkreditgesetz nichtig. Zwar ist das Verbraucherkreditgesetz hier, da die Gewährung des Kredits nicht von einer grundpfandrechtlichen Sicherung abhängig war, in vollem Umfang anzuwenden. Jedoch liegen die Voraussetzungen, die die Annahme eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 b Verbraucherkreditgesetz rechtfertigen könnten, nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b Verbraucherkreditgesetz muss im Kreditvertrag der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen angegeben sein, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Kreditvertrages für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Hieran fehlt es: Die Besonderheit des abgeschlossenen Kreditvertrages besteht darin, dass auf den gewährten Kredit in Höhe von 15. 000 DM weder Zins- noch Tilgungsleistungen zu erbringen waren, der Kredit vielmehr vereinbarungsgemäß bei Zuteilung des zeitgleich abgeschlossenen Bausparvertrages in vollem Umfang getilgt werden sollte. Da dessen Zuteilungsreife nicht feststand, weder konkret angegeben war noch angegeben werden konnte, da sie von den Zahlungen der Kläger selbst sowie anderer Bausparer abhängig war, scheitert die Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 b Verbraucherkreditgesetz daran, dass es sich nicht um einen Vertrag handelt, auf den Teilzahlungen zu errichten waren; darüber hinaus stand auch der Gesamtbetrag der zu erbringenden Teilzahlungen nicht fest und war auch nicht feststellbar.

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Schließlich wäre ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 b Verbraucherkreditgesetz auch nach § 6 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz dadurch geheilt, dass den Klägern als Verbraucher das Darlehen ausgezahlt worden ist, diese den Kredit in Anspruch genommen haben. Hierfür genügt, dass die Auszahlung entsprechend einer Weisung des Kunden erfolgt, und zwar auch bei einer Auszahlung an einen Dritten (BGH WM 1997, 1658 [BGH 12.06.1997 - IX ZR 110/96]). Eine solche Auszahlungsanweisung ist hier durch die Kläger am 30. Oktober 1997 erfolgt.

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4. Ob ein Widerruf des Kreditvertrages nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes in Betracht kommt, was - entgegen dem Wortlaut von § 5 Haustürwiderrufsgesetz, wonach dieses Gesetz keine Anwendung auf Kreditverträge findet - im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2000 (Urteil des Gerichtshofs - 6. Kammer - C - 481/99) fraglich erscheint, kann aus folgenden Gründen dahinstehen:

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5. Die Beklagte schuldet den Klägern Schadensersatz aus culpa in contrahendo wegen unzureichender Beratung und Aufklärung bei Abschluss des Kredit- und Bausparvertrages.

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a) Zwar ist eine Bank grundsätzlich und insbesondere bei der Finanzierung des Erwerbs von Immobilien zum Zweck der Geldanlage nicht verpflichtet, im Interesse des Kunden die Werthaltigkeit des Anlageobjekts zu prüfen und den Kunden auf die mit dem Erwerb der Immobilie verbundenen Risiken hinzuweisen (BGH NJW 2000, 3558 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 174/99]; RR 2000, 1976).

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b) Etwas anderes gilt jedoch (u.a.) dann, wenn die Finanzierung selbst es erfordert, dass der Kunde über den mit der Kreditaufnahme verbundenen Aufwand im Einzelnen unterrichtet und aufgeklärt wird. Dies ist bei der für die Finanzierung der Miteigentumsanteile hier gewählten Methode der Vorfinanzierung der Kreditsumme bei gleichzeitigem Abschluss eines Bausparvertrages anzunehmen (BGH NJW 2000, 3558 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 174/99]).

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Diese Pflicht zur Beratung und Belehrung der Kläger als Kunden hat die Beklagte schuldhaft schlecht erfüllt. Unstreitig hat sie selbst keine eigene Beratung vorgenommen. Sie muss sich jedoch das Verhalten des Vermittlers #######, soweit dessen Beratung die Finanzierung selbst betrifft, gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. u.a. BGH WM 2000, 2539 [BGH 14.11.2000 - XI ZR 336/99] m.w.N.). Dabei ist unbeachtlich, ob die Beklagte den

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Vermittler ####### selbst kannte und diesen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten eingesetzt hat. Der Beklagten als finanzierende Bank war klar, dass die Kläger für die Finanzierung ihres Immobilienanteils einer Beratung bedurften und diese durch einen Vermittler wahrgenommen worden war.

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Die Finanzierungsberatung des Vermittlers ####### war unzureichend und fehlerhaft. Der am 30. Oktober/9. Dezember 1997 über 15. 000 DM geschlossene Kreditvertrag sieht eine Laufzeit von drei Jahren - bis zum 15. November 2000 - vor; er sollte durch den zeitgleich abgeschlossenen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 30. 000 DM getilgt werden. Tatsächlich war dies nicht möglich. Die Zuteilung des Bausparvertrages ist erst am 15. November 2001 erfolgt, mithin ein Jahr später, als durch den Vermittler ####### bei Konzipierung des Kreditvertrages angenommen. Dies beruhte u.a. darauf, dass der Bausparvertrag eine Bausparsumme von 30. 000 DM vorsah, die jedoch zur Tilgung der sich aus dem Darlehen ergebenden Verbindlichkeiten bei Zuteilung des Bausparvertrages nicht erforderlich war. Die überhöhte Bausparsumme hatte - dem Prinzip des Bausparsystems immanent - zur Folge, dass sich die Zuteilung des Bauspardarlehens verzögerte. Die Beklagte selbst hat dies ebenfalls erkannt; sie hat dem Kläger eine Teilung des Bausparvertrages zum Zweck der schnelleren Zuteilung angeraten. Das vom Zeugen ####### entwickelte Finanzkonzept war damit schon im Ansatz verfehlt. Es berücksichtigte, da es lediglich - zudem in nicht sofort erkennbarer Form - die während der Ansparphase sich ergebenden Belastungen erwähnt, auch nicht, dass auf die Kläger nach

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Zuteilung des Bausparvertrages erhebliche, über die bis zur Zuteilung zu erbringenden Eigenleistungen hinausgehende Belastungen dadurch zukommen, dass das Bauspardarlehen mit hohen monatlichen Raten zu tilgen ist und die Kläger darüber hinaus nunmehr noch den durch Teilung verbliebenen zweiten Bausparvertrag über 10. 000 DM anzusparen haben. Da schließlich die ausgezahlte Summe aus Bauspardarlehen und Bausparguthaben wegen der verzögerten Zuteilung des Bauspardarlehens nicht ausreicht, die zwischenzeitlich durch Zinsen auf das Darlehen über 20. 000 DM hinaus angewachsenen Verbindlichkeiten zurückzuführen, müssen die Kläger auch noch den verbliebenen Restbetrag aus dem Darlehen verzinsen und tilgen.

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Schließlich kann bei der Beurteilung des Finanzierungskonzepts nicht außer Betracht bleiben, dass im Regelfall gerade die Finanzierung durch Vorausdarlehen und Bausparvertrag für den Kunden deutlich teurer ist als die Aufnahme eines Annuitätendarlehens. Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Berechnung der Verbraucherzentrale ####### vom 24. Januar 2001 ist die vom Vermittler ####### angebotene und durchgeführte Finanzierung um mehrere tausend DM teurer als die Aufnahme eines Annuitätendarlehens mit regelmäßiger Tilgung in dem von den Klägern tatsächlich erbrachten Umfang. Sinnvoll kann die Finanzierung über Vorausdarlehen und Bausparvertrag im Einzelfall lediglich dann sein, wenn der Kunde auf eine möglichst niedrige Belastung in der Anfangsphase - etwa nach dem Kauf einer Immobilie - angewiesen ist. Für den hier erworbenen Miteigentumsanteil zu einem Kaufpreis von 15. 000 DM können diese Überlegungen jedoch keine Rolle gespielt haben.

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Der Senat ist davon überzeugt, dass die Kläger bei sachgerechter Aufklärung über die mit dem vom Vermittler ####### vorgelegten Finanzierungskonzept verbundenen Risiken, Nachteilen und dauerhaften Eigenbelastungen nicht nur von der konkreten Finanzierungsmethode Abstand genommen hätten, sondern insgesamt der finanzierte Erwerb des Miteigentumsanteils unterblieben wäre. Das Interesse des Vermittlers #######, der - wie sich aus der Verwendung der entsprechenden Bausparanträge ergibt - für die ####### Bausparkasse tätig war, lag (jedenfalls auch) darin, die mit Abschluss des Bausparvertrages für ihn entstehenden Provisionen zu verdienen. Wie der Senat aus weiteren gleichgelagerten Verfahren - u.a. dem die Beklagte betreffenden Verfahren 3 U 320/00 - bekannt ist, erfolgte die Vermarktung der Miteigentumsanteile der in der ####### in ####### zu erstellenden Wohnungsanlage einheitlich nach dem auch hier angewendeten Konzept. Dafür, dass der Vermittler ####### eine andere als die hier ausschließlich angebotene Finanzierung überhaupt hätte vermitteln können und wollen, ist nichts dargetan.

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Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Kläger so zu stellen, wie wenn es nicht zum Abschluss des Kaufvertrages über die Miteigentumsanteile gekommen wäre. Dem entspricht der von den Klägern gestellte, bereits in erster Instanz zuerkannte Antrag.

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III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 sowie 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.