Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 22.05.2003, Az.: 3 A 329/00
Angemessenheit; besondere Belastungen; Freibetrag; Verselbstständigung; Übergangswohnheim
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 22.05.2003
- Aktenzeichen
- 3 A 329/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 84 BSHG
- § 85 BSHG
- § 21 Abs 3 BSHG
- § 28 Abs 1 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Kein zusätzlicher "Verselbständigungsfreibetrag" im Übergangswohnheim.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4; die Beklagte zu 1/4.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus seinen Einkünften, soweit dabei ab 01.07.2000 ein zusätzlicher Freibetrag von monatlich 150,00 DM (77,00 EUR) nicht mehr gewährt wird.
Der im Jahre 1955 geborene Kläger ist seelisch behindert und wurde im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Arbeitskreis für psychosoziale Hilfen E. e.V. stationär betreut. Die Betreuung erfolgte bis zum 31.03.1998 in einem Übergangswohnheim. Seit dem 01.04.1998 war der Kläger in einer stationär betreuten Außenwohngruppe der Einrichtung untergebracht. Er arbeitet in einer Werkstatt für Behinderte und erhält Arbeitseinkommen in unterschiedlicher Höhe, wobei ein Betrag von monatlich ca. 700,00 DM (357,90 EUR) nicht überschritten wird. Außerdem erhält der Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Höhe sich im Jahre 2000 auf 2.582,68 DM = 1.320,50 EUR belief.
Die Kosten für die gewährte Eingliederungshilfe werden aus Mitteln der Sozialhilfe getragen. Die Beklagte zog den Kläger zu einem Kostenbeitrag aus seiner Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte heran, wobei sie bei seinem in der Werkstatt erzielten Einkommen gemäß § 85 Abs. 2 BSHG einen Betrag in Höhe von 1/8 des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich 25 v.H. des diesen Betrag übersteigenden Einkommens als Freibetrag berechnete. Weiterhin gewährte sie gemäß Ziff. 5.7 des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales vom 07.04.1998 – Nds. MBl. 1998, S. 672 ff. – einen zusätzlichen Freibetrag von 150,00 DM = 77,00 EUR und als zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG 5 % seiner Einkünfte bis zu einem Höchstbetrag von 15 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Im Übrigen wurde das Renteneinkommen des Klägers als weiterer Kostenbeitrag laufend vereinnahmt.
Mit Schreiben/Bescheid vom 10.07.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm ab 01.07.2000 ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 150,00 DM monatlich nicht mehr zustehe. Ihm werde vorgeschlagen, den Dauerauftrag für einen Kostenbeitrag von 200,00 DM um 90,00 DM auf 290,00 DM zu erhöhen. Der Kläger beantragte hiergegen vorläufigen Rechtsschutz. Diesen Antrag nahm er zurück, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.09. 2000 erklärt hatte, sie werde seine unter Vorbehalt gezahlten Kostenbeiträge erstatten, falls er mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren Erfolg habe und es zu einer Überzahlung komme.
Nachdem der Kläger mit Kostenbeitragsbescheid vom 25.09.2000 zu einem Kostenbeitrag für die Monate 7 und 8/2000 herangezogen worden war, erhob der Kläger mit Schreiben vom 28.09.2000 Widerspruch. Diesen Widerspruch wies das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2000 als unbegründet zurück. Bei dem Kläger seien die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG gegeben, wonach die Aufbringung der Mittel auch aus unter der Einkommensgrenze liegendem Einkommen verlangt werden könne, wenn jemand auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedürfe, solange dieser nicht einen anderen überwiegend unterhalte. Deswegen könne grundsätzlich von dem Kläger der Einsatz seines Einkommens in voller Höhe verlangt werden. Die seit dem 01.08.1986 in § 85 Abs. 2 BSHG eingefügte Sonderregelung beziehe sich nur auf Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung. Die mit Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales vom 07.04.1998 darüber hinaus geregelte Freilassung eines Freibetrages für Hilfeempfängerinnen oder Hilfeempfänger in einer stationären Einrichtung, die im Rahmen ihrer Konzeption den Hilfeempfängerinnen oder Hilfeempfängern im Hinblick auf eine teilverselbständigte Lebensführung einen entsprechenden wirtschaftlichen Freiraum einräumte und die Hilfeempfängerin oder den Hilfeempfänger auf eine selbständige Lebensführung vorbereite, sei auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, Urt. v. 15.05.1986, FEVS 37, 27, u. v. 13.11.1991, FEVS 42, 464, diene der Freibetrag dem ausschließlichen Zweck der Verselbständigung des Hilfeempfängers und sei dazu bestimmt, ihm ausreichend wirtschaftlichen Freiraum zu verschaffen, damit er sich auf das Leben nach dem Ende der Hilfe einstellen und hierfür erforderliche Gegenstände erwerben könne und einmalige Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe überflüssig würden. Ein solcher Bedarf entstehe naturgemäß erst dann, wenn die Verselbständigung im Hinblick auf die Entlassung aus der stationären Betreuung konkret zu erwarten sei und in absehbarer Zeit bevorstehe. Dabei sei ein Zeitraum von bis zu zwei Jahren ein überschaubarer und realistischen Prognosen zugänglicher Rahmen. Eine Gewährung eines Freibetrages ohne zeitliche Befristung würde dem angestrebten Ziel der Rehabilitationsmaßnahme widersprechen, da der Hilfeempfänger, der sich in stationärer Betreuung befinde, dann finanziell besser gestellt wäre als jemand, der außerhalb von Einrichtungen seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen oder durch ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt sicherstellen müsse. Dem stehe auch die Konzeption von Übergangswohnheimen nicht entgegen. Hier könnten die Einrichtungen zur selbständigen Wirtschaftsführung des Hilfeempfängers beitragen, ohne dass dem Hilfeempfänger hierfür ein gesonderter Freibetrag belassen werden müsse, in dem z.B. der im Entgelt enthaltene Verpflegungsanteil an den Heimbewohner ausgezahlt werde und der ohne vorherigen Antrag zu befriedigende Bekleidungsbedarf von ihm selbst beschafft werde.
Hiergegen hat der Kläger am 18.12.2000 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, eine zeitliche Befristung des ihm gewährten zusätzlichen Freibetrages sei nicht zulässig. Ziel der Einrichtung, in der er sich befinde, sei es, die Bewohner mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe wieder zu einer möglichst umfassenden Kompetenz bei der Lebensbewältigung in allen Bereichen zu befähigen. Dabei sei die Festlegung eines „Verselbständigungszeitraumes“ aber nicht möglich. Kennzeichnend gerade für psychische Erkrankungen sei es, dass neue akute Krankheitsschübe auftreten könnten, die Stagnation, Rückschritte und eine nicht vorhersehbare Entwicklung beinhalteten. Auch Bewohner der stationären Außenwohngruppen, die nach zum Teil mehrjähriger Förderung mit reduzierter Betreuung und reduziertem Pflegesatz mit entsprechenden Hilfen ihren Alltag weitestgehend eigenständig bewältigten, benötigten vielfach zur Stabilisierung des erreichten Entwicklungsstandes begleitende und unterstützende Maßnahmen, um ein gleichbleibendes Niveau an autonomer Lebensführung zu halten, wobei im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit dem überörtlichen Kostenträger die Möglichkeit offen stehe, dieses Angebot langfristig zu nutzen. Ein Teilbereich der Förderung sei das „Erlernen des Umgangs mit Geld“, so dass der Freibetrag zur Verselbständigung benötigt werde. Ergänzend trägt er vor, das OVG Lüneburg habe mit Urteil vom 14.03.2001 – 4 L 3920/00 – entschieden, dass auch nach der Neuregelung in § 85 Abs. 2 BSHG Bewohnern von Übergangseinrichtungen ein zusätzlicher Freibetrag zum selbständigen Wirtschaften gewährt werden müsse. Mit der Klage wende er sich auch gegen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wonach der Freibetrag angespart werden solle, um für ein Leben außerhalb der Einrichtung die notwendigen Gegenstände, insbesondere langlebige Gebrauchsgüter, beschaffen zu können.
Im Falle des Klägers sei zu berücksichtigen, dass wegen des Renteneinkommens, welches oberhalb der Einkommensgrenze liege, die Vorschrift des § 84 BSHG und nicht die des § 85 BSHG anwendbar sei. Deswegen sei es gerechtfertigt, ihm aus diesem zweiten Einkommen jedenfalls den geforderten begrenzten Freibetrag von 150,00 DM bzw. 76,69 EUR freizulassen. Eine andere Vorgehensweise sei ermessensfehlerhaft.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2000 aufzuheben, soweit in ihm bei der Kostenbeitragsfestsetzung aus seinem Einkommen für die Zeit vom 01.07.2000 bis 31.08.2000 ein zusätzlicher Freibetrag von monatlich 150,00 DM (77,00 EUR) nicht freigelassen worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Beide Parteien haben die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Beklagte den Bescheid vom 10.07.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2000 aufgehoben hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Niederschrift des Gerichts Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Soweit beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der angefochtene Kostenbeitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 43 Abs. 1 i.V.m. 84 Abs. 1 und 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 bzw. 85 Abs. 2 BSHG. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass ihm neben dem ihm gewährten „Barbetrag“ nach § 21 Abs. 3 BSHG und dem „Freibetrag“ aus Arbeitseinkommen nach § 85 Abs. 2 BSHG ein weiterer sog. Freibetrag zum selbständigen Wirtschaften in Höhe von 150,00 DM bzw. 77,00 EUR anrechnungsfrei verbleibt.
Nach § 28 Abs. 1 BSHG wird Hilfe in besonderen Lebenslagen – auch Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte – gewährt, soweit dem Hilfesuchenden und dem weiteren in § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Personenkreis die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des BSHG nicht zuzumuten ist. Nach § 43 Abs. 1 BSHG erfolgt bei der dem Kläger gewährten Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung die Hilfegewährung in vollem Umfang, auch wenn den in § 28 BSHG genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teiles ist aber eine Verpflichtung zur Tragung eines Kostenbeitrages gegeben. § 43 Abs. 1 BSHG regelt damit eine Vorleistungspflicht des Sozialhilfeträgers, im Ergebnis aber keine Kostenentlastung für den Hilfebedürftigen, der im zumutbaren Umfang aus seinem Einkommen und Vermögen zu den Kosten der Hilfe beizutragen hat. Im 4. Abschnitt des BSHG sind die Einkommensanrechnung und der Einsatz des Einkommens über (§ 84 BSHG) und unter der Einkommensgrenze (§ 85 BSHG) geregelt.
Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Anwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, bestimmt § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG, dass über den Umfang ersparter Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden soll von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten.
Weder im Rahmen der sowohl nach § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG als auch nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung noch im Rahmen des verbleibenden Ermessens hat der Kläger danach einen Anspruch darauf, dass ihm Einkommensteile als „Freibetrag zum selbständigen Wirtschaften“ zusätzlich zu den gewährten Freibeträgen freigelassen werden.
Dies folgt bereits aus der systematischen Unterscheidung des Sozialhilferechts zwischen Bedarfsermittlung einerseits und Einkommensanrechnung andererseits (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 – 5 C 27.01 -). Da § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG das Ziel hat, dass dem Hilfeempfänger nicht daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen soll, dass er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise stationär untergebracht ist (vgl. Urt. d. BVerwG v. 25.11.1982 – BVerwGE 5 C 13.82 -), ist bei einer umfassenden Betreuung, wie sie der Kläger erhält, die volle Heranziehung des Einkommens angemessen, wenn der nach § 21 Abs. 3 BSHG zu gewährende Barbetrag ausreicht, um die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen (vgl. BVerwG, E v. 06.04.1995 – 5 C 5.93 -). Entsprechend sieht der Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers vom 07.04.1998 – Nds. MBl. 1998, S. 672 in Ziff. 4.4 b - als zumutbare Eigenleistung auch eine Heranziehung von 100 % des Einkommens vor, wenn die Hilfe auch den Lebensunterhalt mit umfasst. Dies ist im vorliegenden Fall auch bei der dem Kläger in einem Übergangswohnheim gewährten Hilfe der Fall, zumal bei dieser Hilfe auch einmalige Beihilfen für Bekleidung gewährt werden.
Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zum selbständigen Wirtschaften stellen keine besonderen Belastungen im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG dar. Solche Belastungen können z.B. Schuldverpflichtungen sein (vgl. Ziff. 4.3 a des genannten Runderlasses). Zu diesen Belastungen gehören aber nicht „andere Bedarfe“, d.h. solche Aufwendungen, für die die Gewährung von Sozialhilfe in Betracht kommt. Die Konzeption der Einrichtung und das Ziel der Eingliederungshilfe in einem Übergangswohnheim, dem Hilfebedürftigen „einen wirtschaftlichen Freiraum einzuräumen, damit er sich durch eigenständige Entscheidungen im engeren Lebensbereich Schritt für Schritt auf ein selbständiges Leben außerhalb der Einrichtung vorbereiten kann, rechtfertigt – ausgehend von der systematischen Unterscheidung zwischen Bedarfs- und Einkommensseite – damit nicht die Freilassung weiteren Einkommens“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 – 5 C 27.01 -, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus: „Denn wenn es die Konzeption der Einrichtung und das Ziel der Eingliederungshilfe ist, zu selbständigem Wirtschaften zu befähigen, so entfällt hierauf ein Teilbetrag der Eingliederungshilfe, für den vorhandenes Einkommen einzusetzen ist.“ In welcher Form die Hilfe zum selbständigen Wirtschaften zu leisten ist, betrifft damit nicht die Seite der Frage der Einkommensanrechnung, sondern die Frage der Hilfegestaltung und der für die Hilfe genommenen Leistungsentgelte.
Für die Frage der Einkommensanrechnung nach § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG, der sowohl bei Arbeitseinkünften als auch bei sonstigen Einkünften anwendbar bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002, a.a.O.), ist es darum unerheblich, um welche Art von Einkommen es sich handelt und in welcher Höhe dieses erzielt wird. Die vom Kläger ausführlich geschilderten besonderen Bedürfnisse zur Verselbständigung in einem Übergangswohnheim können nach der geschilderten Gesetzessystematik unabhängig von der Art der Einkünfte nicht durch erhöhte Freibeträge befriedigt werden.
Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, es sei ermessensfehlerhaft, ihm aus seinem Einkommen nicht den geforderten, begrenzten Teilbetrag weiterhin freizulassen, da er neben seinen Arbeitseinkünften auch oberhalb der Einkommensgrenze zusätzliches Renteneinkommen habe, so verkennt er, dass nach den gesetzlichen Vorschriften weder die Art des Einkommens noch die Höhe dieser Einkünfte unmittelbare Auswirkungen auf den angemessenen Umfang der Heranziehung haben. Dieser bestimmt sich vielmehr nach der Art des Bedarfs, der Dauer und der Höhe der erforderlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen des Hilfebedürftigen (§ 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG).
Bei einer den gesamten Lebensunterhalt umfassenden dauerhaft gewährten stationären Hilfe ist es, wenn wie im vorliegenden Fall besondere Belastungen, wie z.B. Schuldverpflichtungen, nicht bestehen, nicht zu beanstanden, wenn die die Einkommensgrenze übersteigenden Einkünfte in vollem Umfang herangezogen werden und darüber hinaus gemäß § 85 BSHG Einkommensanteile aus den unterhalb der Einkommensgrenze, die ab 01.07.2000 bei 1.582,00 DM lag, liegenden Einkünften herangezogen werden. Der Umstand, dass der Kläger über ein nicht unerhebliches Renteneinkommen verfügt, führt darum nur zur Erhöhung des ihm zu gewährenden bzw. zu belassenden Barbetrages gemäß § 21 Abs. 3 BSHG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 i.V.m. 161 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708, 711 ZPO.