Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.11.1999, Az.: 6 K 256/96
Fehlendes Organschaftsverhältnis mangels wirtschaftlicher Eingliederung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 30.11.1999
- Aktenzeichen
- 6 K 256/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 18029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1999:1130.6K256.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 14 KStG
Fundstelle
- DB (Beilage) 2001, 17 (amtl. Leitsatz)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung einer Organschaft.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die seit ihrer Gründung im Jahre 1980 in C... ein Unternehmen zur Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Fernwärme betreibt. Zum Gegenstand des Unternehmens zählen daneben der Betrieb eines Hallenbades sowie dazugehörige und ähnliche Geschäfte. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die ...stadt C... . Zum Geschäftsführer wurde der ... G... bestellt. Der zusätzlich gebildete Aufsichtsrat besteht aus Ratsmitgliedern der Gesellschafterin sowie zwei Vertretern der Arbeitnehmer.
Mit notariellem Vertag vom 20.12.1991 schloss die Klägerin mit der Firma T... GmbH (T.) eine Vereinbarung zur Errichtung eines Organschaftsverhältnisses mit Ergebnisabführung. Danach unterlag die Geschäftsführung der T. als Organgesellschaft den Weisungen der Geschäftsführung der Klägerin als Organträgerin. Außerdem verpflichtete sich T., ihren ganzen Gewinn an die Klägerin abzuführen. Im Gegenzug übernahm die Klägerin die Verpflichtung, bei T. entstehende Verluste auszugleichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Organschaftsvertrag vom 20.12.1991 (Bl. 31 f. der Rechtsbehelfsakte) Bezug genommen. Die Vereinbarung über die Ergebnisabführung und die Weisungsunterwerfung wurde am 29.10.1992 ins Handelsregister eingetragen.
Die T. betreibt als Hauptaufgabe das Technologiezentrum C... im Interesse der Wirtschaftsstruktur des Landkreises ... . Im Technologiezentrum sollen zu günstigen Bedingungen Räumlichkeiten für Produktion, Labor und Büro an junge, technologie-orientierte Firmen vermietet und zentrale Dienste für diese Firmen eingerichtet werden. Daneben ist die T. seit dem 01.07.1989 Projektträger für die vom Land Niedersachsen eingerichtete Fachkoordinierungsstelle Umwelttechnik (Fako). Deren Aufgabe ist es, die Situation des technischen Umweltschutzes in Niedersachsen zu analysieren, Schwachstellen und Möglichkeiten zur Beseitigung aufzuzeigen sowie exemplarische Firmenberatung durchzuführen. In diesem Bereich unterstützt sie niedersächsische Unternehmen bei Messen, indem sie eine größere Ausstellungsfläche anbietet und diese aufgeteilt in vier Unternehmen weitervermietet. Die Fako ist eine unselbständige Einrichtung des Landes Niedersachsen. Die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben geschieht in Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr.
Die Klägerin übernahm vom Stammkapital der T. in Höhe von 700.000,00 DM einen Anteil von 699.500,00 DM. Die restlichen 500,00 DM hielt die ...stadt C... . Zum Geschäftsführer der T. wurde der ... G... mit einem Jahresgehalt von 6.900,00 DM bestellt. Der bei der T. ebenfalls gebildete Aufsichtsrat war mit demjenigen der Klägerin identisch besetzt.
Im Jahre 1992 erlitt T. einen Verlust in Höhe von 17.998,00 DM, den die Klägerin vereinbarungsgemäß ausglich. Im Folgejahr erwirtschaftete T. einen Überschuß in Höhe von 2.912,00 DM.
Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, die Organschaft sei bei der Körperschaftsteuer rechtlich nicht anzuerkennen. Zum einen fehle es an der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der T. in das Unternehmen der Klägerin, insbesondere weil die Klägerin auf den Bereich der Fako keinen Einfluss besitze. Zum anderen sei die Zusammenfassung von Verlust- und Gewinnbetrieben mangels enger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung nicht zulässig.
Der Beklagte erließ daraufhin geänderte Bescheide für die Körperschaftsteuer 1992 und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1992. Darin erhöhte er das Einkommen der Klägerin um denübernommenen Verlustbetrag in Höhe von 17.998,00 DM. Eine Ausschüttungsbelastung stellte er nicht her. Die Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.04.1996 als unbegründet zurück.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Anerkennung des Organschaftsverhältnisses. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, es liege eine körperschaftsteuerliche Organschaft im Sinne der §§ 14,17 KStG vor. Die organisatorische Eingliederung sei gegeben, da beide Gesellschaften von ein und demselben Geschäftsführer geleitet würden. Die Höhe eines Jahresgehaltes für den Geschäftsführer sei nicht Ausdruck mangelnden Einflusses, sondern des geringen Geschäftsumfangs der T. und der zeitlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers. Außerdem stelle die identische Besetzung des Aufsichtsrates sicher, dass der Wille der Klägerin in der T. ausgeführt werde. Die Voraussetzung der organisatorischen Eingliederung werde durch den Organschaftsvertrag erfüllt, da dieser einen Beherrschungsvertag im Sinne des § 14 Nr. 2 Satz 2 KStG beinhalte. Daran könne auch die Tätigkeit für das Land Niedersachsen im Rahmen der Fako nichtsändern. Denn diese vom Land Niedersachsen übertragene Auftragsverwaltung sei als Modellversuch zeitlich befristet. Demgegenüber sei die Eingliederung der T. auf Dauer angelegt.
Daneben sei die T. durch eine einheitliche Leitung zur Gewinnmaximierung infolge höherer Umsatzerlöse und niedrigerer Kosten wirtschaftlich in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert. Denn im Rahmen der Gesamtkonzeption des Organkreises Stadtwerke könne die T. der Klägerin ein know how zur ressourcen- und umweltschonenden Energie- und Wasserversorgung bereitstellen und neue Geschäftsfelder erschließen. Dies führe zur Ansiedlung neuer Kunden, welches sich in einer gleichmäßigeren und höheren Energie- und Wassernachfrage auswirke. Durch die Verbindung der beiden Unternehmen würden Synergieeffekte genutzt, die Kostenersparnisse in den Bereichen Führung, Verwaltung, Absatz und Bezug zur Folge hätten.
Die Gesamtkonzeption der Klägerin und der T. sei darauf gerichtet, in den Räumlichkeiten der T. junge, innovative Unternehmen anzusiedeln und mit diesen Unternehmen für die Klägerin und die T. interessante Projekte zu entwickeln, insbesondere bei der Klägerin Kosteneinsparungen zu erreichen bzw. die Klägerin vor dem Hintergrund der Veränderung in der Energiewirtschaft auf dem Weg zu einem Energiedienstleistungsunternehmen zu unterstützen. Weiterhin werde angestrebt, Unternehmen mit Wachstumsperspektiven im Versorgungsgebiet anzusiedeln, um den Absatz der Klägerin langfristig zu erhöhen bzw. zu sichern. Durch Ansiedlung von Firmen im ehemaligen Bundeswehrgelände solle eine bessere Auslastung des Blockheizkraftwerkes der Klägerin erreicht werden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.04.1996 und Änderung der Bescheide vom 08.07.1998 die Körperschaftsteuer für 1992 festzusetzen und die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1992 gesondert festzustellen, ohne dabei eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 17.098,00 DM zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Es sei bereits die organisatorische Eingliederung zweifelhaft. Das geringe Gehalt des Geschäftsführers zeige, dass sein Einfluss bei der T. nur gering sein könne. Außerdem bestehe beim Schwergewicht der Tätigkeit der T., nämlich der Fako, die Verantwortlichkeit gegenüber dem Land Niedersachsen nicht gegenüber der Klägerin. In diesem Bereich sei die Zusammenarbeit mit der Technischen Universität ... enger als mit der Klägerin.
Jedenfalls fehle es an einer wirtschaftlichen Eingliederung der T., da diese der Klägerin nicht im Sinne einer Zweckabhängigkeit untergeordnet sei. Die T. diene nicht der Klägerin, sondern den allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der ...stadt C... und der Region ... . Dies werde aus der Besetzung des Aufsichtsrats der T. deutlich. Die wirtschaftliche Bedeutung der Unternehmen füreinander sei nicht wesentlich größer als zwischen fremden Geschäftspartnern. Aus der Engergie- und Wasserlieferung und deren Bezahlung hätten keine finanziellen Verknüpfungen zwischen den Unternehmen bestanden. Dass die Tätigkeit der T. zu Geschäftsbeziehungen und Umsatz- bzw. Vertragserhöhungen für die Klägerin geführt habe, sei lediglich eine natürliche Folge des Energie- und Wasserbedarfs der angesiedelten Unternehmen, die diesen Bedarf nur bei der Klägerin als Monopolunternehmen hätten decken können.
Der Beklagte hat während des Klageverfahrens die angefochtenen Bescheide jeweils durch Bescheide vom 06.11.1996 und vom 08.07.1998 geändert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 08.07.1998 (Bl. 37 f d. Finanzgerichtsakte) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, die Änderungsbescheide zum Gegenstand des finanzgerichlichen Verfahrens zu machen.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat dem Einkommen der Klägerin zu Recht den Verlust in Höhe von 17.998,00 DM wieder hinzugerechnet, da zwischen der Klägerin und der T. kein Organschaftsverhältnis im Sinne des§ 14 KStG besteht.
Die T. ist zwar eine Körperschaft im Sinne des§ 17 mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, sowohl finanziell als auch organisatorisch in die Klägerin eingegliedert. Denn die Klägerin ist zu 99,9 v.H. an der T. beteiligt. Zudem ist durch die Personalunion in Geschäftsführung und Aufsichtsrat sichergestellt, dass der Wille der Klägerin auch tatsächlich bei der beherrschten Gesellschaft durchgesetzt wird. Dem steht insbesondere nicht der Einfluss des Landes Niedersachsen im Rahmen der Projektträgerschaft der Fako entgegen, da dieser Einfluss nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage basiert, sondern aus dem Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Dieses schuldrechtliche Pflichten- und Weisungsverhältnis tritt in jedem Auftrags- oder Dienstverhältnis in unterschiedlich starkem Maße auf. Die Möglichkeit der Einflussnahme ist aber auf das konkrete Vertragsverhältnis begrenzt. Die gesellschaftsrechtliche Entscheidungsbefugnis, die Vertragsbeziehungen zu dem jeweiligen Kunden zu verlängern, zu beenden oder zu modifizieren, bleibt hiervon unberührt.
Im Streitfall fehlt es jedoch an einer wirtschaftlichen Eingliederung der T. in die Klägerin.
Gemäß § 14 Nr. 2 KStG muß die Organgesellschaft von einem in § 14 Nr. 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung kann auf die Prüfung der wirtschaftlichen Eingliederung als selbständiges Tatbestandsmerkmal einer Organschaft nicht verzichtet werden. Hiergegen spricht bereits der Gesetzeswortlaut, der die wirtschaftliche Eingliederung als gesondertes Tatbestandsmerkmal ausweist (BFH-Urteil vom 26.04.1989 I R 152/84, BFHE 157, 127, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1989, 668; BFH-Urteil vom 13.09.1989 I R 110/88, BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24).
Nach der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes ist unter der wirtschaftlichen Eingliederung eine wirtschaftliche Zweckabhängigkeit des beherrschten Unternehmens von dem beherrschenden zu verstehen. Entsprechend muß das beherrschende Unternehmen solche eigenen gewerblichen Zwecke verfolgen, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann. Das beherrschte Unternehmen muß den gewerblichen Zwecken des herrschenden dienen, d.h. es muß im Sinne einer eigenen wirtschaftlichen Unselbständigkeit die gewerblichen Zwecke des herrschenden fördern und ergänzen. Dabei muß es wegen der geforderten wirtschaftlichen Unselbständigkeit nach der Art einer unselbständigen Geschäftsabteilung des herrschenden Unternehmens auftreten (BFH-Urteil vom 18.04.1973 I R 120/70, BFHE 110, 17, BStBl III 1973, 740; BFH-Urteil vom 21.01.1976 I R 21/74, BFHE 118, 169, BStBl II 1976, 389; BFH-Urteil vom 13.09.1989 I R 110/88, BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall fehlt es an einer wirtschaftlichen Eingliederung der T. Die Klägerin betätigt sich auf dem Sektor der Energiewirtschaft durch Lieferung von Energie und Wasser. Dieser Unternehmenszweck wird durch die T. weder gefördert noch ergänzt. Zwar ist nicht Voraussetzung, dass beide Unternehmen dem gleichen Geschäftszweig angehören. Erforderlich ist jedoch, dass beide Unternehmen nach einer einheitlichen Gesamtkonzeption geführt werden. Die gewerbliche Tätigkeit des herrschenden Unternehmens muß mit der Tätigkeit des abhängigen Unternehmens dergestalt in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass sich beide Unternehmen als Teile einer wirtschaftlichen Einheit darstellen.
Die Klägerin führt zur Gesamtkonzeption im wesentlichen aus, dass diese darauf gerichtet sei, in den Räumlichkeiten der T. junge, innovative Unternehmen anzusiedeln und mit diesen Unternehmen für die Klägerin und die T. interessante Projekte zu entwickeln, um insbesondere bei der Klägerin Kosteneinsparungen zu erreichen bzw. die Klägerin vor dem Hintergrund der Veränderung in der Energiewirtschaft auf dem Weg zu einem Energie-Dienstleistungsunternehmen zu unterstützen. Die Ansiedlung von Unternehmen mit Wachstumsperspektive im Versorgungsgebiet solle den Absatz der Klägerin langfristig erhöhen und sichern. Zudem solle die Ansiedlung zu einer besseren Auslastung des Blockheizkraftwerkes der Klägerin führen.
Die Gesamtkonzeption beruht nach den eigenen Ausführungen der Klägerin im wesentlichen darauf, die wirtschaftlichen Ziele der T. zu verwirklichen. Gegenstand des Unternehmens der T. ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Ausbau und der Betrieb des Technologiezentrums in C... im Interesse der Verstärkung der Wirtschaftsstruktur des Landkreises . Im Technologiezentrum sollen zu kostendeckenden Bedingungen Räumlichkeiten für Produktion, Labor und Büro an jüngere, technologie-orientierte Firmen vermietet und zentrale Dienste für diese Firmen eingerichtet werden.
Die hierin zum Ausdruck kommende allgemeine Wirtschaftsförderung ist nicht Aufgabe eines Wirtschaftsunternehmens, sondern originäres Aufgabengebiet staatlichen Handelns. Dementsprechend soll weder die T. noch die Klägerin unmittelbar von der Förderung der jungen Unternehmen wirtschaftlich Profitieren. Der wirtschaftliche Nutzen der Klägerin erschöpft sich letztlich in der Vergrößerung des Abnehmerkreises, also einem bloßen Reflex der Neuansiedlung innovativer Unternehmen.
Dem entspricht es, dass nicht die T. selbst durch eigene Projektentwicklungen zukunftsorientierte Lösungen für die Klägerin zu erarbeiten hatte. Die Klägerin führte solche Projekte vielmehr selbst mit anderen "fremden" Unternehmen durch.
Der Senat vermag nicht zu erkennen, wie durch die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen Synergieeffekte zwischen der Klägerin und der T. auftreten können, die konkrete Kostenersparnisse oder Gewinnoptimierung zur Folge hätten. Die Ausführungen der Klägerin sind hierzu lediglich pauschal und nicht näher substantiiert. Konkrete Ersparnisse, die einem Unternehmensbereich oder einer Kostenstelle zugeordnet werden können, hat sie nicht dargelegt. Ebenso wenig ist einem auf die Verbindung der Klägerin zur T. eingetretene nachweisbare Gewinnsteigerung zu verzeichnen, die nicht lediglich auf die Steigerung des Absatzes zurückzuführen ist.
Demzufolge fehlt es an einer wirtschaftlichen Eingliederung der T., da die Kl. nicht aktiv durch die Tätigkeit der T. unterstützt und in ihren wirtschaftlichen Aktivitäten gefördert wird, sondern umgekehrt allenfalls die Geschäftstätigkeit der auf Gewinnlosigkeit angelegten T. durch den Zusammenschluß gestützt werden sollte.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art im Sinne des§ 4 KStG. Zwar ist die Klägerin und die T. nicht als Betrieb gewerblicher Art ausgestaltet. Nach Überzeugung des Senats kann die Organisationsform aber keinen entscheidenden Einfluss auf die Möglichkeit der Gewinn- und Verlustverrechnung haben. Zumindest im Bereich der technisch-wirtschaftlichen Zusammenarbeit bedarf es eines ähnlichen Maßes an Verflechtung, unabhängig davon, ob es sich um Betriebe gewerblicher Art oder privat-rechtlich organisierte juristische Personen handelt.
Nach Auffassung des Großen Senats des BFH ist nach dem Sinn der Besteuerung der wirtschaftlichen Betätigung deröffentlich-rechtlichen Körperschaften für die Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Betätigungen einer Körperschaft desöffentlichen Rechtes nicht allein auf die organisatorischen Maßnahmen abzustellen, sondern eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung beider Betriebe erforderlich (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 16.01.1967, GrS 4/66, BFHE 88, 3, BStBl III 1967, 240).
Hieran mangelt es, wie oben näher ausgeführt, da die T. nach ihrem Unternehmensgegenstand und der tatsächlichen Geschäftsführung lediglich eigene Ziele, nämlich die Wirtschaftsförderung der Region verfolgt, die Klägerin nur mittelbar durch eine mögliche Steigerung der Absatzmenge profitiert.
Demzufolge war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.