Abschnitt 205 VV-BauGB - Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
205.1
Allgemeine Aufgaben und Zuständigkeiten
Die allgemeinen Aufgaben des Landes und Zuständigkeiten von Behörden des Landes auf Grund anderweitiger Regelungen werden durch das Sanierungsrecht nicht berührt.
205.2
Sanierungsrechtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
Bei der Anwendung des Sanierungsrechts sind für folgende Aufgaben folgende Behörden des Landes zuständig:
- a)Prüfung der Sanierungssatzung nach § 143 Abs. 1: Bezirksregierung;
- b)Entscheidung über den Umfang der Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4: Sozialminister;
- c)Prüfung der Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 1: Bezirksregierung;
- d)Koordinierung der öffentlichen Aufgabenträger nach § 149 Abs. 5: Bezirksregierung;
- e)Entscheidung über Erstattungsbeträge nach § 150 Abs. 2: Bezirksregierung;
- f)Entgegennahme und Vorprüfung von Anträgen auf Bestätigung von Sanierungsträgern nach § 158 (hierzu Nr. 230): Bezirksregierung;
- g)Bestätigung von Sanierungsträgern nach § 158 (hierzu Nr. 230): Sozialminister;
- h)Prüfung der Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 2: Bezirksregierung;
- i)Beratung der Gemeinden: Bezirksregierung.
205.3
Förderungsrechtliche Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten bei der Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen werden gesondert geregelt.