Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 04.02.2004, Az.: 3 B 31/04
familiengerechte Hilfe; Großfamilie; Heizkosten; Notlage; Stromnachzahlung; Stromsperre
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 04.02.2004
- Aktenzeichen
- 3 B 31/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 15a BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ausnahmsweise kann es bei einer Familie mit vier Kindern geboten sein, rückständige Stromkosten bei Beheizung mit Nachtspeicheröfen zum zweiten Mal nach § 15a BSHG zu übernehmen.
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein Darlehen für rückständige Energiekosten in Höhe von 1.771,98 EUR gemäß § 15a BSHG zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die Übernahme rückständiger Energiekosten bei der B. begehrt, nachdem für den Haushalt der sechsköpfigen Familie am 14.01.2004 eine Stromsperre erfolgte, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Da nach Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Regelung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Zahlung und Übernahme von Geldleistungen, wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird, im einstweiligen Anordnungsverfahren in der Regel nur ausgesprochen werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht sind und weiterhin glaubhaft gemacht wird, dass die begehrte Hilfe aus existenzsichernden Gründen so dringend notwendig ist, dass der Anspruch mit gerichtlicher Hilfe sofort befriedigt werden muss und es deshalb nicht zumutbar ist, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die Übernahme der rückständigen Stromkosten mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme des Stromzählers glaubhaft gemacht.
1. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29.01.2004 die Gewährung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt – Heizkosten – in Höhe von 107,99 EUR angekündigt hat, folgt ein Anspruch der Antragstellerin und ihrer Familie auf Übernahme dieser Heizkosten bereits aus § 12 BSHG i. V. m. § 3 Abs. 2 RegelsatzVO. Danach werden laufende Leistungen für Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen der Antragstellerin für Heizkosten – auch Heizkostennachzahlungen – bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich im tatsächlichen Umfang zu übernehmen sind (vgl. LPK-BSHG, 6. Aufl., § 15a Rz. 10). Soweit sie – was im vorliegenden Fall der Fall sein könnte – den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie solange anzuerkennen, als es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO). Für den vorliegenden Fall, in dem die Raumheizung durch Nachtspeicheröfen erfolgt und in dem darum in den Gesamtstromkosten auch die Heizkosten enthalten sind, bedeutet dies, dass der Sozialhilfeträger die tatsächlich entstandenen Heizkosten jedenfalls solange anzuerkennen hat, als er die Antragstellerin und ihre Familie nicht aufgefordert hat, diese unangemessen hohen Heizkosten durch Anmietung einer anderen Wohnung oder durch ein anderes Verbrauchsverhalten zu senken. Im vorliegenden Fall ist aus den Abrechnungen der B. für die Zeit bis zum 14.04.2003 – eine neue Verbrauchsrechnung liegt noch nicht vor – nicht zu entnehmen, inwieweit der Stromverbrauch auf die Raumheizung und inwieweit er auf sonstige Stromkosten, z. B. für Kochstrom, Beleuchtung und Betrieb elektrischer Geräte, zurückzuführen ist. Nach der Verbrauchsabrechnung vom 03.06.2003 wird zwischen zwei Tarifen unterschieden, und zwar einem günstigeren NT-Tarif und einem teureren HT-Tarif. Dabei hat sich gegenüber dem Vorjahresverbrauch, bei dem für die Antragstellerin und ihre Familie unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen noch ein Guthaben bei der B. entstand, eine beträchtliche Änderung des Verbrauchsverhaltens ergeben, indem der günstige NT-Strom mehr als 3.000 kwh weniger in Anspruch genommen worden ist als im Vorjahr, während der wesentlich teurere HT eine Steigerungsrate von ca. 5.600 kwh aufweist und sich gegenüber dem Vorjahresverbrauch von 4.253 kwh auf 9.821 kwh mehr als verdoppelt hat.
Im summarischen Verfahren kann nicht festgestellt werden, inwieweit der Stromverbrauch auch für den höheren HT auf Heizkosten entfallen ist und inwieweit die von der Antragstellerin und ihrer Familie ab dem 25.06.2003 zu leistenden Stromabschläge von 178,00 EUR auf Heizkosten entfallen oder auf sonstigen Haushaltsstrom.
2. Neben dem im Einzelnen zu prüfenden Anspruch auf Übernahme von Heizkosten bzw. Heizkostennachzahlungen aus § 12 BSHG hat die Antragstellerin mit ihrer Familie jedenfalls einen Anspruch auf darlehensweise Übernahme der rückständigen Energiekosten nach § 15a BSHG glaubhaft gemacht. Eine Stromsperre stellt eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar, zu deren Behebung nach § 15a BSHG Hilfe gewährt werden kann (vgl. OVG Berlin, B. v. 18.03.2003 – 6 S 21.03 -, zitiert nach Juris). Eine solche Notlage liegt hier vor, da die Familie der Antragstellerin mit den drei noch kleinen Kindern im Alter von drei bis fünf Jahren neben einem Jugendlichen im Alter von 17 Jahren nach der am 14. Januar erfolgten Stromsperre gezwungen ist, sich im Wesentlichen zur Erwärmung in einer von zwei Personen bewohnten 2-Zimmerwohnung von Verwandten aufzuhalten, wobei für die Kinder Schwierigkeiten bestehen, die Schulen und Kindergärten zu besuchen. Nach § 15a S. 2 BSHG soll die Hilfe gewährt werden, die zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage dient, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit droht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Erwägung des Antragsgegners, eine Hilfegewährung komme nicht in Betracht, da der Antragstellerin und ihrer Familie bereits mit Bescheid vom 14. August 2001 ein Darlehen zur Deckung von Energiekostenrückständen in Höhe von 1.201,04 EUR gewährt worden sei, weil eine Versorgungssperre drohte, ist ermessensfehlerhaft. Denn der Antragsgegner hat bei seiner ablehnenden Entscheidung allein diesen Gesichtspunkt, dass nämlich bereits einmal ein Darlehen nach § 15a Abs. 1 BSHG gewährt worden war, in seine Erwägungen einbezogen. Die Prüfung der Frage, ob die Übernahme von rückständigen Energiekosten gerechtfertigt ist, erfordert aber eine umfassende Abwägung aller Umstände des Hilfefalles, bei der insbesondere auch die familiäre Situation des Hilfesuchenden zu berücksichtigen ist. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (vgl. B. v. 20.11.1984 – 4 B 204/84 -) und der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (vgl. B. v. 07.03.2000 – 3 B 40/00 -) ist daneben auch zu prüfen, ob sich der Hilfesuchende in dem Sinn unwirtschaftlich verhalten hat, dass er es von vornherein darauf angelegt hat, die laufenden Abschläge nicht zu zahlen in der Erwartung, der Sozialhilfeträger werde die entstehenden Rückstände übernehmen. Ferner ist zu prüfen, ob es sich um einen „sehr hohen Rückstand“ handelt und ebenfalls zu prüfen, ob der Hilfeempfänger sich bemüht hat und ggf. in der Lage ist, den Stromkostenrückstand anderweitig zu decken.
Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht im vorliegenden Fall eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der Antragsgegner das Ermessen so auszuüben hat, dass der Antragstellerin das beantragte Darlehen ausnahmsweise ein zweites Mal zu gewähren ist. Zwar hat der Antragsgegner bereits im Jahre 2001 einen beträchtlichen Energiekostenrückstand übernommen. Der Antragstellerin und ihrer Familie ist diese Übernahme aber nur darlehensweise gewährt worden und von den später gewährten Sozialhilfeleistungen ist dieses Darlehen in Raten teilweise wieder eingezogen worden. Zeitweise haben die Antragstellerin und ihre Familie danach von dem Antragsgegner keine Sozialhilfeleistungen mehr bezogen. Die Antragstellerin und ihre Familie haben in der Folgezeit den Energieverbrauch zunächst auch so gestaltet, wie die Abrechnung vom 09.04.2002 zeigt, dass keine Rückstände mehr aufgelaufen waren. Vielmehr ergab sich ein Guthaben. Der Antragsgegner hätte in die Ermessensentscheidung auch einbeziehen müssen, dass er bei der Berechnung der laufenden Sozialhilfezahlungen für die Antragstellerin und ihre Familie lediglich die Stromkosten für den günstigen NT berücksichtigt hat, ohne dass von ihm geklärt wurde, ob die Heizkosten tatsächlich nur in diesem günstigen Tarif bestehen. Mit danach monatlich angenommenen Heizkosten von 55,36 EUR bzw. 64,36 EUR liegen die Heizkosten, auch das hätte der Antragsgegner berücksichtigen müssen, noch immer deutlich unter dem von ihm angenommenen Höchstbetrag für Heizkosten bei einer sechsköpfigen Familie, der ausweislich der Verwaltungsvorgänge bei monatlich 96,60 EUR liegt. Der Antragsgegner hätte bei der Ermessensentscheidung auch berücksichtigen müssen, dass auch im Jahre 2001 der Antragstellerin und ihrer Familie lediglich monatliche Heizkosten von 100,00 DM bzw. 51,13 EUR gewährt worden sind, obwohl sich aus der der Darlehensgewährung zugrunde liegenden Abrechnung der B. vom 08.05.2001 (Bl. 410 der Akte) auch bei Berücksichtigung lediglich des niedrigen Nachtstromtarifes monatliche Kosten in Höhe von ca. 165,00 DM ergaben, die auch in dem Abschlagsbetrag von monatlich 284,00 DM auf Stromkosten = 145,21 EUR, ihren Niederschlag gefunden haben. Der Antragsgegner hätte dann berücksichtigen müssen, dass nach § 25a Abs. 2 BSHG eine Aufrechnung mit Sozialhilfeleistungen wegen der Übernahme von Verpflichtungen nach § 15a BSHG nur erfolgen kann, und damit in der Regel auch nur insoweit eine Einbehaltung erfolgen kann, als der Bedarf durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an den Hilfeempfänger bereits gedeckt worden war. Der Antragsgegner hätte also prüfen müssen, ob die nachträglich übernommenen Heizkosten bereits durch Übernahme entsprechender Heizkostenabschläge in der Sozialhilfeberechnung durch ihn gedeckt waren.
Der Antragsgegner muss bei der Ermessensausübung die Strukturprinzipien und Leitvorstellungen des Sozialhilferechts beachten, insbesondere den sich aus § 1 BSHG ergebenden Grundsatz der Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens und das Gebot der familiengerechten Hilfe nach § 7 BSHG. Bei der Abwägung dieser Gesichtspunkte gegen die Belange der Allgemeinheit mit dem Interesse an einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel musste der Antragsgegner berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall eine Familie mit vier Kindern, davon drei Kleinkinder, durch den Ausfall der Stromzufuhr in der bisherigen Wohnung nicht mehr in der Lage ist, existenzerhaltende Grundbedürfnisse wie die Zubereitung der Mahlzeiten und die Beheizung der Wohnräume im Winter zu decken. Obwohl der Energieverbrauch nach einem Rückgang im Jahr 2001/2002 im Jahr 2002/2003 wiederum gestiegen war, hätte der Antragsgegner berücksichtigen müssen, dass nach den vorliegenden Rechnungen nicht festgestellt werden kann, dass sich die Antragstellerin und ihre Familie in dem Sinn unwirtschaftlich verhalten haben, dass sie es von vornherein darauf angelegt haben, die auflaufenden Abschläge in der Erwartung nicht zu zahlen, der Sozialhilfeträger werde die entstehenden Rückstände übernehmen. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zunächst mit dem Energieversorgungsunternehmen nach einer fernmündlichen Ablehnung weiterer darlehensweiser Übernahme von Energierückständen durch den Antragsgegner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat. Zwar hat die Antragstellerin weder die Raten aus dieser Ratenzahlungsvereinbarung noch die Rückstände in vollem Umfang abgetragen, sondern lediglich Teile der Stromkosten beglichen. Es muss aber berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin und ihre Familie nunmehr durch die Stromsperre nachhaltig und spürbar zu einem wirtschaftlichen Verhalten angehalten worden sind und sie sich nach telefonischer Mitteilung der Antragstellerin aus diesem Grunde bereits um eine andere Wohnung bemühen, für die günstigere Energiekosten zu erwarten sind.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist danach im vorliegenden Fall die Übernahme der Energiekostenrückstände gerechtfertigt und auch notwendig, da die Antragstellerin und ihre Familie als Sozialhilfeempfänger zur anderweitigen Begleichung der Energiekostenrückstände nicht in der Lage sind. Nach dem Grundsatz der familiengerechten Hilfe kann jedenfalls bei vier minderjährigen Kindern eine mangelnde Versorgung des Haushaltes mit elektrischer Energie und Heizung nur als vorübergehender Zustand akzeptiert werden (vgl. OVG Münster, B. v. 09.05.1985 – 8 B 2185/84 – in FEVS 35, S. 24 ff.). Aus der gesetzlichen Regelung in § 15a Abs. 1 Satz 2 BSHG, wonach die Hilfe nach dieser Vorschrift gewährt werden soll, wenn ohne sie Obdachlosigkeit droht, folgt im vorliegenden Fall, in dem die Stromsperre zu einem Zustand führt, der der Obdachlosigkeit der Familie gleichkommt, eine Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners dahingehend, dass die aufgelaufenen Energiekostenrückstände zumindest darlehensweise übernommen werden.
Der Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Übernahme der rückständigen Energiekosten steht auch eine etwaige Bestandskraft seines Bescheides vom 08.12.2003 nicht entgegen. Nach den vorliegenden Unterlagen kann nicht eindeutig geklärt werden, ob die Antragstellerin diesen Bescheid erhalten hat oder ob sie, wie von ihr in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 27.01.2004 angegeben, lediglich mündlich über eine Ablehnung ihres Antrages unterrichtet wurde. Danach ist nicht geklärt, ob der an beide Eheleute gerichtete ablehnende Bescheid auch beiden Eheleuten wirksam bekannt gegeben wurde und sie durch die Rechtsbehelfsbelehrung Kenntnis davon hatten, dass sie schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen mussten.
Unabhängig davon ergibt sich aber aus den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts - § 37 SGB I -, wonach die Sozialhilfeleistung der Deckung eines aktuellen Hilfebedarfes dient und es sich bei der Sozialhilfe nicht um eine rentengleiche Dauerleistung handelt, dass jedenfalls dann, wenn ein aktueller Hilfebedarf besteht und über diesen aktuellen Hilfebedarf noch nicht entschieden worden ist, die Bestandskraft eines ablehnenden Bescheides einem erneuten Hilfeantrag nicht entgegengehalten werden kann. So ist es im vorliegenden Fall. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 08.12.2003 lag eine Stromsperre noch nicht vor. Sie drohte zwar, aber die Antragstellerin und ihre Familie mussten mit dieser Stromsperre noch nicht leben. Insoweit hat sich die Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Bescheides vom 08.12.2003 geändert. Die Antragstellerin und ihre Familie sind unter Umständen davon ausgegangen, dass sie ihrerseits in der Lage wären, die Stromkosten zurückzuführen. Eine erneute Entscheidung des Antragsgegners über den nunmehr gestellten Antrag auf Übernahme der Stromkosten ist auch deswegen geboten, weil der Antragsgegner seinerseits die Fehlerhaftigkeit der in der Vergangenheit erfolgten Berechnung der Heizkosten erkannt und diese mit Schriftsatz vom 29.01.2004 teilweise berichtigt hat. Der Antragsgegner ist in Kenntnis der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin und ihrer Kinder verpflichtet, die Entwicklung des Hilfefalles bei Fortbestehen der Notlage der Sozialhilfebedürftigen im Auge zu behalten. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Haushalt mit vier Kindern nicht mehr mit Heizung und Strom beliefert wird, muss der Sozialhilfeträger deswegen weitergehende Maßnahmen, z. B. eine beratende Unterstützung der Hilfebedürftigen, prüfen. Darum steht die etwaige Bestandskraft des ablehnenden Bescheides aus dem Dezember 2003 einer erneuten Entscheidung über den Hilfeanspruch der Antragstellerin und ihrer Familie nach nunmehr dreiwöchiger Stromsperre nicht entgegen (vgl. hierzu auch OVG Münster, B. v. 09.05.1985, a. a. O.). Bei der zu treffenden Entscheidung in der Hauptsache wird der Antragsgegner zu prüfen haben, wie er ein wirtschaftliches Verhalten und den Selbsthilfewillen der Antragstellerin und ihrer Familie fördern kann und inwieweit – dies ist ggf. mit dem Energieversorgungsunternehmen zu klären – die rückständigen Stromkosten auf einer Heizkostennachzahlung beruhen und deswegen von dem Antragsgegner ggf. nach § 12 BSHG i. V. m. § 3 Abs. 2 RegelsatzVO zu übernehmen sind (vgl. hierzu LPK-BSHG, 6. Aufl., § 15a Rz. 10). Auch wird zu klären sein, ob der Antragstellerin und ihrer Familie eine Frist zur Anmietung einer Wohnung mit angemessenen Energiekosten zu gewähren ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.