Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.05.2003, Az.: 5 A 197/03

Abtreibung; Asyl; Bevölkerungsplanung; China; Familienplanung; Familienplanungsbüro; Familienpolitik; Geburtenkontrolle; Geburtenplanung; Geburtenplanungsbehörde; Kompensationsgebühr; politische Verfolgung; Verfolgung; Zwangsabtreibung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
23.05.2003
Aktenzeichen
5 A 197/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Unglaubhaftigkeit der Behauptung eines chinesischen Asylbewerbers, der angibt, Mitarbeiter einer lokalen Familienplanungsbehörde gewesen zu sein, Zwangsabtreibungen seien in China landesweit vorgeschrieben und würden dementsprechend durchgeführt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

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Die nach ihren Angaben - Personalpapiere sind nicht vorgelegt worden - am E. 1967 in Gongan/China (Kläger zu 1)) bzw. am F. 1977 in Shenyang (China) (Klägerin zu 2)) geborenen, mit einander verheirateten Kläger, beide chinesische Staatsangehörige und dem Volk der Han zugehörig, begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte sowie Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG.

2

Nach Aktenlage meldeten sie sich am 20. Februar 2003 in Bielefeld als asylsuchend und stellten nach Zuweisung am 25. Februar 2003 in Braunschweig förmlich einen Asylantrag.

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Bei der dort am 28. Februar 2003 durchgeführten Anhörung gab die Klägerin zu 2) an, mit ihrem Ehemann seit dem 1. Januar 2002 verheiratet zu sein. Sie hätten in der Siedlung Zhangianxiaogo, Kreis Gongan, in der Provinz Hubei gelebt. Ihre Eltern wohnten in der Stadt Shenyang. Außer ihren Eltern lebe an Verwandten nur noch der Bruder ihres Mannes in China. Sie habe 12 Jahre die Schule besucht und mit dem Abitur abgeschlossen. Gearbeitet habe sie als Kellnerin in einem Restaurant. Sie sei nach Deutschland gekommen, weil ihr Mann aus dem Gefängnis ausgebrochen sei und sie in China alles verloren habe. Als Ehefrau habe sie ihren Mann beim Verlassen der Heimat begleiten müssen. Ihr Mann sei am 25. Dezember 2002 nicht nach Hause gekommen. Von seiner Inhaftierung habe sie am 26. Dezember 2002 erfahren. Er sei Mitarbeiter des Familienplanungsbüros des Landkreises gewesen und habe einer schwangeren Frau am 25.12.2002 geholfen, indem er sie freigelassen habe. Seine Kollegen hätten ihm deshalb zur Polizei bringen wollen. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung mit einer Rangelei gekommen, deren Verlauf ihr Mann einen Kollegen die Treppe heruntergeschubst habe, so dass er bewusstlos geworden sei. Sie habe ihren Mann am 26.12.2002 in der Untersuchungshaft sowie nachfolgend noch zweimal besucht. Es habe sich um kurze Besuche gehandelt. Nach den Erzählungen ihres Ehemannes habe er so getan, als habe er starke Kopfschmerzen und Durchfall. Auf der Toilette habe er mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen und sei deshalb ins Krankenhaus gebracht worden. Von der Toilette des Krankenhauses sei er dann ausgebrochen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, für zehn oder zwanzig Jahre inhaftiert zu werden, weil sie ihren Mann in Schutz genommen und ihm bei der Flucht geholfen habe.

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Am 1. Januar 2003 sei sie dann gemeinsam mit ihrem Mann in einem Taxi von Gungan zu einem Dorf in der Nähe von Changsha gefahren. Dort seien sie einige Zeit geblieben. Am 18. Februar 2003 seien sie mit dem Zug von dort nach Peking weiter gereist. Am Folgetag seien sie mit China Air von Peking nach Frankfurt a.M. geflogen. Der Flug habe jeweils nach Ortszeit von 13.15. Uhr bis 17.00 Uhr gedauert. Alle Unterlagen über den Flug habe ihnen der Schleuser abgenommen. Ausgereist sei sie mit einem gefälschten chinesischen Pass, in dem sich jedoch ihr Name und ihr Foto befunden hätten. Der Pass sei ihr vom Schleuser wieder abgenommen worden.

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Der getrennt angehörte Kläger zu 1) bestätigte, mit seiner Ehefrau seit dem 01.01.2002 verheiratet zu sein und in der von ihr genannten Siedlung in der Provinz Hubei gelebt zu haben. Auch er sei mit einem gefälschten Pass, in dem jedoch sein Foto und sein Name gewesen seien, am 19.02.2003 ausgereist, nachdem er mit seiner Ehefrau am 1. Januar 2003 mit einem Taxi von Gongan aus weggefahren sei. Er habe in China neun Jahre die Schule besucht und mit den Abschluss der Unterstufe der Mittelstufe verlassen. Seit 1993 sei er - ebenso wie früher schon sein Vater - Mitarbeiter des Familienplanungsbüros seines Landkreises gewesen. Am 25. Dezember 2002 habe er mit drei weiteren Kollegen Dienst gehabt. Sie hätten telefonisch gegen 14.00 Uhr eine Anzeige erhalten. Sie seien zu einer hochschwangeren Frau gekommen. Diese hätte schon eine Tochter gehabt, aber unbedingt noch einen Sohn haben wollen. Die Frau sei festgenommen worden. Sie habe sich geweigert, mit ihnen ins Krankenhaus zu kommen. Sie hätten sie dann zwangsweise ins Krankenhaus gebracht. Weil es schon sehr spät gewesen sei, habe der Arzt sie nicht mehr operieren können. Sie hätten die Frau deshalb zu ihrem Büro zurückgebracht und gegen 20.00 Uhr in ein Zimmer eingesperrt. Sein Kollege und er hätten die Aufgabe erhalten, die Frau zu überwachen. Sie hätten sich bei dieser Aufgabe abwechseln sollen. Zunächst habe er die Wache übernommen. Die im achten Monat schwangere Frau habe ihn angebettelt, sie frei zu lassen. Aus Mitleid habe er sie dann gegen 21.00 Uhr freigelassen und ihr geraten, sofort die Heimat zu verlassen. Gegen 1.00 Uhr sei sein Kollege gekommen, um ihn abzulösen. Er habe festgestellt, dass die Frau nicht mehr da sei. Dass sie ohne Wissen des Klägers entkommen sei, habe der Kollege nicht geglaubt. Deshalb habe der Kollege den Chef gerufen, der ins Büro gekommen sei und ihm Vorhaltungen gemacht habe. Es sei dann zu einer Auseinandersetzung gekommen, an der insgesamt vier Personen beteiligt gewesen seien. Einer der Kollegen sei dabei die Eingangstreppe zum Büro heruntergefallen und wohl mit dem Kopf gegen einen Stein geraten. Nachdem er zunächst geschrien habe, sei er später bewusstlos geworden und stark blutend ins Krankenhaus gebracht worden. Daraufhin habe ihm (dem Kläger) sein Chef nicht nur die Freilassung der Frau, sondern auch das Herunterstoßen des Kollegen vorgeworfen. Der Chef habe dann die Polizei gerufen, die ihn mitgenommen, eingesperrt und geschlagen habe. Er habe gestehen sollen, gegen das chinesische Familienplanungsgesetz verstoßen zu haben. Am Folgetag sei er wieder vernommen worden. Wegen der Schläge und Tritte habe er dann gestanden, die Frau mit Absicht freigelassen und den Kollegen geschubst zu haben. Am Folgetag habe er unterschrieben und sei darauf hin in Untersuchungshaft gebracht worden. Sowohl am 26. als auch am 27.12.2002 sei er von seiner Frau besucht worden. Sein Bruder sei Händler und habe viele Beziehungen. Ein Freund des Bruders habe diesem gesagt, dass sein Fall schwerwiegend sei. Wegen der Freilassung der Frau bekäme er eine Strafe von sieben bis acht Jahren. Die vorsätzliche Körperverletzung hinzugerechnet ergäbe sich eine Gesamtstrafe von zwanzig Jahren oder sogar lebenslange Haft. Da sein Bruder ihm in Aussicht gestellt habe, bei der Ausreise helfen zu können, habe er vorgeschlagen, auszubrechen. Silvester 2002 habe er sich krank gestellt und sei deshalb ins Krankenhaus gebracht worden. Dort habe er gegen 21.00 Uhr über ein Toilettenfenster fliehen können. Er sei dann nach Hause gefahren, habe seine Frau und seinen Bruder getroffen, sei mit dem Taxi zu einem Freund des Bruders gefahren und dann auf die zuvor angegebene Weise ausgereist. Auf weitere Nachfragen, welche Möglichkeiten es gebe, wenn eine Frau zum zweiten oder dritten Mal schwanger sei, gab der Kläger an, dass man kein zweites Kind bekommen dürfe, wenn man nicht zu einer nationalen Minderheit gehört habe. Die Frau habe in der Nähe einer Kreisstadt gelebt. Auf Nachfrage, ob es keine andere Möglichkeit als Zwangsabtreibungen gäbe und bis zu welchen Monaten diese durchgeführt würden, gab der Kläger an, dass es eigentlich keine andere Möglichkeit als eine Abtreibung gebe. Wenn die Frau erst im fünften oder sechsten Monat schwanger sei, werde das Kind abgetrieben. Wenn sie - wie vorliegend - schon im achten Monat schwanger sei, gäbe es nur die Möglichkeit eines Kaiserschnittes. Nachfolgend werde das Baby getötet. Das sei sehr unmenschlich. Auf weitere Nachfrage bestätigte der Kläger, dass es keine andere Möglichkeit gebe, als zuvor angegeben. Das Baby müsse abgetrieben werden. Hätte die Frau den Ort verlassen, wäre ihr gesamtes Vermögen beschlagnahmt worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er  wegen des Verstoßes gegen das Familienplanungsgesetz und der vorsätzlichen Körperverletzung mit schwerwiegenden Folgen für den Verletzten eine lebenslängliche Haft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen.

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Das beklagte Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 1. April 2003 den Asylantrag der Kläger im Sinne des Asylverfahrensgesetzes ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und drohte den Klägern für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise binnen Monatsfrist die Abschiebung unter anderem in ihr Heimatland an. Der Asylanerkennung der Kläger bestehe bereits § 26 a AsylVfG entgegen. Mangels nachprüfbarer Angaben sei zu ihren Lasten entgegen ihrer Behauptung nicht von einer Einreise direkt auf dem Luftweg, sondern über einen sicheren Drittstaat auszugehen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien gleichfalls nicht gegeben. Selbst wenn dem Kläger zu 1) - für die Klägerin zu 2) seien keine eigenen Asylgründe vorgetragen worden - eine Bestrafung wegen der von ihm vorgetragenen Handlungen gedroht habe, so habe es sich nicht um eine politische Verfolgung in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale gehandelt. Vielmehr werde der Kläger wegen eines etwaigen Dienstvergehens bestraft. Erst recht stelle eine etwaige Bestrafung wegen des Herunterstoßens eines Kollegen lediglich die Ahndung kriminellen Unrechts ohne Politmalus dar. Die Voraussetzungen des § 53 AuslG seien gleichfalls nicht gegeben.

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Die Kläger haben darauf hin am 08.04.2003 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. In der mündlichen Verhandlung blieb der Kläger zu 1) auch auf Vorhalt bei der Angabe, dass Zwangsabtreibungen in den nationalen Regelungen vorgesehen seien und dementsprechend durchgeführt würden; wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll derselben Bezug genommen.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des beklagten Bundesamtes vom 1. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, und die Beklagte weiterhin zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bestehen.

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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides zutreffend genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte - auf diese Ausführungen wird gemäß § 77 AsylVfG Bezug genommen - sind nicht gegeben.

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Insoweit kann dahinstehen, ob die Angaben der Kläger zu der von ihnen angegebenen Einreise auf dem Luftweg von Peking nach Frankfurt a.M. zutreffend sind. Unabhängig hiervon können die Kläger jedenfalls deshalb nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil das Gericht nicht von der Wahrheit des Kernvorbringens der Kläger überzeugt ist. Der Kläger zu 1) soll als (ehemaliger) Mitarbeiter des lokalen Familienplanungsbüros eine im achten Monat schwangere Frau, deren Kind zwangsweise habe "abgetrieben" bzw. gar getötet werden sollen, freigelassen haben und deshalb sowie wegen der nachfolgenden Verletzung eines Kollegen eine langjährige Freiheitsstrafe befürchten. Die Angabe, Frauen, die entgegen den Vorgaben schwanger würden, müssten auf Grund der landesweit geltenden Regelungen unabhängig vom Stadium der Schwangerschaft notfalls gewaltsam  zur Abtreibung gezwungen werden, was auch gängige Praxis sei, widerspricht nämlich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen des Gerichts. Da es sich um verschiedene, unabhängig voneinander erstellte und auch nicht allein auf Angaben der chinesischen Behörden, sondern z.T. eigenen Untersuchungen vor Ort beruhende Stellungnahmen handelt, sieht das Gericht auch keinen Grund, an der Zuverlässigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Wie das Gericht zuletzt durch Beschluss vom 2. April 2003 - 5 B 177/03 - unter Bezugnahme auf den englischsprachigen Bericht des britischen home office vom Oktober 2002 unter Ziffer 6 B 116 ff., die Auskunft von amnesty international vom 7. Oktober 2002 an das VG Potsdam sowie das Urteil der Kammer vom 21.09.2001 - 5 A 435/99 - dargelegt hat, ist nämlich nach dem am 29. Dezember 2001 vom zuständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses in China verabschiedeten Gesetz für Bevölkerungs- und Familienplanung als landesweit gültigem Rahmengesetz, dessen konkrete Umsetzung den Behörden und Provinzebenen vorbehalten ist, die Anwendung von Zwang zur Durchsetzung der Bevölkerungs- und Familienplanung insbesondere durch Abtreibung verboten. Entsprechende Zwangsmaßnahmen waren auch schon zuvor unzulässig, wurden von den staatlichen Behörden abgelehnt und haben - bei Verstößen örtlicher Mitarbeiter - in Einzelfällen zu Strafverfahren gegen die Betroffenen geführt. In dem Bericht des US Departement of State vom 31. März 2003 wird unter Abschnitt 1 f zur Umsetzung der chinesischen Familienplanungspolitik ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Bevölkerungspolitik auf Erziehung, Propaganda und wirtschaftlichen Anreizen ebenso wie auf weitergehenden zwangsweisen Maßnahmen wie der Drohung mit dem Arbeitsplatzverlust oder Strafgebühren beruht. Weitverbreitet sind zudem psychologischer und ökonomischer Druck. Während "nicht autorisierter" Schwangerschaften sind Frauen teilweise von Mitarbeitern der Geburtenplanungsbehörde besucht und an ihre Verpflichtung zur Zahlung von "Kompensations" Gebühren "erinnert" worden. Die Gebührenhöhe schwankte in der Vergangenheit und erreichte teilweise für einen Durchschnittsarbeiter mehrere Jahresgehälter (vgl. zu abweichenden "Sätzen": home office vom Oktober 2002 unter Ziffer 6 B 121 ff). Die Politik der Zentralregierung verbietet jedoch ausdrücklich die Anwendung von Gewalt, um Personen zur Abtreibung oder Sterilisation zu zwingen. Soll Eigentum von Familien, die sich weigern, eine festgesetzte Geldbusse wegen Verstoßes gegen die Familienplanungsbestimmungen zu zahlen, beschlagnahmt werden, so bedarf diese Beschlagnahme nach der nationalen Regelung der vorherigen gerichtlichen Zustimmung. Gleichwohl hat der Druck, die Vorgaben der Geburtenbegrenzung zu erfüllen, in Einzelfällen dazu geführt, dass gemeindliche Geburtsplanungsmitarbeiter illegal physische Gewalt ausgeübt haben. Davon soll es einige isolierte Vorfälle in abnehmender Anzahl gegeben haben. Einer dieser Fälle aus dem Jahre 2000 resultierte in der Festnahme und in der Bestrafung der betroffenen Offiziellen. Höherrangige Offizielle haben wiederholt darauf hingewiesen, dass die Regierung Zwang untersagt hat. Die staatliche Familienplanungskommission hat landesweit Hinweise verschickt, wonach es Mitarbeitern im Rahmen der Geburtenkontrolle verboten ist, Frauen zur Sterilisation oder Abtreibung zu zwingen. Außerdem ist vorgesehen, dass Bürger gegen behördliche Übergriffe beim Vollzug der Familienplanungspolitik Klage erheben können; von dieser Möglichkeit ist in einigen Fällen Gebrauch gemacht worden. Schließlich ist von 1998 bis 2002 in 32 chinesischen Regionen in Abstimmung mit dem "UN Population Fund" ein vierjähriges Pilotprojekt durchgeführt worden, indem die Betonung auf der Erziehung, verbessertem Gesundheitsservice und der wirtschaftlichen Entwicklung anstelle des Quotensystems zur Geburtenreduzierung lag.

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Hiermit stimmt es nicht überein, wenn die Kläger behaupten, dass Frauen bei einer "unerlaubten" Schwangerschaft zwangsweise zur Abtreibung hätten gezwungen werden müssen, es schon auf Grund der nationalen Vorgaben landesweit keine andere Möglichkeit gebe. Nach den vorherigen Angaben ist eine entsprechende Praxis vielmehr ausdrücklich illegal. Damit soll nicht behauptet werden, dass es - wie dargelegt - in Einzelfällen nicht doch zu solchen Zwangsabtreibungen gekommen ist. Behauptungen, wie sie u.a. 1998 in den USA bezüglich der Provinz Fujian erhoben worden sind, dass es sich nicht um Einzelfälle, sondern um eine verbreitete Praxis gehandelt habe, haben sich jedoch bei Überprüfungen - auch an Hand der Geburtenstatistiken - nicht bestätigt (vgl. die Ziffern 6 B 127 ff des o.a. home office Berichts vom Oktober 2002).  Zumindest hätte der Kläger zu 1) als vermeintlich langjähriger hauptamtlicher Mitarbeiter einer Familienplanungsbehörde aber zum Jahresende 2002 wissen müssen, dass nach den maßgebenden staatlichen Vorgaben eine solche Praxis rechtswidrig gewesen ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es selbst in China für dortige Verhältnisse ungewöhnlichen Widerstand sowohl der Bevölkerung, aber auch der Offiziellen gegen die Vorgaben zur Geburtenplanung gegeben hat, wie dem ergänzend in die mündliche Verhandlung eingeführten Bericht des US Departement of Justice, INS, vom September 2001 zur chinesischen staatlichen Geburtenplanungspolitik ab 1990 unter dem Abschnitt 2 C zu entnehmen ist. Danach wurde für die lokalen Mitarbeiter die Geburtenkontrolle wegen des z.T. auch von Nachbarn und Freunden ausgehenden Drucks (bis hin zu Tötungen von Mitarbeitern) als schwierigste Aufgabe (diyinan) angesehen. Nach der in der Heimatprovinz der Kläger (Hubei) im Jahr 2000 erfolgten Tötung des neugeborenen vierten Kindes eines auf dem Land lebenden Ehepaares - der vorherige Versuch, das Kind im Mutterleib durch eine Spritze zu töten, war fehlgeschlagen - durch örtliche Mitarbeiter der Geburtenkontrollbehörde ist es zudem in der nahegelegenen Stadt Wuhan zu einem öffentlichen Aufschrei und nachfolgend einem landesweiten Medieninteresse gekommen. Die Regierung von Hubei versprach, die Verantwortlichen zu bestrafen. Demgegenüber hat der Kläger zu 1) vor dem Bundesamt und zunächst noch in der mündlichen Verhandlung nicht nur behauptet, dass Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten vorschriftsgemäß durchgeführt worden seien, sondern - wie im vorliegenden Fall - bei Frauen im achten Schwangerschaftsmonat ein Kind sogar per Kaiserschnitt zur Welt gebracht und erst nachfolgend getötet werde. Dies ist erst recht ersichtlich rechtswidrig, wie der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt ohne zureichende Erklärung einräumte. Schließlich kommt hinzu, dass es sich vorliegend um eine Frau gehandelt haben soll, deren erstes Kind eine Tochter gewesen ist. Nach dem vorgenannten Bericht des US-State Departement bezog sich 2002 eine strikte Ein-Kind-Politik aber lediglich noch auf die Städte. In den meisten gemeindlichen Gebieten einschließlich von Städten unter 200.000 Personen galt hingegen ein sogenanntes "Eins plus Eins Limit". D.h.: Den Eltern ist - nach einer Wartefrist - ein zweites Kind erlaubt, wenn das erste Kind - wie hier - ein Mädchen gewesen ist. Bei dieser Sachlage hätte daher vorliegend - selbst die Kreisstadt hatte nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur etwa 50.000 Einwohner - erst Recht kein Grund zur Tötung des werdenden Kindes bestanden. Selbst wenn aber insoweit abweichende lokale Bestimmungen gegolten haben, so hätte dem Kläger zu 1) schon auf Grund seiner angegebenen beruflichen Stellung zumindest bekannt sein müssen, dass eine solche Regelung im Übrigen in China weitverbreitet ist. Der Kläger zu 1) blieb jedoch auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung bei der nach den o.a. Angaben unzutreffenden Behauptung, landesweit sei einem Ehepaar - ausgenommen nationale Minderheiten und im Falle der Behinderung von Kind oder Eltern - die Geburt eines zweiten Kindes versagt. Ebenso wenig war ihm die weitere Ausnahme für den Fall bekannt, dass beide Eltern Einzelkinder sind.

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Bei dieser Sachlage kann den Klägern nicht geglaubt werden, dass der Kläger zu 1) Mitarbeiter der lokalen Geburtenkontrollbehörde gewesen und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit wegen der "Freilassung" einer hochschwangeren Frau selbst festgenommen worden sei. Hierfür spricht ergänzend die weitere Behauptung des Klägers zu 1 ), im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Freilassung der Frau einen Kollegen verletzt zu haben. Nach den Erfahrungen des Gerichts mit chinesischen Asylbewerbern wird die Behauptung, im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Offiziellen ungewollt einen solchen verletzt zu haben, so dass er stark geblutet habe, bewusstlos geworden sei und ins Krankenhaus habe gebracht werden müssen, wobei er zumeist bleibende Schäden davon getragen habe, nämlich häufig von chinesischen Asylbewerbern zu Unrecht vorgebracht.

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Schließlich ist bereits in dem angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen worden, dass eine etwaige Bestrafung wegen der Verletzung von Kollegen im Zusammenhang mit der Durchführung des Familienplanungsgesetzes auch in der maßgebenden Praxis in China nicht mit einem "Politmalus" versehen ist, sondern als asylrechtlich und im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG unerhebliche "normale" Straftat behandelt wird (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 4.7.2000 an das VG Trier).

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Für die Klägerin zu 2) sind im Übrigen ohnehin keine eigenen Asylgründe angeführt worden. Nach eigenen Angaben hat sie ihren Mann während dessen Haft besuchen können, ohne selbst behelligt zu werden. Dass sie ihm "Fluchthilfe" geleistet und deshalb mit Strafe zu rechnen hätte, ergibt sich aus den eigenen Darstellungen der Kläger nicht.

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Schließlich spricht gegen die von den Klägern behauptete Verfolgungsgefahr beim Verlassen ihres Heimatlandes auch, dass sie nach eigenen Angaben mit Pässen, die zwar gefälscht gewesen seien, aber auf ihren eigenen Namen gelautet hätten und mit eigenen Bildern versehen worden seien, über den Flughafen in Peking ausgereist sein wollen. Bei der Ausreise an diesem Flughafen werden die Dokumente aber nicht nur von der Fluglinie, sondern auch von einem Grenzoffizier kontrolliert. Dieses Grenzkontrollsystem am Pekinger Flughafen ist wiederum computerisiert und alle Namen werden mit dem Computer abgeglichen. Wenn der Kläger zu 1) daher seit dem 1. Januar 2003 aus der Untersuchungshaft flüchtig gewesen wäre, so wäre damit zu rechnen gewesen, dass er am 19. Februar 2003 - zu diesem Zeitpunkt ist er nach seinen Angaben aus China ausgereist - in dem Computer erfasst gewesen und bei der Ausreise aufgefallen wäre. Jedenfalls hätten aber weder Schleuser noch die Kläger in Kenntnis dieser Sachlage das Risiko auf sich genommen, überhaupt mit eigenem Namen über den Flughafen in Peking auszureisen.

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Die etwaige illegale Ausreise der Kläger aus China und ihre Asylantragstellung führen gleichfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach China zu im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 53 AuslG relevanten Verfolgungsmaßnahmen. Auch im Übrigen sind keine Gründe für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ersichtlich. Insoweit und im Übrigen wird gemäß § 77 AsylVfG auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.