Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 15.05.2003, Az.: 6 A 61/02

Abverkauf; Abverkaufs-Zulassung; Allgemeinverfügung; freier Warenverkehr; Inverkehrbringen; Klagebefugnis; Parallelimport; Pflanzen; Pflanzenschutzmittel; Widerruf; Widerrufsbescheid; Zulassung; Zulassungswiderruf

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
15.05.2003
Aktenzeichen
6 A 61/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Im Verfahren auf Widerruf der Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel nach § 16 a PflSchG sind eigene Rechte eines Parallelimporteurs von Pflanzenschutzmitteln selbst dann nicht unmittelbar betroffen, wenn es sich um die Referenzzulassung handelt, derentwegen es ihm nach den Grundsätzen des Parallelimports gestattet war, das Mittel ohne eigene Zulassung einzuführen.

2. Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels und ihr Widerruf sind keine Allgemeinverfügung.

3. Die nach Art. 28 EGV garantierte Warenverkehrsfreiheit gebietet es, im Wege der Rechtsfortbildung dem Parallelimporteur zum Zwecke des Abverkaufs der bis zum Zulassungswiderruf importierten und mit dem Referenzprodukt identischen Ware eine sog. Abverkaufs-Zulassung in entsprechender Anwendung des § 15 b PflSchG zu erteilen, die die weitere Verkehrsfähigkeit der Lagerbestände sicherstellt und gleichzeitig die gebotene Produktüberwachung gewährleistet.

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Juni 2002 verpflichtet, über den von der Klägerin bis zum 30. Juni 2004 beabsichtigten Abverkauf des Pflanzenschutzmittels „A.-H.“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in entsprechender Anwendung von § 15b des Pflanzenschutzgesetzes eine Zulassungsentscheidung zu treffen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Vollstreckungsschuldnerinnen können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.300,00 Euro festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 20. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2004 die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel Z.-H.. Das Pflanzenschutzmittel enthielt den Wirkstoff Ethephon in einer Konzentration von 480 g/l und war zur Halmfestigung im Ackerbau mit den Anwendungsgebieten "Wintergerste" und - seit Ende 1994 - "Winterweizen" bestimmt. Die Zulassung wurde mit Bescheid vom 27. Juli 2001 befristet bis zum 31. Dezember 2004 auf die Beigeladene übertragen, die die entsprechende Berechtigung von der vormaligen Inhaberin erworben hatte.

2

In Bezug auf das in seiner Zusammensetzung inhaltsgleiche und aus Frankreich nach Deutschland importierte Pflanzenschutzmittel A.-H. hatte die Beklagte der Klägerin am 3. August 2000 eine Bescheinigung zur Verkehrsfähigkeit dieses Mittels in Deutschland erteilt. Seitdem vertrieb die Klägerin es in Deutschland.

3

Mit Schriftsatz vom 27. September 2001 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten, die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Z.-H. gemäß § 16a des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) zu widerrufen, weil dieses Mittel nicht mehr von ihr hergestellt und vertrieben werde.

4

Mit Schreiben vom 6. November 2001 setzte die Beklagte daraufhin u.a. die Vertriebsfirmen, denen sie die Verkehrsfähigkeit von inhaltsgleichen nach Deutschland importierten Pflanzenschutzmitteln bescheinigt hatte, hiervon in Kenntnis und teilte mit, dass nach dem zum 28. Februar 2002 beabsichtigten Widerruf der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel Z.-H.  der Vertrieb von inhaltsgleichen und aus einem EU-Mitgliedsstaat importierten Mitteln nicht mehr zulässig sei.

5

Hiergegen wandte sich die Klägerin, die u.a. das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 6. November 2001 erhalten hatte, und machte geltend, dass sie im Vertrauen auf den Bestand der Zulassung für das deutsche Referenzprodukt größere Vermögensdispositionen getätigt und für den Parallelimport bestimmte Produkte eingekauft habe. Auch die Interessen von Handel und Landwirtschaft müssten berücksichtigt werden, weil nach dem Widerruf der Zulassung eine Frist zum Verbrauch des Mittels nicht eingeräumt sei.

6

Nachdem die Beigeladene noch einmal eindringlich eine Entscheidung über ihren Antrag angemahnt und darauf hingewiesen hatte, dass ihr infolge des bis zum Widerruf weiterhin möglichen Parallelimports bei dem Vertrieb eines anderen zugelassenen Produkts ("C-E") ein erheblicher Umsatzausfall drohe, widerrief die Bundesanstalt mit Bescheid vom 19. Februar 2002 "mit sofortiger Wirkung" gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 1 PflSchG die Zulassung des Mittels Z.-H..

7

Am 25. Februar 2002 erhob die Klägerin Widerspruch und forderte, den Widerrufsbescheid dahin gehend abzuändern, dass das Importprodukt zumindest noch in der laufenden Anwendungssaison bis Mitte Juni 2002 vertrieben und eingesetzt werden könne. Die Klägerin hob nochmals hervor, dass sie im Vertrauen auf den Fortbestand der Zulassung noch erhebliche Einkäufe getätigt habe, sodass ein Widerruf der Zulassung des Referenzproduktes Z.-H. nicht zur Unzeit mitten in der Verkaufs- und Anwendungssaison erfolgen dürfe. Als Drittbegünstigte sei sie berechtigt, gegen die Verfügung vom 19. Februar 2002 ein Rechtsmittel einzulegen, um u.a. zu erreichen, dass der Widerruf der Zulassung frühestens am 15. Juni 2002, nach Ende der Anwendungssaison, wirksam werde.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, weil die angefochtene Maßnahme in Bezug auf die Klägerin eine Drittwirkung nicht entfalte und die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen nicht die Befugnis begründe, ein Rechtsmittel einlegen zu dürfen. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet. Für die zutreffende Ermessensentscheidung seien die Belange des Pflanzenschutzgesetzes maßgeblich gewesen. Der Fortfall des Mittels Z.-H.  führe nicht zu einer Gefährdung der Kulturpflanzen, weil noch weitere Präparate für diesen Anwendungsbereich zur Verfügung stünden. Für den direkt vom Widerruf betroffenen Zulassungsinhaber sehe das Pflanzenschutzgesetz in § 16 b Rückabwicklungsmechanismen vor. Der Parallelimporteur sei dagegen darauf verwiesen, das Pflanzenschutzmittel in dem Herkunftsland, aus dem er es einführe, zu vermarkten.

9

Bereits am 11. März 2002 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie trug im Wesentlichen vor:

10

In den Mitgliedsländern der Europäischen Union hergestellte Pflanzenschutzmittel, die mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel stofflich identisch seien, könnten ohne das Erfordernis einer nochmaligen Zulassung in die Bundesrepublik Deutschland importiert werden. Dies folge aus der Garantie des freien Warenverkehrs in der Europäischen Union. Das von ihr eingeführte Mittel A.-H. sei identisch mit dem in Deutschland zugelassenen Referenzprodukt Z.-H.. Die Verkehrsfähigkeit des Importproduktes hänge damit von der Zulassung eines entsprechenden Mittels in Deutschland ab. Das nach Deutschland eingeführte Produkt habe im Übrigen in Frankreich unter der Bezeichnung "R-S" und mit der Nr. 9100534 eine amtliche Zulassung erhalten und sei dort im amtlichen Mittelverzeichnis noch in den Jahren 2000 und 2001 mit dem Zulassungsinhaber Stefes France S.A., 60300 Senlis/France, erfasst. Diese Firma sei eine Schwestergesellschaft der deutschen Firmengruppe Stefes gewesen, auf die seinerzeit das Referenzprodukt Z.-H.  zugelassen gewesen und die durch Firmenübernahme in den Konzern der Beigeladenen eingegliedert worden sei. Das gleiche Produkt habe außerdem in Belgien unter der Bezeichnung "E." und mit der Nr. 175/P eine amtliche Zulassung erhalten. Als Zulassungsinhaber sei dort für das Jahr 2001 die Beigeladene verzeichnet. Zwar enthalte das in Deutschland zugelassene weitere Pflanzenschutzmittel "C." ebenfalls in der Konzentration von 480 g/l den Wirkstoff Ethephon; es fänden sich dort aber chemische Unterschiede in der Formulierung des Mittels sowie bei dem Hilfsstoff und in der Aufwandmenge. Infolge des Widerrufs der Zulassung des Mittels Z.-H. sei das Importmittel nicht mehr verkehrsfähig. Dieser Widerruf beeinträchtige damit ihre Rechte aus dem freien Warenverkehr und am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, weil sie im Vertrauen auf den Fortbestand der Zulassung größere Mengen des Importmittels erworben habe und ihr nicht Gelegenheit gegeben werde, diese Mittel noch bis zum Ende der Anwendungssaison zu vermarkten. Die Beigeladene habe ihr bereits mit zivilrechtlichen Schritten für den Fall einer weiteren Vermarktung gedroht. Dies begründe ihre Befugnis, gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 19. Februar 2002 einen Rechtsbehelf einzulegen. Ihre rechtliche Betroffenheit folge außerdem aus § 17 Abs. 3 PflSchG, nach dessen Regelung die Beklagte u.a. den Widerruf einer Zulassung im Bundesanzeiger veröffentlichen müsse, um Handel, Pflanzenschutzdienst und Anwender ausreichend und rechtzeitig zu informieren. Hier habe die Beklagte den Widerruf zur Unzeit verfügt und bei ihrer Ermessensentscheidung die Belange von Agrar, Handel und Landwirtschaft nicht genügend berücksichtigt. Die Beigeladene habe den Antrag auf Widerruf allein aus marktpolitischen Gründen gestellt. Hierdurch solle eine Verbesserung der Wettbewerbslage von anderen Produkten der Beigeladenen erreicht werden. Im Hinblick darauf, dass selbst nach einem normalen Zeitablauf einer Zulassung der Landwirtschaft eine zweijährige Frist zum Aufbrauchen der vorhandenen Pflanzenschutzmittel zugestanden werde, sei es nicht einzusehen, dass der Widerruf des Mittels Z.-H.  nicht erst zum Ende der Anwendungssaison 2002 wirksam werden könne. Eines (vereinfachten) Zulassungsverfahrens habe es nicht bedurft. § 15b PflSchG regele lediglich das erstmalige Inverkehrbringen eines in einem EU-Mitgliedsland zugelassenen Produktes, das nach Deutschland eingeführt werden solle und hier noch nicht über eine Zulassung verfüge. Im Gegensatz zum Arzneimittelrecht enthalte das Pflanzenschutzgesetz keine Bestimmung, nach der auch der Parallelimport eine (vereinfachte) Zulassung durchlaufen müsse. Soweit von der Beklagten zuvor ein Prüfverfahren zur Ermittlung der Stoffidentität durchgeführt worden sei, sei ein solches Verfahren auf der Grundlage eines Erlasses des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23. Dezember 1993 freiwillig erfolgt.

11

Durch Beschluss vom 20. April 2002 (Az: 6 B 37/02) hat das erkennende Gericht den Antrag im Wesentlichen wegen fehlender Antragsbefugnis abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Nds. Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 28. Mai 2002 (Az: 10 ME 78/02) zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Entscheidungen besonders Bezug genommen.

12

Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 beantragte die Klägerin daraufhin bei der Beklagten, es ihr zu gestatten, das Pflanzenschutzmittel "A.-H." in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 30. Juni 2004 in Verkehr zu bringen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2002 unter Hinweis darauf ab, dass dafür nach dem Pflanzenschutzgesetz kein Raum sei.

13

Bereits am 19.04.2002 hat die Klägerin zunächst gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2002 Klage erhoben.

14

Mit Schriftsatz vom 19.07.2002 hat die Klägerin ihr Begehren auch darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, ihr zu gestatten, das Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 30. Juni 2004 in Verkehr zu bringen.

15

Die Klägerin beruft sich auf ihren Vortrag im vorangegangenen einstweiligen Rechtschutzverfahren und macht ergänzend bzw. vertiefend im Wesentlichen geltend:

16

Sie halte an ihrer Auffassung fest, dass der Widerruf der amtlichen Zulassung als Allgemeinverfügung zu qualifizieren sei, die unmittelbar Rechte und Pflichten für alle Personen begründe, die das Pflanzenschutzmittel in Verkehr brächten oder anwendeten. Durch den in mehreren Presseveröffentlichungen und schließlich im Bundesanzeiger vom 30. April 2002 bekannt gemachten vorzeitigen Widerruf der Zulassung sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden. Sie habe im Vertrauen auf die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2004 geltende Zulassung erhebliche Aufwendungen getätigt und sei Verpflichtungen gegenüber Lieferanten und Kunden eingegangen. Allein die auf Lager befindliche Ware umfasse einen Vermögenswert von netto rund 193.000 Euro, für die nach der Bekanntmachung des Widerrufs faktisch keine Abverkaufsmöglichkeit mehr bestanden habe. Jedenfalls dann, wenn wie - unstreitig - hier, eine  Zulassung nicht aus produktspezifischen, sondern allein aus marktpolitischen Gründen vorzeitig ende, müsse ihr das Recht zugestanden werden, binnen angemessener Zeit das betroffene Produkt weiter verkaufen zu dürfen. Auf eine solche angemessene Abverkaufszeit, die mit einer entsprechenden Anwendungsfrist für den Verbraucher zu verbinden sei, habe sie zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen Anspruch. Das Gesetz müsse jedoch unter Beachtung des höherrangigen Rechts der Europäischen Union entsprechend ausgelegt werden. Art. 28 des EG-Vertrages gewähre dem Parallelimporteur ein unmittelbar wirkendes, subjektives öffentliches Recht auf Beachtung seiner Rechte aus Art. 28 EG-Vertrag (EGV). Daraus folge nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, zuletzt in der Rechtssache C-172/00  ("Ferring / Eurim Parm"), auch, dass der Widerruf einer Zulassung für ein Produkt, das als Referenzprodukt für den Parallelimport diene, eine Art. 28 EGV zuwider laufende Beschränkung des freien Warenverkehrs darstelle, die nur aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 30 EGV gerechtfertigt sein könne und verhältnismäßig sein müsse. Wenn eine Zulassung - wie hier - auf Antrag des Zulassungsinhabers, der nach marktstrategischen Interessen handele, nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit widerrufen werde, lägen indessen keine Gründe vor, die ein automatisches Erlöschen der Parallelimportbefugnis rechtfertigen könnten. Es sei deswegen rechtswidrig, Vertrieb und Anwendung des streitgegenständlichen Importprodukts mit dem vorzeitigen Ende der Zulassung des Referenzprodukts zeitlich zu koppeln. Daraus folge, dass zumindest eine Übergangsfrist für den Importeur, den Handelsunternehmer und die Landwirte eingeräumt werden müsse. Naheliegend sei, insoweit § 6 a PflSchG entsprechend anzuwenden. Soweit auch nach europäischen Recht eine staatliche Kontrolle in der Übergangszeit verlangt werde, sei sie dem bereits nachgekommen, da sie das Produkt in dem von der Beklagten mit Bekanntmachung vom 23. Dezember 1993 (Bundesanzeiger vom 31. Dezember 1993) veröffentlichten Verfahren auf seine Identität habe prüfen lassen. Überdies könne die Beklagte jederzeit Referenzmuster anfordern.

17

Die Klägerin beantragt,

18

unter Änderung des Bescheides der Beklagten vom 19. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2002 die Beklagte zu verpflichten, die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Z.-H. mit Wirkung nicht vor dem 30. Juni 2004 zu widerrufen,

19

hilfsweise,

20

den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den von ihr beabsichtigten Abverkauf des Pflanzenschutzmittels A.-H. ein Inverkehrbringen bis zum 30. Juni 2004 zuzulassen,

21

weiter hilfsweise,

22

die Angelegenheit zur Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte, die an ihrer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgetragenen Auffassung festhält, macht ergänzend im Wesentlichen geltend:

26

Auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. September 2002 (Rechtssache C-172/00) ergebe sich keine der Klägerin günstigere Rechtsposition; der durch den Europäischen Gerichtshof  entschiedene Fall sei mit dem Klagebegehren nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum Parallelimporteur von Arzneimitteln, der ein sog. "vereinfachtes Zulassungsverfahren (Formalzulassung)" zu durchlaufen habe, besitze der Parallelimporteur von Pflanzenschutzmitteln keine Parallelimportzulassung oder eine sonstige rechtlich verdichtete und schützenswerte Position. Eine "EG-vertragskonforme" Auslegung des Pflanzenschutzgesetzes ergebe eine solche Rechtsposition ebenfalls nicht; eine Gesetzeslücke sei nicht gegeben. Bei Pflanzenschutzmitteln werde der freie Warenverkehr nicht eingeschränkt, soweit eine Zulassung (im Inland) vorliege. Im Übrigen setze das Pflanzenschutzgesetz die Richtlinie 91/414/EWG um, die ebenso wie die Rechtsverordnungen der EG keine Rechte für am Zulassungsverfahren nicht beteiligte Dritte begründe. Die von der Klägerin begehrte "Abverkaufsfrist" sei der Sache nach nichts anderes als das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels ohne Zulassung.

27

Die Beigeladene wiederholt und vertieft ihre bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geäußerte Auffassung und führt - ohne einen Klageantrag zu stellen - ergänzend im Wesentlichen aus:

28

Nach der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach ihr eine Abverkaufsfrist eingeräumt werden müsse, würde diese eine bessere Rechtsposition besitzen als derjenige, der zu diesem Zeitpunkt noch Lagerbestände des Originalprodukts besitze; das Gesetz sehe bei einem Widerruf der Zulassung nach § 16a PflSchG noch nicht einmal Abverkaufsfristen für etwaige Restmengen des Originalprodukts vor, sodass erst recht für Importprodukte keine andere Rechtsposition bestehen könne. Die Rechtsprechung des EuGH zum Parallelimport von Arzneimitteln sei auf die rechtliche Situation des Parallelimports von Pflanzenschutzmitteln nicht übertragbar, da zum einen keine der nach dem Urteil in der Rechtssache F. (C-172/00) erforderlichen Voraussetzungen vorliege und das Arzneimittelrecht, das Parallelimportzulassungen kenne, mit dem Pflanzenschutzrecht nicht vergleichbar sei. Das  Pflanzenschutzgesetz kenne anders als das Arzneimittelrecht keine Regelung, die den Abverkauf nicht mehr zugelassener Produkte gestatten würde.

29

Auf eine Beschwerde der Klägerin, die den selben Sachverhalt wie die hier zu beurteilende Klage betrifft, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Art. 226 EGV (Az.: SG (2002)D/221175) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 und 30 EGV verstoßen habe, indem sie bei dem Widerruf der Zulassung eines pflanzenschützenden Referenzprodukts den Parallelimporteuren keine angemessene Abverkaufsfrist für ihre Lagerbestände eingeräumt habe. Die Beklagte ist dem - soweit der Kammer bekannt - zuletzt mit Scheiben vom 30. April 2003 entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, die nach dem geltenden Recht aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderliche und an die Zulassung gebundene Beobachtung des Produktes sowie die damit verbundenen Meldepflichten, würden zwangsläufig einen Zulassungsinhaber voraussetzen. Einem Parallelimporteur dürfe deshalb bis zu einer fälligen Ergänzung der Richtlinie 91/414/EWG zugemutet werden, die mit dem Widerruf der Zulassung des Referenzprodukts verbundenen Folgen zu tragen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses sowie des vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (6 B 37/02) und auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (1 Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist im ausgesprochenen Umfang begründet, hat im Übrigen aber keinen Erfolg.

32

Soweit die Klage sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2002 richtet, ist sie unzulässig, da die Klägerin nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen wird (I.).  Auch mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Einräumung einer Abverkaufsfrist kann die Klägerin nicht in vollem Umfang durchdringen; sie hat jedoch einen Anspruch auf die Erteilung einer vereinfachten Abverkaufs-Zulassung in entsprechender Anwendung des § 15 b des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl I S. 971, ber. S. 1527, 3512), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3087) (II.).

33

I. Soweit die Klägerin sich gegen den Widerruf der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Z.-H. wendet, ist die Klage unzulässig. Die Klägerin verfügt nicht über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Sie ist durch den Widerruf der Zulassung nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Ebenso wie die Zulassung des Pflanzenschutzmittels unmittelbare rechtliche Wirkung allein gegenüber der Beigeladenen entfaltet hat, ist auch ihr Widerruf nur darauf gerichtet, dieses Rechtsverhältnis zu gestalten. Die Zulassung selbst ist nicht unabhängig von der Person ihres Inhabers konzipiert und weist einen unmittelbaren produktbezogenen oder gar dinglichen Charakter nicht auf. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer in ihrem im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 20. April 2002 (6 B 37/02) sowie auf die bestätigenden und ergänzenden Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 29. Mai 2003 (10 ME 78/02), die die Kammer sich zu eigen macht und an denen sie auch nach erneuter Überprüfung festhält, wird Bezug genommen.

34

Mit Blick auf die Klagebegründung ist lediglich zu ergänzen:

35

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nicht als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG qualifiziert werden. § 17 Abs. 3 PflSchG bestätigt ihre Auffassung nicht. Diese Regelung schreibt vor, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (einschließlich des Zeitpunktes, an dem die Zulassung endet), die Rücknahme, der Widerruf oder das Ruhen einer Zulassung sowie Allgemeinverfügungen nach § 6a Abs. 3 Satz 2 PflSchG im Bundesanzeiger bekannt zu machen sind. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass die Bekanntgabe im Bundesanzeiger auch für die Zulassung bzw. deren Widerruf konstitutiv wäre. Die maßgeblich auf den Antragsteller zugeschnittene, personenbezogen ausgestaltete Zulassung wird bereits mit der Bekanntgabe des Zulassungsbescheides an den Antragsteller wirksam.  Von konstitutiver Wirkung ist sie lediglich für die ausdrücklich so bezeichneten Allgemeinverfügungen im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 2 PflSchG, mit denen das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Ende der Zulassung mit Allgemeinverbindlichkeit festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten, sodass auch die vom Gesetz für bestimmte Fälle vorgesehene zweijährige Aufbrauchfrist nicht eingreift. Soweit im Übrigen eine Bekanntmachung vorgesehen ist, dient sie der Information insbesondere des Handels und der Anwender über den Stand der Zulassung. Sie ist nicht als Wirksamkeitserfordernis für die Zulassung bzw. deren Widerruf ausgestaltet (ebenso Schiwy, Pflanzenschutzrecht, § 17 PflSchG, Rn. 3, vgl. dazu auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT Drs. 13/8443, S. 32). Auch Art. 4 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, S. L 230/1), schreibt im Falle der Rücknahme einer Zulassung ausdrücklich (lediglich) die unverzügliche Unterrichtung des Inhabers der Zulassung vor.

36

Die Freiheit des Warenverkehrs nach Art. 28 (vormals Art. 30) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), auf die sich die Klägerin beruft, begründet ebenfalls kein subjektives Recht, mit dem sie gegenüber der Beklagten auf den Zeitpunkt Einfluss nehmen könnte, zu dem diese den von der  Beigeladenen beantragten Widerruf der Zulassung auszusprechen hätte.

37

Dass die Klägerin von dem Widerruf der Zulassung (reflexartig) betroffen ist, ändert nichts daran, dass sie nicht unmittelbar Beteiligte des hier durch Widerruf beendeten Verwaltungsrechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und der Beigeladenen ist. Subjektive Rechte aus Art. 28 EGV wirken grundsätzlich allein gegenüber Organen der Mitgliedsstaaten bzw. der Europäischen Gemeinschaft selbst, nicht aber gegenüber Dritten (vgl. Epiney in: Callies/ Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. 2002, Art. 28 EG-Vertrag, Rn. 46 m. w. Nw.). Einer solchen Drittwirkung würde es jedoch entsprechen, wenn die Beklagte bei der Entscheidung über den Widerruf auch Interessen eines Parallelimporteurs berücksichtigen müsste. Denn dies würde dazu führen, dass die bisherige Zulassungsinhaberin weiterhin mit den Verpflichtungen belastet bliebe, die mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels verbunden sind (vgl. §§ 14 b, 15 Abs. 7, 15 a PflSchG). Dafür besteht indessen eine Notwendigkeit auch mit Rücksicht auf die berechtigten Belange eines Parallelimporteurs nicht.

38

II. Die Beklagte hätte den berechtigten Belangen der Klägerin durch die Erteilung einer Abverkaufs-Zulassung Rechnung tragen müssen, um ihr den Abverkauf der Lagerbestände zu ermöglichen, die sie im Vertrauen auf den Fortbestand der (Referenz-) Zulassung für das Pflanzenschutzmittel Z.-H. erworben hat; der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2002 ist rechtswidrig, da er dem entgegensteht.

39

Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Abverkaufs-Zulassung ergibt sich aus Art. 28 EGV (1.), der eine gemeinschaftsrechtskonforme Fortbildung des § 15 b PflSchG gebietet (2.).

40

1. Nach Art. 28 EGV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie "alle Maßnahmen gleicher Wirkung" zwischen den Mitgliedsstaaten verboten. Als eine der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung wirkungsgleiche Maßnahme ist auch eine Regelung oder Praxis anzusehen, die geeignet ist, Einfuhren zwischen Mitgliedsstaaten "unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern" (grundlegend EuGH, Urt. vom 11. Juli 1974, Rs. 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837; vgl. Epiney, a. a. O., Art. 28 EG-Vertrag, Rn. 14 ff. m. w. Nw.). Dieses Verbot besteht zwar nicht uneingeschränkt. Nach Art. 30 EGV dürfen handelsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden, die u.a. dem Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen dienen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes muss Art. 30 EGV indessen eng ausgelegt werden, da er Ausnahmen vom Verbot der mengenmäßigen Handelsbeschränkungen nach Art. 28 und 29 EGV begründet.

41

Zu der hier in Rede stehenden sog. Paralleleinfuhr eines Produkts, das sowohl im Export- als auch im Importstaat nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zugelassen worden war, hat der Europäische Gerichtshof Grundsätze herausgearbeitet, wie dem Spannungsfeld zwischen der Handelsfreiheit und der Verwirklichung der Ziele des Art. 30 EGV zu begegnen ist. Selbst dann, wenn bereits durch die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Richtlinie für jedes Inverkehrbringen, auch für die Einfuhr, ausdrücklich eine Zulassungsentscheidung vorgeschrieben ist, hat der Europäische Gerichtshof gestützt auf Art. 28, 30 EGV für Fälle des sog. Parallelimports eine Nichtanwendung der entsprechenden Richtlinien bzw. des zur Umsetzung ergangenen Rechts der Mitgliedsstaaten vorgeschrieben (vgl. dazu für den Bereich der Richtlinie 65/65 EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel [ABl. 1965, S. 369]: Urt. vom 20. Mai 1976, Rs. 104-75,  De Peijper, Slg. 1976, 613; Urt. vom 12. November 1996, Rs. C-201/94, Smith & Nephew und Primecrown, Slg. 1996, I-5819; Urt. vom 16. Dezember 1999, Rs. C-94/98, Rhône-Poulenc, Rs. C 94/98, Slg. 1999, I-8789). In einem den Parallelimport eines Arzneimittels betreffenden Fall hat der Europäische Gerichtshof schließlich im Urteil vom 10. September 2002 (Rs. C-172/00, F., Slg. 2002, I-6891) entschieden, dass das unweigerliche Erlöschen einer Parallelimportzulassung infolge des vom Zulassungsinhaber aus marktstrategischen Gründen beantragten Erlöschens der Bezugszulassung eine "eindeutig" Art. 28 EGV zuwiderlaufende Beschränkung des freien Warenverkehrs darstelle und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Artikel 30 Satz 2 EGV zugrunde liege, verletzt werde, wenn der Zweck des Gesundheitsschutzes durch eine die Interessen des Importeurs weniger beeinträchtigende Maßnahme gewährleistet werden könne.

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Im Urteil vom 11. März 1999 ( Rs. C-100/96, Britisch Agrochemicals, Slg. 1999, I-1499) hat der Europäische Gerichtshof diese Grundsätze ausdrücklich auch auf das Pflanzenschutzrecht bezogen und entsprechend angewendet. Er hat sich für eine einschränkende (teleologisch reduzierende) Interpretation der Richtlinie 91/414/EWG zugunsten des auch hier in Rede stehenden sog. Parallelimports eines Pflanzenschutzmittels ausgesprochen. Obgleich Art. 3 der Richtlinie 91/414/EWG jeden Mitgliedsstaat verpflichtet vorzuschreiben, dass in seinem Gebiet nur die (nicht ausschließlich zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne des Art. 22 der Richtlinie eingesetzten) Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die im jeweiligen Mitgliedsstaat nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen worden sind, hat der Europäische Gerichtshof davon Ausnahmen für den Fall der Paralleleinfuhr zugelassen. Danach bedarf der innergemeinschaftliche Import eines Pflanzenschutzmittels, für das im Export-Mitgliedsstaat eine Zulassung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG besteht, dann keiner weiteren Zulassung, wenn es mit einem im Import-Mitgliedsstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist. Für die Erreichung der Ziele des Schutzes von Mensch und Tier sowie der Umwelt ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs eine weitere Zulassung des identischen Mittels nicht erforderlich; andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Bestimmungen der Richtlinie in ungerechtfertigter Weise gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstießen (EuGH, aaO, Rn 31, 32). Der zuständigen Behörde des Import-Mitgliedsstaates obliegt es danach lediglich, die Identität des Importprodukts mit dem im Mitgliedsstaat bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel zu prüfen. Die Identität ist gegeben, wenn das eingeführte Mittel auf denselben Hersteller (einschließlich Konzernunternehmen und Lizenznehmer) zurückzuführen ist wie das inländische Referenzmittel und wenn es, ohne in allen Punkten mit diesem übereinzustimmen, zumindest nach der gleichen Formel und unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt wurde und überdies die gleiche Wirkung hat.

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Von diesen Grundsätzen haben sich zu Recht auch die Beteiligten leiten lassen. Die Beklagte hat dies im Wesentlichen bereits durch die "Bekanntmachung über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind" (vom 23. Dezember 1993, Bundesanzeiger vom 31. Dezember 1993) klargestellt. Während der Geltungsdauer der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel Z.-H. durfte die Klägerin demgemäß das von ihr vertriebene und mit dem zugelassenen Produkt als identisch angesehene Pflanzenschutzmittel ohne weiteres nach Deutschland einführen; nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätzen galt es als (bereits) in Verkehr gebracht.

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Der dadurch begründete Vorteil für die Klägerin ist durch den Widerruf der Zulassung des Referenzprodukts weggefallen, ohne dass das Pflanzenschutzgesetz zugunsten der Handelsfreiheit von Parallelimporteuren Schutzvorkehrungen enthält. Nach § 11 Abs. 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Die für den Fall eines Widerrufs der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Rückgabemöglichkeiten nach § 16 b PflSchG (die Rückgabe an den Zulassungsinhaber, den Einführer oder einen von diesen beauftragten Dritten) kommen für einen Parallelimporteur ersichtlich nicht in Betracht, da es ihm nicht lediglich um eine bloße Entsorgung gehen kann und eine Rückabwicklung in der Handelskette schon mangels entsprechender Vertragsbeziehungen (letztlich) zum (früheren) Zulassungsinhaber im Import-Mitgliedsstaat regelmäßig ausscheidet und dieser - wie die Regelungen in § 16 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2  PflSchG zeigen - nur bei behördlicher Anordnung zur Rücknahme verpflichtet ist. Zu Recht hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass die in § 6 a Abs. 3 Satz 1 PflSchG zugunsten (lediglich) des Anwenders verankerte "Aufbrauchfrist" ausschließlich für solche Pflanzenschutzmittel gilt, deren Zulassung nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 PflSchG nach Ablauf der regulären Zulassungszeit ausgelaufen ist, nicht aber dann, wenn die Zulassung - wie hier - nach § 16 a PflSchG gewissermaßen vorzeitig und für den Importeur regelmäßig überraschend endet.

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2. Die mit Blick auf den durch Art. 28 EGV gebotenen Schutz des Importeurs bestehende Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 15 b PflSchG zu schließen.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen geht es insoweit nicht lediglich um die Verwirklichung eines vom Importeur bewusst in Kauf genommenen wirtschaftlichen Risikos. Es widerspräche dem vorrangig zu beachtenden Recht des Art. 28 EGV, wenn der Widerruf der Referenzzulassung für das von der Klägerin parallel importiere Pflanzenschutzmittel ohne weiteres dazu führen würde, dass das importierte Mittel (nicht nur vorübergehend) in Deutschland nicht mehr verkehrsfähig ist, obgleich dies aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht notwendig wäre.

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Art. 28 EGV gewährt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein unmittelbar wirkendes subjektives Recht, das selbst später erlassenem nationalem Recht vorgeht und dessen Anwendung in dem Maße verbietet, wie es zur Durchsetzung der Handelsfreiheit geboten ist (vgl. neben den genannten Entscheidungen das Urt. vom 29. November 1978, Rs. 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, S. 2347; Urt. vom 5. März 1996, Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur, Slg. 1996, S. I-1029; vgl. ferner Epiney, a.a.O., Art. 28 EG-Vertrag, Rn. 4; Graff in: Groeben/ Thiesing/ Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl. 1997, Rn. 12 m. w. Nw.). Es liegt in der Konsequenz der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 28, 30 EGV, das berechtigte Vertrauen des Parallelimporteurs auch für den hier zu beurteilenden Fall des Widerrufs der Referenzzulassung eines Pflanzenschutzmittels zu schützen. Die dazu vom Europäischen Gerichtshof zuletzt im Urteil vom 10. September 2002 (Rs. C-172/00, Ferring, Slg. 2002, I-6891) definierte Warenverkehrsfreiheit des Parallelimporteurs von Arzneimitteln ist auch auf den Bereich des Parallelimportes von Pflanzenschutzmitteln übertragbar. Soweit auf Antrag des Zulassungsinhabers die Zulassung des Referenzmittels auch dann erfolgen kann, wenn keine Bedenken hinsichtlich der Qualität des Mittels, seiner Wirksamkeit oder seiner Unbedenklichkeit bestehen und das Mittel nach wie vor im Export-Mitgliedsstaat aufgrund der dort erteilten Zulassung weiterhin verkehrsfähig ist, kann den Zielen des Art. 30 EGV auch durch weniger einschneidende Maßnahmen als durch den umstandslosen Wegfall der Verkehrsfähigkeit des parallel importierten Mittels Rechnung getragen werden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn 35, 36).

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Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu, unbeschadet der Tatsache, dass die Klägerin eine förmliche (Parallelimport-) Zulassung nicht besessen hat, weil sie nach der Rechtspraxis der Beklagten, anders als im Arzneimittelrecht, allseits für nicht erforderlich gehalten worden ist. Art. 28 EGV gebietet es danach, den berechtigten Interessen des Parallelimporteurs in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, obgleich das geltende Recht (unstreitig sowohl auf europäischer als auch auf mitgliedsstaatlicher Ebene) für dessen spezielle Interessenlage ausdrückliche Regelungen nicht bereithält.

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Der Parallelimporteur, der den Widerruf der Referenzzulassung hinzunehmen hat, muss sich nicht darauf verweisen lassen, nunmehr eine Zulassung nach § 15 PflSchG oder nach § 15 b PflSchG zu beantragen. Denn die nach diesen Vorschriften zu erfüllenden Anforderungen übersteigen ersichtlich das Maß dessen, was zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich ist.

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Zwar stünde einer Zulassung des importierten Mittels der Klägerin nach § 15 PflSchG nicht entgegen, dass bezüglich des darin enthaltenen Wirkstoffs Ethephon noch keine Entscheidung über die Aufnahme in die Liste nach dem Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG getroffen worden ist. Denn nach § 45 Abs. 5 PflSchG findet § 15 Abs. 1 Nr. 2 PflSchG keine Anwendung auf Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, der - wie unstreitig Ethephon - vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden ist. Dies steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG in der Fassung, die diese Bestimmung durch die Verordnung der Kommission vom 20. November 2002 (ABl. 2002, S. L 319/3) erhalten hat, und würde auch für den Fall der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift zum Zwecke einer Abverkaufs-Zulassung gelten. Die Klägerin hätte jedoch im Rahmen eines an dieser Vorschrift ausgerichteten Zulassungsverfahrens eine Reihe von Angaben und Nachweisen zu erbringen, zu denen sie als Handelsunternehmen nicht in der Lage wäre und die von ihr auch nicht gefordert werden können.

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Ein Verweis auf die allgemeine Zulassungsvorschrift des § 15 b PflSchG würde ebenfalls über das für den Schutz der Ziele des Art. 30 EGV notwendige Maß hinausgehen. Eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung scheitert daran, dass der Wirkstoff Ethephon sich noch im Prüfungsverfahren befindet, sodass eine Entscheidung über seine Aufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht getroffen worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht durch die Übergangsvorschrift des § 45 PflSchG suspendiert. Ferner besteht auch keine Notwendigkeit, für die während der Geltungsdauer der Referenzzulassung bereits importierten Pflanzenschutzmittelvorräte, um deren Abverkauf es in diesem Zusammenhang lediglich geht, ein Prüfungsverfahren vorzuschreiben, das während des Bestandes der (vormaligen) Referenzzulassung zu Recht für nicht notwendig erachtet worden ist. Wenn die Zulassung des Referenzmittels - wie hier - aus Gründen widerrufen worden ist, die mit der Sicherheit des Produkts nichts zu tun haben, besteht kein Anlass, für das mit dem Referenzprodukt identische Importmittel nunmehr die Vorlage von Prüfunterlagen zu fordern, über die der Importeur regelmäßig nicht verfügt und von denen ein Erkenntnisfortschritt hinsichtlich der Produktsicherheit außerdem nicht zu erwarten ist.

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Andererseits würde es den notwendigen Sicherheitsstandard unterschreiten, wenn dem Parallelimporteur, der der Beklagten bis zum Widerruf der Referenzzulassung nicht notwendig als solcher bekannt sein muss, lediglich - wie die Klägerin es begehrt - entsprechend § 6 a Abs. 3 Satz 1 PflSchG eine (bloße) Frist für den Abverkauf  für die parallel importierten Produkte eingeräumt würde. Gegen eine Analogie zu § 6 a Abs. 3 Satz 1 PflSchG, der eine Aufbrauchfrist für den Anwender nach dem regulären Ende einer Zulassung bestimmt, spricht bereits der Umstand, dass es der Klägerin ersichtlich um mehr geht, als um eine Entscheidung, die (lediglich) den eigenen Rechtskreis erweitert, nicht aber generell die Verkehrsfähigkeit des Importproduktes regelt. Ohne die von der Klägerin begehrte generelle Regelung der Verkehrsfähigkeit des Produkts könnten ihre Vertriebspartner das Mittel nicht weiterveräußern und dürften die Endverbraucher es nicht anwenden. Nach dem System des Pflanzenschutzgesetzes ist die von der Klägerin begehrte Verkehrsfähigkeit ihres Importmittels indessen regelmäßig (nur) mit einer förmlichen Zulassung zu erreichen.

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Darüber hinaus ist die Notwendigkeit einer Zulassung auch integraler Bestandteil des geltenden Rechts. Sowohl Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/414/EWG als auch die zu deren Umsetzung ergangenen Vorschriften der §§ 6 a, 11 PflSchG gehen von dem Grundsatz aus, dass ein Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels in einem Mitgliedsstaat nur erlaubt ist, wenn es in diesem Staat zugelassen ist; eine Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat genügt nicht. Die Richtlinie 91/414/EWG enthält in diesem Sinne harmonisiertes Recht, das wegen Art. 30 EGV insoweit auch durch Art. 28 EGV nicht verdrängt wird (vgl. EuGH, Urt. vom 17. September 1998, Rs. C-400/96, Harpegenies, Slg. 1998, I-5121). Nachdem die Referenzzulassung widerrufen worden ist und der Zulassungsinhaber von seinen Verpflichtungen zur Produktüberwachung (vgl. §§ 14 b, 15 Abs. 7, 15 a PflSchG) befreit ist, besteht daher aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt die Notwendigkeit, dass der Importeur mit den ihm möglichen und zumutbaren Mitteln in die Produktüberwachung eingebunden wird.

54

Für die sonach insbesondere mit Blick auf die Produktüberwachung und die Rechtsfolgen einer Zulassung notwendige zeitlich und mengenmäßig beschränkte Abverkaufs-Zulassung ist deshalb eine entsprechende Anwendung des § 15 b PflSchG geboten. Denn ein Zulassungsverfahren, in dem im Wesentlichen von den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 PflSchG abgesehen wird, entspricht am ehesten der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung des Pflanzenschutzgesetzes.

55

Die Beklagte wird dabei mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigten haben, dass anstelle der Angaben nach § 15 b Abs. 1 Nr. 1 PflSchG von einem Parallelimporteur die notwendigen Angaben zur Identität seines Produkts mit dem (zum Zeitpunkt des Imports noch zugelassenen) Referenzprodukt zu verlangen sind, sofern sie darüber nicht bereits verfügt. Ob dem Kriterium der "Herstelleridentität" dabei ein eigenständiges Gewicht (zusätzlich zur unerlässlichen Produktidentität) zukommt, was beispielsweise der Bundesgerichtshof in seinem den Beteiligten bekannten  Urteil vom 14.11.2002 (I ZR 134/00, NJW-RR 2003, 327) bezweifelt, braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden, da auch mit Blick auf die dagegen erhobenen Bedenken der Beigeladenen anhand der hinreichend substanziierten Darlegungen der Klägerin nicht zweifelhaft ist, dass auch die Herstelleridentität zumindest in Form der Herkunft aus einer einschlägigen Lizenzproduktion gegeben ist.

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Die Beklagte darf bei ihrer Entscheidung über die Abverkaufszulassung vom Importeur weitere für die Zwecke des Pflanzenschutzes erforderliche Informationen nur insoweit verlangen, als dieser darüber bereits verfügt, oder sie als Handelsunternehmer, der nicht in einem einschlägigen Konzernverbund tätig ist, in zumutbare Weise erhalten kann.

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Wegen des sowohl mengenmäßig als auch zeitlich beschränkten Umfangs der Abverkaufs-Zulassung gilt dies auch für die Produktüberwachung, in deren Rahmen vom Parallelimporteur keine Erkenntnisse oder Maßnahmen verlangt werden dürfen, die Einzelheiten der chemischen Formulierung des Produkts oder gar weitere Untersuchungen zu dessen Wirkungen o. ä. nötig machen; die insoweit ggf. erforderlichen Auskünfte wird die Beklagte nötigenfalls über die Behörden des Mitgliedsstaates einzufordern haben, in dem ggf. weiterhin eine (Haupt-) Zulassung des Mittels besteht.

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Regelmäßig wird sich die erforderliche Verpflichtung des Inhabers der Abverkaufs-Zulassung auf eine Weitergabe der neuen Erkenntnisse beschränken, die von seinen nachgeordneten Handelspartnern oder den Verbrauchern an ihn herangetragenen werden; die Sicherstellung einer solchen Produktüberwachung ist erforderlich.

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Nachdem der Parallelimport des hier in Rede stehenden Mittels für die Beklagte bisher offenbar nicht problematisch gewesen ist, dürfte es ihr nicht schwer fallen, nach den von ihr für geboten erachteten Angaben in einem auch zeitlich angemessenen Verfahren eine Entscheidung über die von der Klägerin dem Grunde nach bereits beantragte Abverkaufs-Zulassung zu treffen. Die Kammer sieht deshalb keine Veranlassung, über die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Erklärungserfordernisse hinaus eingehender auf Einzelheiten dieses Verfahrens einzugehen, zumal die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission dazu bereits am 6. Dezember 2001 ein Arbeitspapier erstellt hat (Sanco/223/2000 Rev. 9), das die Beteiligten kennen werden, und dem sich Anregungen entnehmen lassen, die zwischen den Beteiligten nach Klärung der Grundsatzfrage - soweit ersichtlich - nicht streitig sein dürften.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Klageantrag nicht gestellt hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt die von der Klägerin veranschlagte Gewinneinbuße (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. vom 23.07.1991, 3 C 56/90).

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Die Kammer  hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.