Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.12.1999, Az.: 14 K 37/94
Versteuerung eines Aufgabegewinns aufgrund einer Betriebsaufgabe; Einkünfte aus der Verpachtung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und einer Milchquote als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung; Erfordernis gesonderter Feststellung; Zuständigkeit eines Finanzamts zur Durchführung einer Außenprüfung; Fehlende Gewinnrealisierung bei Flurbereinigungsverfahren; Notwendiges Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirtes; Erwerb und Verpachtung zusätzlicher Flächen als betriebliches Vorratsgelände; Übergang der Buchführungspflicht; Zeitnähe der Eigenbewirtschaftung; Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Nichtberücksichtigung des zwangsweisen Ausscheidens von Wirtschaftsgütern; Vorliegen wirtschaftlicher Identität zwischen altem und neuem Betrieb bei Betriebsverlegung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 06.12.1999
- Aktenzeichen
- 14 K 37/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 17990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1999:1206.14K37.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO 1977
- § 52 FlurbG
- § 6c Abs. 1 EStG
- § 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG
- § 141 Abs. 3 AO 1977
- § 13a EStG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die von einem aktiven Landwirt zur eigenen Bewirtschaftung erworbenen landwirtschaftlichen Nutzflächen sind notwendiges Betriebsvermögen. Dies gilt selbst dann, wenn die hinzuerworbenen Grundstücke noch verpachtet sind, der Landwirt sie aber in einem überschaubaren Zeitraum in die Eigenbewirtschaftung übernehmen kann und auch tatsächlich nimmt. Ein überschaubarer Zeitraum liegt nicht mehr vor, wenn der Landwirt erst nach fünf Jahren einen Teil der Betriebsflächen zur Eigenbewirtschaftung übernimmt.
- 2.
Bei einer Entfernung von mehr als 200 km zwischen altem und neuem Betrieb liegt keine Betriebsverlegung, sondern die Eröffnung eines neuen Betriebes und die Aufgabe des alten Betriebes vor. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sind der bisherige und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich nicht mehr identisch.
Tatbestand
Streitig ist, ob aufgrund einer Betriebsaufgabe ein Aufgabegewinn zu versteuern ist und ob Einkünfte aus der Verpachtung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und einer Milchquote Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Landwirt. Er war Eigentümer und Bewirtschafter eines 31,6716 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in S... (Kreis ...), dessen Gewinn er nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte. Der Betrieb wurde als Milchviehhaltungsbetrieb mit gemischter Aufzucht und Sauenhaltungsbetrieb geführt. Der Kläger gehörte mit diesem Betrieb zur Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung B... . Die Abwicklung und Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens lag in den Händen des Amtes für Agrarstruktur in M... Im Zuge des Grundstückserwerbs für die Autobahntrasse BAB A... in der Gemeinde S... und des Flurbereinigungsverfahrens veräußerte der Kläger unter Verzicht auf seine Landabfindung i.S.d. § 52 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) am 30.09.1987 landwirtschaftliche Nutzflächen in einer Größe von 26,8682 ha zum 15.10.1987 an die Bundesrepublik Deutschland als Teilnehmerin am Flurbereinigungsverfahren zu einem Erlös von 1.424.014,00 DM.
Folgende Fläche blieben nach der Veräußerung zurück:
Gewässer (Gräben etc.) | 0,0715 ha |
---|---|
Wald | 4,1455 ha |
Hofraum | 0,5846 ha |
verbliebene Fläche | 4,8034 ha. |
Die auf den veräußerten Flächen liegende Milchquote wurde nicht mit veräußert, weil eine Übertragung dieser Milchquote im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auf die noch zu erwerbende Ersatzfläche erfolgen sollte.
Mit notariellem Vertrag vom ... . November 1988 verkaufte der Kläger mit Wirkung zum 01. Dezember 1988 den Hofraum mit Gebäuden in S... . Zur Abgeltung von Ersatzansprüchen nach§ 13 Höfeordnung übertrug der Kläger ferner 4,0083 ha Forstfläche durch Verträge vom ... . Juli 1989 mit Wirkung vom gleichen Tage auf seine Geschwister. Danach verblieben von dem ursprünglichen landwirtschaftlichen Betrieb im Eigentum des Klägers zwei Flurstücke mit insgesamt 0,1372 ha Wald.
Parallel zu der Veräußerung/Abwicklung des Betriebs in S... erwarb der Kläger mit Vertrag vom ... . September 1987 zum 01. November 1987 63,5343 ha landwirtschaftliche Nutzflächen eines in B... gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einschließlich der darauf befindlichen Milchquote von 144.216 kg. Der Erwerb des Hofraumes mit den darauf befindlichen Gebäuden war in B... ausgeschlossen. Daher übernahm die Niedersächsische Landgesellschaft die Planung und Durchführung zur Errichtung einer neuen Hofstelle am Ortsrand von B... . Lediglich ein gegenüber der geplanten Hofstelle gelegener Rindviehstall des abgebenden Betriebs konnte vom Kläger mit Wirkung vom 01. November 1987 (Vertrag vom . März 1988) zur Nutzung angepachtet werden. Mit der Pachtung des Rindviehstalles und der Flächenübernahme in B... zum 01. November 1987 erfolgten die ersten Aktivitäten zur Bewirtschaftung des Pachtstalles und der in Errichtung befindlichen neuen Hofstelle. Die bis dahin in ... Milchquote, nach Abzug einer 3 %igen Stilllegung, von 51.952 kg wurde auf die in B... erworbenen Flächenübertragen. Gleichzeitig mit der erfolgten Milchquotenübertragung verpachtete der Kläger mit Wirkung vom 01. November 1987 die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit der nunmehr darauf befindlichen Milchquote von 156.966 kg (nach Abzug einer 20 %igen pachtbedingten Kürzung) auf die Dauer von 20 Jahren an einen Land- und Forstwirt. In dem Pachtvertrag vom ... . Oktober 1987 wurde u.a. folgendes vereinbart: "Der Verpächter ist berechtigt, von den verpachteten Flächen, soweit er Flächen in eigene Bewirtschaftung übernimmt, Teilflächen oder auch ganze Flurstücke bis zur Größe von 25 ha durch außerordentliche Kündigung gemäß § 584 BGB (Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Schluss des Pachtjahres) zurückzunehmen. Darüber hinaus ist der Verpächter berechtigt, Flächen sogleich in eigene Bewirtschaftung zu nehmen, wenn er diese im Rahmen einer eigenen Milchproduktion benötigt. Diesbezügliche Flächen gelten von vorn herein als nicht verpachtet. Eine Abklärungüber den tatsächlichen Flächenbedarf hat spätestens bis zum 31. Dezember 1987 zu erfolgen". Wegen der weiteren Einzelheiten des Pachtvertrages wird auf Blatt 152 bis 154 Finanzgerichtsakte Bezug genommen. Von den in B... erworbenen Flächen waren von der Verpachtung ausgenommen 6,0510 ha Moorflächen, 0,3239 ha Wegeflächen, 2.8790 ha Forstflächen und der für Bauzwecke benötigte Flächenanteil des neuen Hofraumes von 1,2308 ha. Die Gebäude auf der neuen Hofstelle waren zum 15. November 1988 fertiggestellt. Es handelte sich um ein neues Wohnhaus und eine freitragende Mehrzweckhalle. Außerdem ist das für eine ordnungsmäßige Benutzung nötige Verbundsteinpflaster verlegt worden.
Ab dem 01. November 1987 und in der Folgezeit betrieb der Kläger in dem angepachteten Stall auf der gegenüberliegenden Seite der neuen Hofstelle eine Ammenkuhhaltung und Rindermast. Die Viehversorgung erfolgte übergangsweise, wegen des noch abweichenden Wohnsitzes, durch den früheren Besitzer in B... . Am ... . April 1988 erwarb der Kläger in B... einen weitere landwirtschaftliche Nutzfläche von 5,2766 ha einschließlich der darauf befindlichen Milchquote. Diese Fläche wurde in Eigenbewirtschaftung übernommen, die Milchquote an den Pächter der übrigen Quote ab 01. Juli 1990 im Leasingverfahrenüberlassen.
In der Zeit vom 01. April 1987 bis 30. September 1988 betrieb der Kläger in S... auf vom Amt für Agrarstruktur zurückgepachteten Flächen, (2,9077 ha) eineÜbergangsviehhaltung, um die von ihm selbst erzeugten und noch vorhandenen Futtermittel zu verwerten. Die Milchablieferungen bei der Molkerei wurden zum 01. November 1987 eingestellt. Einzelne Milchkühe wurden als Ammenkühe gehalten. Die vorher betriebene Sauenhaltung wurde reduziert.
Von der in S... betriebenen Übergangsviehhaltung hatte der Kläger nach und nach Geräte, Maschinen, die Rindermast und die Ammenkuhhaltung nach B... verlegt. Seit November 1988 betrieb er ausschließlich in B... Landwirtschaft.
In der Feststellungserklärung 1987 und der ihr zugrundeliegenden Anlage L erklärten die Kläger die Pachtzinsen für die neuerworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen in B... als Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft. Das Finanzamt folgte zunächst dieser Auffassung und berücksichtigte in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid (Berechnung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 a EStG für das Rumpfwirtschaftsjahr 01. November 1987 bis 30. Juni 1988) die vereinnahmten Pachtzinsen in Höhe von 21.705,00 DM, gekürzt um den pauschalen Betriebsausgabenanteil von 2,5 % des anteiligen Ausgangswertes (20.587,00 DM) folgerichtig nach § 13 a Abs. 6 Satz 2 EStG.
In der Einkommensteuererklärung 1987 erklärten die Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung von Ländereien in einer Größe von 26.8682 ha i.H.v. 722.054,00 DM, für den sie die Übertragung auf Reinvestitionsgüter nach§§ 6 b, 6 c EStG in Höhe von 719.054,00 DM begehrten (Bl. 5 Rückseite Einkommensteuerakte 1987). Die Veranlagung wurde zunächst antragsgemäß durchgeführt.
Im Verlaufe einer vom Finanzamt für den Veranlagungszeitraum 1987 durchgeführten Außenprüfung vertrat das Finanzamt folgende Auffassung:
Bei der Betriebsabwicklung in S... handele es sich um eine Betriebsaufgabe und nicht um eine Betriebsverlegung. In B... liege eine Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zum 01. November 1987 vor, für den mangels Antrag auf freiwillige Buchführung der Gewinn nach § 13 a EStG zu ermitteln sei. Bei dieser Gewinnermittlungsart sei die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen nicht möglich. Die verpachtete Milchquote sowie die verpachteten Flächen stellten notwendiges Privatvermögen dar. Die diesbezüglichen Einnahmen seien damit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Eine Übertragung des Veräußerungsgewinnes auf die verpachteten Wirtschaftsgüter komme mangels Betriebsvermögenseigenschaft nicht in Betracht. Die in B erworbenen Grundstücke stellten kein Surrogat für die im Flurbereinigungsverfahren veräußerten Grundstücke dar.
Der Auffassung des Betriebsprüfers folgend änderte das beklagte Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1987 und legte der Besteuerung u.a. einen Aufgabegewinn i.H.v. 740.949,00 DM zugrunde, für den es den ermäßigten Steuersatz i.S.d. § 34 Abs. 1 EStG anwendete. Die Einkünfte aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen und der Milchquote in B... behandelte es als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Bei der Einkommensteuerveranlagung 1991 (Bescheid vom ... . April 1993) berücksichtigte das Finanzamt ebenfalls die Einnahmen aus der Verpachtung der Milchquote und der Ländereien als solche aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte das Finanzamt aus, es sei eine Gewinnrealisierung eingetreten, eine Betriebsverlegung sowie die Betriebsvermögenseigenschaft für die verpachteten Wirtschaftsgüter seien nicht gegeben. Verzichte ein Steuerpflichtiger nach§ 52 FlurbG auf eine Abfindung in Land und werde er statt dessen in Geld abgefunden, liege eine gewinnwirksame Veräußerung der in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke vor. Die in B... erworbenen Grundstücke hätten nicht am Flurbereinigungsverfahren teilgenommen und seien daher selbst bei großzügiger Auslegung der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 13. März 1986 IV R 1/84, BStBl. II 1986, 711) nicht als begünstigte Landabfindung aufgrund eines Flurbereinigungsverfahrens anzusehen.
Es liege keine Betriebsverlegung von S... nach B... vor. Denn beide Betriebe seien bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der Verkehrsausfassung nicht als wirtschaftlich identisch anzusehen. Außerdem hätte die Annahme einer Betriebsverlegung zur Folge, dass die durch die Veräußerung der Wirtschaftsgüter in S... verwirklichten Gewinne als laufende Gewinne nicht im Rahmen einer Betriebsaufgabe dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Der Kläger habe in 1987 durch Selbstbewirtschaftung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen einen neuen Betrieb gegründet, für den die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13 a EStG vorgelegen hätten. Die verpachteten Wirtschaftsgüter in B... stellten kein notwendiges Betriebsvermögen des in B... bewirtschafteten Betriebs dar. Die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens sei bei der für den Kläger maßgebenden Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht möglich (BFH-Urteil vom 23. Mai 1991, BStBl. II 1991, 798).
Für die sogleich nach dem Erwerb verpachteten Wirtschaftsgüter habe der Kläger auch nicht das Verpächterwahlrecht nach Abschnitt 139 Abs. 5 Satz 18 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 1987 ausüben können. Dieses Wahlrecht bestehe nur für Steuerpflichtige, die einen gesamten Betrieb oder Teilbetrieb von einem Dritten erworben hätten und diesen nicht selbst bewirtschafteten sondern verpachteten. Der Kläger habe jedoch nur einzelne, wenn auch nicht unwesentliche Wirtschaftsgüter erworben, jedoch keinen Gesamt- oder Teilbetrieb.
Da die verpachteten Ländereien sowie die Milchquote kein Betriebsvermögen darstellten, sei eine Übertragung des im Wirtschaftsjahr 1987/88 realisierten Gewinnes gemäß §§ 6 b, 6 c EStG nicht möglich. Ein Antrag auf teilweise Gewinnübertragung auf eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter und/oder Rücklagenbildung liege nicht vor.
Eine Anwendung des Abschnitts 35 EStR 1987 komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Rücklage für Ersatzbeschaffung seien bei einem Verkauf eines Grundstücks zur Erleichterung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht gegeben.
Die verpachteten Wirtschaftsgüter könnten auch nicht als "Vorratsvermögen", und damit als notwendiges Betriebsvermögen, angesehen werden. Solches liege nur vor, wenn eine andere als die betriebliche Verwendung nach den objektiven Gegebenheiten künftig nicht in Betracht kommen werde. Im Streitfall habe der Kläger aufgrund der Verpachtung auf zunächst 20 Jahre aus der Sicht des Jahres 1987 eine außereigenbetriebliche Nutzung zukünftig nicht ausgeschlossen, so dass die Qualifizierung als notwendiges Vorratsvermögen ausgeschlossen sei.
Da die verpachteten Ländereien und die verpachtete Milchquote nicht zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörten, seien die Pachteinnahmen richtigerweise als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden.
Hiergegen richtet sich die Klage, die die Kläger im wesentlichen wie folgt begründen:
Die Einkünfte aus der Bewirtschaftung des bis zum 30. September 1988 in S... betriebenen Hofes seien gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 b Abgabenordnung (AO) vom Finanzamt ... als Lagefinanzamt gesondert festzustellen. Denn maßgebend seien die Verhältnisse am Schluss des Gewinnermittlungszeitraumes. Die Durchführung der Außenprüfung sei deshalb rechtsfehlerhaft. Die erteilte Prüfungsanordnung habe nicht die gesondert festzustellenden Verhältnisse des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in S... umfasst. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung im Finanzamtsbezirk ... habe bei der dort befindlichen zentralen landwirtschaftlichen Betriebsprüfungsstelle gelegen. Die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit habe zur Folge, dass das Finanzamt im Hinblick auf die im vorliegenden Klageverfahren vorliegenden entscheidungserheblichen Fragen die Amtsermittlungspflicht verletzt habe. Auch der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt.
Die hinzuerworbenen landwirtschaftlichen Flächen in B... gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen. Denn eine außerlandwirtschafltichen Nutzung sei nicht möglich und die Anschaffung sei objektiv erkennbar zur Nutzung des im Aufbau befindlichen Betriebs durchgeführt worden. Inzwischen habe der Kläger 32,1608 ha der verpachteten Ländereien in Eigenbewirtschaftung zurückgenommen. Die völlige Eigenbewirtschaftung werde zumindest nach Möglichkeit von den Klägern angestrebt. Auch bei der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG müsse gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden können. Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang auf die Auffassungen der Bundesrichter Söffing (STbJb 80/81, 451, 517) und Kanzler (Inf. 1981, 361, 365). Aus dem Grundsatz der Totalgewinngleichheit folge, dass die Möglichkeit der einheitlichen Bildung von (gewillkürtem) Betriebsvermögen für alle Gewinnermittlungen gleich sein müsse.
Lege man im Streitfall die gleichen Grundsätze zugrunde, wie sie üblicherweise bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Umlegungsverfahren angewendet werden, so gelangten die in B... erworbenen Grundstücke im Erwerbszeitpunkt in das Betriebsvermögen, selbst wenn sie nicht zur Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt seien. Seien sie wie im Streitfall nicht notwendiges Betriebsvermögen, so bedürfe es einer eindeutigen Entnahmehandlung, sonst blieben sie im Betriebsvermögen. Im Streitfall seien die im Rahmen des Umlegungsverfahrens eingetauschten Grundstücke deshalb Betriebsvermögen geblieben, weil sie nicht entnommen worden seien. Sie seien als sog. Surrogat Betriebsvermögen geworden, ohne dass esüberhaupt zu einem Veräußerungs- oder Anschaffungsgeschäft im steuerlichen Sinne gekommen sei. Innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens hätte für den Kläger kein geeignetes Grundstück zum Ausgleich zur Verfügung gestanden. Die abstrakte Sicht des Finanzamtes sei landwirtschaftsfeindlich und werde den Interessen der staatlichen Förderung nicht gerecht.
Die Kläger hätten zu keiner Zeit ihre ausschließlich auf landwirtschaftlichen Haupterwerb ausgerichtete Tätigkeit aufgegeben. Die mit der Betriebsverlegung geforderte Identität des aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs und des neu ausgerichteten Betriebs, habe der BFH in seinem Urteil vom 17. Juni 1993 IV R 110/91 (BStBl. II 1993, 752) wieder aufgegeben. Der von der Rechtsprechung möglicherweise geforderte identische Betrieb am ursprünglichen und am neuen Standort könne sich nur nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf die jeweilige Einkunfts-, Handwerks- oder Berufsart beziehen.
Mit dem Verkauf der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Flurbereinigungsverfahren und Rückpachtung einer Teilfläche von 2,9077 ha zur Weiterbewirtschaftung des Betriebs in S sei lediglich eine Verkleinerung der Flächenbewirtschaftung einhergegangen. Dies sei kein steuerschädlicher Vorgang. Eine Betriebsaufgabe liege zudem nicht vor, wenn bei Veräußerung des landwirtschaftlichen Grund und Bodens Wirtschaftsgüter von nicht untergeordneter Bedeutung (hier Milchreferenzmenge, Maschinen, Geräte, Vieh) in einen Ersatzhofüberführt würden. Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95 (BStBl. II 1996, 527), dass für eine Betriebsveräußerung sowohl im gewerblichen als auch im land- und forstwirtschaftlichen Bereich Voraussetzung sei, dass der gewerbliche Unternehmer seine Tätigkeit aufgebe, die mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbunden sei. Von einer Betriebsfortführung sei auch dann auszugehen, wenn ein Landwirt nach Verpachtung eines größeren Teils der landwirtschaftlichen Nutzfläche die restlichen Flächen noch selbst bewirtschaftet. Der Kläger habe niemals eine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben. Der Verkauf der Betriebsflächen in S und die Ersatzbeschaffung in B... habe vorübergehend nur zu einer eingeschränkten Haupterwerbestätigkeit, ähnlich einer Betriebsunterbrechung geführt. Einkommensteuerrechtlich beginne der Betrieb bereits mit Vorbereitungshandlungen. Das Vorhandensein des landwirtschaftlichen Betriebs und die zwischenzeitliche Rücknahme der verpachteten Flächen in die Eigenbewirtschaftung seien in den späteren Einkommensteuerveranlagungen nachgewiesen. Im Jahr 1996 sei ein Rindviehstall gebaut worden.
Im Urteilsfall VI R 14/89 (BStBl. II 1992, 134) habe der Annahme von Betriebsvermögen nicht entgegengestanden, dass die erworbene landwirtschaftliche Fläche nicht unmittelbar in Eigenbewirtschaftung habe genommen werden können. Im Streitfall dürfe deshalb die von den Klägern wegen fehlender Wirtschaftsgebäude für eine Milchviehhaltung vorübergehende Verpachtung zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Kläger habe sich für die sofortige Verpachtung der Flächen in B... entschieden, weil die Eigennutzung zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Es hätte Stallungen, Vorräte, einer Milchviehherde, Lager und Bansenräume für Futter, Maschinen und Geräte bedurft. Da der Kläger über das hierfür nötige Kapital von rd. 850.000,00 DM nicht habe verfügen können, die Nutzung der Milchquote zum damaligen Zeitpunkt nur in Verbindung mit dem dazugehörigenden Grund und Boden möglich gewesen sei, habe er die Flächen mit der darauf entfallenden Milchquote verpachtet. Auf die vorübergehende wirtschaftliche Verwertung der Milchreferenzmenge habe nicht verzichtet werden können. Die Finanzverwaltung verkenne, dass nach den Bestimmungen der Milchgarantiemengenverordnung (MGV) die in B... mit dem Kauf der Stückländereien hinzuerworbene Milchquote gemeinsam mit der originär in S... zugeteilten Milchquote zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengeführt worden seien. Danach sei die Gesamtmilchquote als ein einheitliches , mit der notwendigen Betriebsvermögenseigenschaft behaftetes Wirtschaftsgut anzusehen. In Kenntnis der quotenrechtlichen Bestimmungen sei für den in B... gelegenen Betrieb von den Landwirtschaftsbehörden eine Flächen- und Milchquotenverpachtung und Betriebsumstellung auf Ammenkuhhaltung angeraten und genehmigt worden. Die Verschmelzung der Milchquote mit anschließender Verpachtung einschl. der hiermit verbundenen Nutzflächen sei nach den Bestimmungen der MGV ein nur in der Landwirtschaft vollziehbarer Vorgang und nicht Teil einer Vermögensverwaltung.
Das Verpächterwahlrecht i.S.d. Abschnittes 139 Abs. 5, Satz 18 EStR 1987 könne vom Kläger ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang verweisen die Kläger auf Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. April 1994 VII 220/93, EFG 1994, 875 und vom 26. April 1994 VII 220/93 sowie auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19. Oktober 1995 IV R 111/94, BStBl. II 1996, 188. Hierin komme zum Ausdruck, dass im Gegensatz zur Entscheidung des BFH im Urteil BStBl. II 1989, 863 es anders zu beurteilen sei, wenn innerhalb des Berufsstandes ein Betriebswechsel vollzogen werde. Hier bestehe die unwiderlegbare Vermutung, dass ein Unternehmer mit dem Erwerb eines berufsbezogenen und ausgerichteten Betriebs auch dann Betriebsvermögen erwerbe, wenn er dieses von Anfang an langfristig verpachte oder eine Betriebseröffnung vollziehe.
Die Kläger berufen sich desweiteren auf ein Urteil des BFH vom 18. Februar .1971 IV R 206/67, BStBl. II 1971, 485. Diese ergangene Entscheidung betreffe die Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Weil diese ergangene Entscheidung einen Sachverhalt aus der Land-und Forstwirtschaft aus der Zeit vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung betreffe, stelle sich die Frage der Verletzung des Gleichheitssatzes.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes hätten die Kläger sehr wohl einen Antrag auf Rücklagenübertragung nach§ 6 c EStG gestellt in Höhe von 719.064,00 DM. Hilfsweise werde der Antrag gestellt, eine Rücklage für Ersatzbeschaffung i.S.d. Abschnittes 35 Abs. 8 EStR 1987 für die in S... an die Bundesrepublik Deutschland veräußerten Nutzflächen zu bilden und auf die in B erworbenen landwirtschaftlichen Nutzflächen zuübertragen. Der Erwerb der Nutzflächen durch die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke des Autobahnbaus stelle einen behördlichen Eingriff zur Abwendung einer drohenden Enteignung dar. Hierbei stehe die spätere Verwendung durch die öffentliche Hand zu Zwecken des Bundesverkehrswegebaues (Bundesautobahn) einer vergleichbaren Verwendung zu Verteidigungszwecken als Unterscheidungskriterium nicht nach. Es entspreche der allgemeinen Üblichkeit, dass bei derartigen Aufgabenstellungen deröffentlichen Hand und dem damit einhergehenden Flächenverzehr und auftretenden Wirtschafterschwernissen der Land- und Forstwirtschaft ein Flurbereinigungsverfahren folge. Diese Flurbereinigungsverfahren sei eine Folge der Autobahnplanung gewesen.
Die Kläger sind der Auffassung, der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil zur Umsatzbesteuerung der Verpachtung der Milchquote vom 05. November 1998 (V R 81/97) einen unwirklichen Sachverhalt als gegeben unterstellt und damit eine realitätsfremde Entscheidung getroffen. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 23. März 1999 (Bl. 129 bis 143 FG-Akte) Bezug genommen.
Das Finanzamt hat im Verlauf des Klageverfahrens einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 erteilt, den die Kläger zum Gegenstand des Verfahrens gemacht haben.
Wegen des weitergehenden Klägervorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.Dezember 1999 sowie auf die Schriftsätze der Kläger vom 26. Januar, 11. September und 11. Dezember 1995, vom 04. April, 14. Juni und 12. November 1996 sowie vom 20. März, 17. November und 02. Dezember 1999 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer 1987 auf 0,00 DM und die Einkommensteuer 1991 auf 13.242,00, DM herabzusetzen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im Einspruchsbescheid und trägt ergänzend vor:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23. Mai 1991 IV R 58/90, BStBl. II 1991, 790) könne bei der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG kein gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden. Soweit die Kläger sich auf Literaturmeinungen der Bundesrichter Söffing und Kanzler aus dem Jahre 1981 beziehen, könne man dieses nur als Mindermeinung ansehen. Da die Kläger die verpachteten Wirtschaftsgüter nicht zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt hätten, liege notwendiges Betriebsvermögen nicht vor.
Hinsichtlich des Vorliegens von notwendigem Betriebsvermögen gehe das Klagevorbringen insoweit fehl, als die steuerrechtliche Beurteilung nicht zwingend von den Bestimmungen der Milchmengenverordnung abhänge. Notwendiges Vorrats-Betriebsvermögen liege nicht vor. Anders als in dem BFH-Urteil vom 12. September 1991 IV R 14/89, BStBl. II 1992, 134 habe im Streitfall für die erworbenen Pachtflächen zunächst kein Pachtverhältnis vorgelegen. Der Kläger als neuer Eigentümer habe daher weder in einen kurz- noch langfristigen Pachtvertrag als Verpächter einzutreten gehabt. Er habe vielmehr selbst nach dem Erwerb die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (54 ha) nebst Milchquote durch Vertrag vom 31. Oktober 1987 - noch vor Erlangung des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums - zum 01. November 1987 auf Dauer von 20 Jahren verpachtet.
Das vom Kläger eingegangene Pachtverhältnis sei vergleichbar mit einem rechtsbeständigen und vom Erwerber respektierten Schuldverhältnis. Der BFH fordere für solche Pachtflächen zur Erkennbarkeit des unmittelbaren Einsatzes im eigenen Betrieb einen überschaubaren Zeitraum. Die Pachtgrundzeit von 20 Jahren dürfte diesen Zeitraum wesentlich überschreiten. Auch durch die zwischenzeitlich erfolgte Teilrückgabe von Pachtflächen zum 01. April 1993 sei eine Eigenbewirtschaftung nicht in einem überschaubaren Zeitraum erfolgt, da zwischen Erwerb und teilweiser Rückgabe eine Zeitspanne von 5 Jahren und 5 Monaten liege. Die später selbst genutzte Fläche sei mittels Einlage notwendiges Betriebsvermögen geworden. Auf eingelegte Wirtschaftsgüter könne ein Gewinn oder eine gebildete Rücklage aber nicht übertragen werden.
Für die Entscheidung, ob eine Betriebsaufgabe und eine Neugründung eines anderen Betriebs oder eine Betriebsverlegung gegeben sei, sei maßgebend, ob sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der alte und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als wirtschaftlich identisch darstelle.
Im übrigen wäre auch bei Annahme einer Betriebsverlegung die Gewinnermittlung nach § 13 a EStG vorzunehmen. Auch in diesem Fall wäre die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen nicht statthaft. Die Veräußerungsgewinne wären zudem nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigt.
Für die Erfassung der Pachtzinsen als Teil der Durchschnittssatzbesteuerung sei von Bedeutung, ob die durch Verpachtung genutzten Flächen dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzuordnen seien, für den der Gewinn nach§ 13 a EStG zu ermitteln ist. Folglich sei Voraussetzung, dass die Pachtfläche früher aufgrund erfolgter Selbstbewirtschaftung zum notwendigen Betriebsvermögen des § 13 a - Betriebs gehört und eine mit der Verpachtung eingetretene Nutzungsänderung lediglich aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht zur Entnahme und Überführung ins Privatvermögen geführt habe. Im Streitfall hätten die Kläger die verpachteten Flächen jedoch nie selbst bewirtschaftet. Sie hätten damit allenfalls gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen können, was bei Gewinnermittlung nach § 13 a EStG nicht gebildet werden dürfe. Deshalb lägen die Voraussetzungen der Erfassung der Pachteinnahmen im Rahmen des § 13 a Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 EStG nicht vor.
Die Kläger hätten im Vorverfahren zwar einen Antrag auf Übertragung der Rücklage i.H.v. 719.064,00 DM gestellt. Nach Auffassung des Finanzamtes sei jedoch nur eine Übertragung i.H.v. 141.110,00 DM in Betracht gekommen (Wirtschaftsjahre 1987/1988 und 1988/89), der die Versteuerung der verbleibenden Rücklagenbeträge von rd. 578.000,00 DM in einem der Folgejahre zum normalen Steuersatz zur Folge gehabt hätte. Einen entsprechenden Antrag hätten die Kläger nicht gestellt. Vielmehr hätten sie im Falle der Verwerfung ihrer Rechtsauffassung ersatzweise die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 1 EStG auf den Veräußerungsgewinn beantragt.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen Steuerfestsetzungen sind nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Finanzamt einen Aufgabegewinn für den Betrieb in S... ermittelt und die Einkünfte aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen und der Milchquote in B... den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet.
1.
Entgegen der Auffassung der Kläger musste das Finanzamt Lingen keine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in S... im Jahre 1987 durchführen, so dass das Klageverfahren nicht gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen war.
a)
Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraumes das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuer vom Einkommen zuständig ist.
Am Schluss des Gewinnermittlungszeitraumes, dem 30. Juni 1988 (Wirtschaftsjahr 1987/88) war das Finanzamt Lingen für die Besteuerung der Kläger einheitlich zuständig, da Wohnsitz und Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in S... im Bezirk dieses Finanzamtes lagen. Damit lagen die Voraussetzungen für die Durchführung einer gesonderten Gewinnfeststellung nicht vor, da Lage- und Wohnsitzfinanzamt nicht auseinander fielen. Etwaige Veränderungen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, sind ohne Bedeutung. Fallen die Zuständigkeiten erst nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraumes auseinander, so ist ein Feststellungsverfahren gleichwohl nicht durchzuführen (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz. 240 b).
b)
Damit war das beklagte Finanzamt, nachdem es aufgrund des Wohnsitzwechsels der Kläger örtlich zuständig geworden war, auch für die Durchführung der Außenprüfung zuständig. Diese wurde aufgrund einer Prüfungsanordnung vom ... . Januar 1990 durchgeführt, die vom Kläger nicht angefochten worden ist.
Der Vorwurf der Kläger, es lägen Verfahrensmängel insoweit vor, als der Betriebsprüfer den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Die Kläger und deren Prozessbevollmächtigter hatten während der Außenprüfung ausreichend Gelegenheit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen. Dies ist auch geschehen. Während der Außenprüfung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Betriebsprüfer umfangreiche Sachverhaltsdarstellungen vorgelegt (Bl. 34 bis 44 Bp.-Arbeitsakte, Steuernummer: ..., Auftragsbuchnr.: ...), die der Betriebsprüfer in seinem Betriebsprüfungsbericht vom . November 1990 zum größten Teil übernommen hat. Der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sind deshalb nicht verletzt.
2.
Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass durch die Veräußerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen in einer Größe von 26,8682 ha in S... ein Gewinn realisiert worden ist.
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 13. März 1986 IV R 1/84, BStBl. II 1986, 711) sind die in einem Umlegungsverfahren (Flurbereinigungsverfahren) im Zuteilungswege erlangten Grundstücke mit den eingebrachten Grundstücken - soweit insgesamt wertgleich - grundsätzlich als wirtschaftlich identisch zu werten. Einkommensteuerrechtliche Folge ist, dass keine Gewinnrealisierung eintritt. Diese Grundsätze gelten jedoch nur für den Fall, des"Austausches" von Grundstücken im Umlegungsverfahren. Erhält ein an einem Umlegungsverfahren Beteiligter anstelle einer Landabfindung eine Geldabfindung (§ 52 FlurbG) so liegt eine gewinnwirksame Veräußerung der in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke vor (vgl. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte A 1342).
b)
Im Streitfall sind die in B mit Vertrag vom 28.09.1987 erworbenen landwirtschaftlichen Flächen dem Kläger nicht im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens zugeteilt worden. Sie stellen keine Landabfindung dar. Der Kläger hat vielmehr für seine in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke eine Geldabfindung in Höhe von 1.424.014,00 DM erhalten. Damit liegt eine Veräußerung der Grundstücke vor.
3.
Das Finanzamt hat zu Recht den Antrag des Klägers, den im Wirtschaftsjahr 1987/88 realisierten Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke in S... in Höhe von 719.054,00 DM auf die Anschaffungskosten der am 28. September 1987 in B... erworbenen Flächen gemäß §§ 6 b, 6 c EStG zuübertragen, abgelehnt.
a)
Gemäß § 6 c Abs. 1 EStG i.V.m.§ 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG kann bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) u.a. der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden bei den Anschaffungskosten von Grund und Boden abgezogen werden. Gemäß § 6 c EStG i.V.m.§ 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 und 3, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören.
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn die aufgrund des Pachtvertrages vom 31. Oktober 1987 verpachteten landwirtschaftlichen Flächen in B... gehörten in den Streitjahren nicht zu dem Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers.
aa)
Zum notwendigen Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirtes gehört insbesondere der vom Land- und Forstwirt selbst bewirtschaftete Grund und Boden. Hinzuerworbene Wirtschaftsgüter sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn und soweit sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden. Sie müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein (BFH-Urteil vom 06. März 1991 X R 57/88, BStBl. II 1999, 829; vom 24. September 1998 IV R 1/98, BStBl. II 1991, 55). Das erfordert die abschließende Bestimmung, dass das Wirtschaftsgut in Zukunft betrieblich genutzt wird. Dementsprechend hat der BFH entschieden, dass die von einem aktiven Landwirt zur eigenen Bewirtschaftung erworbenen landwirtschaftlichen Nutzflächen notwendiges Betriebsvermögen sind. Dies gilt selbst dann, wenn die hinzuerworbenen Grundstücke noch verpachtet sind, der Landwirt sie aber in einem überschaubaren Zeitraum in die Eigenbewirtschaftung übernehmen kann und auch tatsächlich nimmt (BFH-Urteil vom 24. September 1993 IV R 1/98 a.a.O.; vom 12. September 1991 IV R 14/89, BStBl. II 1992, 134; vom 17. Juni 1993 IV R 110/91, BStBl. II 1993, 752).
Nach diesen Grundsätzen können die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen in B icht dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden. Anders als in den genannten BFH-Entscheidungen hat der Kläger im Streitfall die Flächen in B nicht noch verpachtet übernommen, sondern für die Dauer von 20 Jahren selbst verpachtet. Zwar ist ihm im Pachtvertrag das Recht eingeräumt worden, soweit er Flächen in eigene Bewirtschaftung übernimmt, Teilflächen oder ganze Flurstücke bis zur Größe von 25 ha durch außerordentliche Kündigung zurückzunehmen. Tatsächlich hat er jedoch nicht zeitnah nach Abschluss des Pachtvertrages (Teil-)Flächen in die Eigenbewirtschaftung zurückgenommen. Nach seinem eigenen Vorbringen war dies auch nicht möglich, da ihm für die Nutzung der Fläche einschließlich der dazugehörigen Milchquote die nötigen Stallungen, Lagerräume, Geräte, die Milchviehherde und das Kapital fehlten. Er hat vielmehr erst nach über 5 Jahren (01 April 1993) begonnen, Teile der verpachteten Flächen selbst zu bewirtschaften. Dieser Zeitraum kann nicht mehr als überschaubarer Zeitraum i.S. der o.g. BFH-Rechtsprechung angesehen werden. Zutreffend weist das Finanzamt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die steuerrechtliche Beurteilung nicht von den damals geltenden Bestimmungen der Milchmengenverordnung abhängt. Damit stellen die in B... verpachteten landwirtschaftlichen Flächen kein sog. betriebliches Vorratsgelände dar.
bb)
Der Kläger hat auch nicht die Möglichkeit, das sog. Verpächterwahlrecht nach Abschnitt 139 Abs. 5 Satz 18 EStR 1987 auszuüben. Nach dieser Verwaltungsvorschrift hat ein Steuerpflichtiger, der einen Betrieb im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb verpachtet oder einen verpachteten Betrieb erworben hat und diesen neu verpachtet oder als Erwerber eines verpachteten Betriebs in das Pachtverhältnis eintritt ein Wahlrecht, ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen oder in Zukunft als privater Verpächter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen will. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Betrieb im ganzen erworben und anschließend verpachtet wird. Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Der Kläger hat lediglich landwirtschaftliche Flächen erworben. Hofstelle, Wirtschaftsgebäude und landwirtschaftliche Fläche im geringem Umfang sind beim Verkäufer verblieben, der seinen - verkleinerten - Betrieb fortgeführt hat. Unabhängig davon steht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87, BStBl. II 1989, 863) das sog. Verpächterwahlrecht im Falle der Betriebsverpachtung nur dem bisherigen Unternehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu, nicht hingegen dem Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der den Betrieb selbst zu keinem Zeitpunkt selbst bewirtschaftet, sondern ihn unmittelbar im Anschluss an den entgeltlichen Erwerb verpachtet.
cc)
Die Betriebsvermögenseigenschaft der verpachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen in B... lässt sich auch nicht damit begründen, dass gemäß § 141 Abs. 3 AO die für den Verkäufer der landwirtschaftlichen Flächen in B... bestehende Buchführungspflicht auf den Kläger übergegangen ist. Der Senat lässt dahingestellt, ob der Kläger als buchführungspflichtiger aber tatsächlich nicht buchführender Landwirt aufgrund der - im Rahmen des § 13 a EStG - geführten Anlageverzeichnisse gewillkürtes Betriebsvermögen hätten begründen können. Diese Möglichkeit scheidet hier schon deswegen aus, weil auf den Kläger keine Buchführungspflicht übergegangen ist. Denn Voraussetzung für den Übergang der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 3 AO ist, dass ein Betrieb im ganzenübernommen wird. Wie bereits unter 3. a), bb) ausgeführt ist, ist dies vorliegend nicht der Fall.
dd)
Eine Zuordnung der verpachteten landwirtschaftlichen Flächen zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23. Mai 1991 IV R 58/90, BStBl. II 1991, 798), der sich der erkennende Senat anschließt, bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG gewillkürtes Betriebsvermögen nicht gebildet werden kann. Der Senat vermag sich der Auffassung der Kläger, aus dem Grundsatz der Totalgewinngleichheit folge, dass bei allen Gewinnermittlungen die Bildung von (gewillkürtem) Betriebsvermögen gleich sein müsse, nicht anzuschließen. Denn die Gewinnermittlung nach § 13 a EStG knüpft - anders als die Gewinnermittlung nach§ 4 Abs. 1 EStG - nicht an die Technik des Betriebsvermögensvergleichs an, sondern mit bestimmten Maßgaben an den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 41 des Bewertungsgesetzes und damit an den gewöhnlich nachhaltig erzielbaren Reingewinn (BFH-Urteil vom 23. Mai 1991 IV R 58/90 a.a.O, vom 17. März 1988 IV R 82/87, BStBl. II 1988, 770). Folglich sind insoweit die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Gewinn grundsätzlich suspendiert. Zu den Vorschriften in diesem Sinne gehören auch die Rechtsgrundsätze über die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens.
ee)
Die spätere Eigenbewirtschaftung von Teilflächen der zunächst verpachteten landwirtschaftlichen Flächen führt zu keinem anderen Ergebnis. Da die Flächen im Zeitpunkt der Verpachtung Privatvermögen darstellten, mussten sie zum Zwecke der Eigennutzung in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Zu Recht weist das Finanzamt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Übertragung von Veräußerungsgewinnen gemäß §§ 6 b, 6 c EStG auf eingelegte Wirtschaftsgüter nicht möglich ist, da die Einlage eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen nicht der Anschaffung i.S.d. §§ 6 b, 6 c EStG gleichzusetzen ist (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 IX R 27/82, BStBl. II 1985, 250).
b)
Eine teilweise Übertragung des Gewinns aus der Veräußerung der landwirtschaftlichen Flächen in S... gemäß §§ 6 b, 6 c EStG auf die nicht verpachteten, sondern eigenbetrieblich genutzten Flächen in B... scheitert daran, dass die Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt haben. Sie haben ihr Begehren auf die Übertragung des Gewinns in Höhe von 719.054,00 DM nicht eingeschränkt. Im übrigen hätte dies - zu Ungunsten der Kläger - zur Folge, dass die Steuerermäßigung nach § 34 EStG entfiele (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG).
c)
Den Antrag der Kläger, den Veräußerungsgewinn gemäß Abschnitt 35 Abs. 8 EStR 1987 auf die in B... erworbenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ersatzwirtschaftsgüter übertragen zu dürfen, hat das Finanzamt ebenfalls zu Recht abgelehnt.
Nach Abschnitt 35 Abs. 8 i.V.m. § 7 Satz 6 und 7 EStR 1987 sind bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG das zwangsweise Ausscheiden von Wirtschaftsgütern und die damit zusammenhängenden Entschädigungsleistungen nicht zu berücksichtigten, wenn die Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftgutes am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Schadensfall eingetreten ist, ernstlich geplant und zu erwarten ist, und das Ersatzwirtschaftsgut, bei Grundstücken oder Gebäuden bis zum Schluss des 2. Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr des Eintritts des Schadensfalls folgt, angeschafft oder hergestellt oder bestellt worden ist.
Voraussetzung für die steuerneutrale Übertragung ist, dass es zum Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gekommen ist, der Steuerpflichtige für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut eine Entschädigung erhalten hat und diese für die Anschaffung eines im wesentlichen funktionsgleichen Wirtschaftsgutes verwendet wird. Der Senat lässt es dahin stehen, ob im Streitfall ein zwangsweises Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes im o.g. Sinne (höhere Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs) vorliegt. Insofern fehlt es zudem an substantiierten Darlegungen der Kläger. Auf jeden Fall scheitert die Übertragung des Veräußerungsgewinns in der beantragten Höhe von 719.054,00 DM daran, dass die in B angeschafften landwirtschaftlichen Flächen zum größten Teil nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind (s.o.) und zudem nicht die gleiche Funktion wie die veräußerten landwirtschaftlichen Flächen haben. Denn Funktionsgleichheit setzt gleiche oder vergleichbare Nutzung voraus. Vermietung oder Verpachtung des Ersatzwirtschaftsgutes verändert die Funktion, wenn das ursprüngliche Wirtschaftsgut selbst genutzt war (vgl. Frotscher, Kommentar zum EStG, § 5 Rz. 207). Ob eine teilweise Übertragung auf die Anschaffungskosten der nicht verpachteten Flächen möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Kläger haben eine solche nicht beantragt. Hierfür hätte es eines konkreten Antrags unter Angabe der Grundstücke, auf deren Anschaffungskosten der anteilige Veräußerungsgewinn übertragen werden soll, bedurft. Insofern wird auf die Ausführungen zu §§ 6 b, 6 c unter 3 b) verwiesen.
4.
Der vom Finanzamt ermittelte Veräußerungsgewinn im Wirtschaftsjahr 1987/88 ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.
a)
Zutreffend ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass eine Betriebsverlegung von S... nach B... nicht stattgefunden hat. Der Kläger hat vielmehr in B... einen neuen Betrieb eröffnet und den alten Betrieb aufgegeben. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1983 IV R 217/81, BStBl. II 1984, 364) ist für die Entscheidung der Frage, ob eine Betriebsaufgabe bzw. Abwicklung des alten Betriebs verbunden mit einer Neueröffnung eines anderen Betriebs oder eine bloße Betriebsverlegung vorliegt, maßgebend, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der bisherige und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind.
b)
Im Streitfall kann eine solche wirtschaftliche Identität beider Betriebe nicht angenommen werden. Dagegen spricht die räumliche Entfernung von rd. 210 km. Nahezu sämtliche Flächen des Betriebs in S... wurden veräußert bzw. an die Geschwister übertragen. Es wurden keine Flächen in den neuen Betrieb übernommen. Die Größe der bewirtschafteten Flächen war zu Beginn völlig unterschiedlich. So bewirtschaftete der Kläger in S... 31.6716 ha, in B... hingegen verblieb dem Kläger nach der Verpachtung lediglich ein geringer Teil der in 1987 angeschafften Flächen (Moorflächen, Wegeflächen, Forstflächen und die Fläche für die geplante Hofstelle), bevor er im April eine weitere Fläche von 5,27266 ha anschaffte. Auch die unterschiedliche Art der Bewirtschaftung verdeutlicht die fehlende Identität der beiden Betriebe. In S... wurde Milchviehhaltung mit gemischter Aufzucht und Sauenhaltung, in B... Ammenkuhhaltung und Rindermast betrieben. Der Kläger hat zwar aus dem alten Betrieb einige Wirtschaftsgüter mit nicht unbedeutenden stillen Reserven in den neuen Betrieb übernommen. Gleichwohl kann man aufgrund der aufgezeigten Unterschiede beider Betriebe keinesfalls sagen, dass der Betrieb in S... mit seinen wesentlichen Grundlagen in B... weitergeführt wurde. Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 18. Februar 1971 IV R 206/67 (BStBl II 1971, 485, 489) eine Betriebsaufgabe verneint und eine Betriebsverlegung in einem Fall angenommen, in dem das gesamte lebende und tote Inventar auf den neuen Hofübertragen wurden. Die Übertragung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens des alten Hofes auf die neue Hofstelle rechtfertigt nach Auffassung des Senats aber nur dann die Annahme einer Betriebsverlegung, wenn dadurch ein Betrieb "gleicher Art" weitergeführt wird (vgl. auch BFH-Urteil in BStBl II 1971, 485, 489 [BFH 18.02.1971 - IV R 206/67]). Die damit entscheidende Identität der Betriebe ist im Streitfall jedoch nicht gewahrt.
Der Vorgang kann im übrigen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als reine "Betriebsunterbrechung" beurteilt werden, weil die betriebliche Tätigkeit in S... nicht nur vorläufig eingestellt worden ist.
c)
Im übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Annahme einer Betriebsverlegung im Jahr 1987 zu einer höheren Einkommensteuer führen würde. Denn in diesem Fall wäre der Gewinn aus der Veräußerung der landwirtschaftlichen Flächen in S... als laufender Gewinn ohne die Begünstigung nach § 34 EStG zu versteuern. Die Übertragung des Veräußerungsgewinns nach§§ 6 b, 6c EStG bzw. Abschnitt 35 Abs. 8 EStR 1987 wäre aus den o.g. Gründen auch bei Annahme einer Betriebsverlegung nicht zulässig.
5.
Die Einkünfte aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen in B... und der Milchquote sind zutreffend der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugeordnet worden.
a)
Wie bereits unter 3. a), aa) bis dd) ausgeführt, sind die im Jahr 1987 in B... angeschafften und verpachteten landwirtschaftlichen Flächen notwendiges Privatvermögen geworden. Gleiches gilt für die dazugehörige angeschaffte Milchquote als immaterielles Wirtschaftsgut. Insofern gelten die Ausführungen zur Betriebsvermögenseigenschaft der landwirtschaftlichen Flächen entsprechend.
b)
Nicht anders verhält es sich mit der Milchquote, die sich auf der 5,2776 ha großen landwirtschaftlichen Nutzfläche in B... befand, die der Kläger am 07. April 1988 angeschafft hat. Da der Kläger diese Milchquote nicht selbst nutzte, sondern sie dem Pächter der übrigen Quote überlassen hat, konnte die Milchquote kein notwendiges Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs in B... werden. Da gewillkürtes Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG ausscheidet, liegt auch insoweit eine Verpachtung von Privatvermögen vor.
c)
Auch bei der vom Betrieb aus S... auf die verpachteten Flächen übertragenen Milchquote handelt es sich um Privatvermögen. Diese (anteilige) Milchquote gehörte zwar ursprünglich zum Betriebsvermögen des Betriebs in S..., da sie vom Kläger selbst genutzt wurde. Die Übertragung der Milchquote auf die im Privatvermögen gehaltenen Flächen in B... stellt eine Entnahme dar. Die Verpachtung dieser Milchquote führt deshalb ebenso wie die Verpachtung der übrigen Milchquote und der Flächen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn es sich bei der "Einstellung" des Betriebes in S... und der "Fortführung" der Land- und Forstwirtschaft in B... um eine Betriebsverlegung gehandelt hätte. In diesem Falle wäre die ursprünglich zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Milchquote trotz der Nutzungsänderung geduldetes notwendiges Betriebsvermögen geblieben, so dass die aus der Verpachtung erzielten Einnahmen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hätte zugeordnet werden müssen (vgl. z.B. BFH-Urteille vom 12. November 1992 IV R 41/91, BStBl. II 1993, 430, 431). Eine schlichte Betriebsverlegung liegt aus den unter 4 a) und b) dargestellten Gründen aber nicht vor.
Dass die Übertragung der Milchquote auf den neuen Hof in B... von den beteiligten Fachbehörden "genehmigt" worden ist, vermag die notwendige Betriebsvermögenseigenschaft nicht zu begründen. Hierfür sind ausschließlich die einkommensteuerrechtlichen Zuordnungskriterien maßgebend.
6.
Der Senat brauchte den von den Klägern im Verlauf des Verfahrens gestellten Beweisanträgen (Schriftsätze vom ... . September, ... . Dezember 1995, ... . November 1996, ... . März und ... . November 1999) nicht nachzugehen. Denn sämtliche Anträge beziehen sich auf nicht hinreichend bestimmte beweiserhebliche Fragen. Der beantragte "Beitritt" des Nieders. Ministeriums der Finanzen zum finanzgerichtlichen Verfahren ist nicht möglich. In der FGO besteht lediglich die Möglichkeit des Beitritts zum Revisionsverfahren (§ 122 FGO).
7.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung.