Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 13.02.2004, Az.: 5 B 7/04
Heilkunde; Heilpraktiker; Heilpraktikergesetz; medizinische Fachkenntnis; Synergetik-Profiling; Synergetik-Therapie; Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 13.02.2004
- Aktenzeichen
- 5 B 7/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 HeilprG
- § 101 Abs 4 SOG ND
- § 11 SOG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Ausübung der sog. Synergetik-Therapie und des sog. Synergetik-Profiling stellt Heilkunde i. S. d. Heilpraktikergesetzes dar.
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller wird wiederhergestellt, soweit ihnen aufgegeben worden ist, „die Angebote der Durchführung der Synergetik-Therapie ... im internet zu löschen“. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jeden Antragsteller auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass ihnen der Antragsgegner mit Sofortvollzug die selbständige Ausübung der sog. Synergetik-Therapie und des sog. Synergetik-Profilings sowie von Hinweisen auf diese Tätigkeiten (durch ein Praxisschild und im internet) untersagt hat; der Antragsgegner vertritt die Ansicht, die Tätigkeiten bedürften der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Der Antragsteller zu 2) versteht sich als Begründer der von ihm sog. Synergetik-Therapie. Seiner Ansicht nach verbessert die sog. Synergetik-Therapie die Gesundheit der Gesellschaft. Krankheit sei kein Schicksal, sondern ein dringender Wegweiser zu mehr Selbstbestimmung. Jeder könne in seiner Innenwelt aufräumen und dadurch in Eigenleistung Selbstheilung als neue stabile Ordnung erzeugen. Diese Seelsorge im ursprünglichen Sinne sei immer Hilfe zur Selbsthilfe. Daher sei synergetische Selbstheilung immer intelligente Krankheitsmeisterung und positive Lebensbewältigung. Basis ihrer Methode sei die wissenschaftliche Synergetik nach Hermann Haken. Die von dem Antragsteller zu 2) ausgehende Innovation bestehe in der Übertragung der Gesetzmäßigkeiten dieser Wissenschaft auf die Selbstorganisationsfähigkeit in der Psyche in Tiefenanspannung. Die praktische Umsetzung durch die Veränderung der Informationsstruktur ermögliche dem Klienten, seine Selbstheilungskräfte aktiv zu mobilisieren. Dies geschehe im Schwerpunkt durch synergetische Bearbeitung seiner inneren Bilder und dadurch eine Nachbearbeitung seiner unverarbeiteten Erlebnisse und Konflikte. Der entscheidende Ordnungsparameter sei die Erhöhung der Handlungskompetenz. Die Resilienz werde gestärkt (vgl. „Ausbildung zum Synergetik-Therapeuten“, Sept. 2002, Bl. 82 der Beiakte D).
Die Antragsteller verstehen diese sog. Synergetik-Therapie als Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen körperlichen und seelischen Krankheiten und Befindlichkeitsstörungen, jedoch nicht als Behandlung nach dem Heilpraktikergesetz. Zu Beginn einer von den Antragstellern sog. Therapiesitzung spiele der jeweilige sog. Synergetik-Therapeut sanfte Mediationsmusik ein, bitte den „Klienten“, sich noch einmal zurechtzurücken, und lese einen Tiefenentspannungstext vor. Dadurch solle der „Klient“ völlig entspannt in sich gehen und seine Gehirnfrequenz den Alphazustand erreichen. Dieser Zustand entspräche nicht einer Hypnose, sondern einer meditativen Haltung. Nachfolgend begleite der Therapeut den „Klienten“ auf einer sog. Innenweltreise. Die Techniken zum Auffinden von Informationsstrukturen der Innenweltreisen seien Bestandteil des Basiswerkzeugs für sog. Synergetik-Therapeuten (vgl. „Ausbildung zum Synergetik-Therapeuten“, Sept. 2002, Bl. 90 der Beiakte D). Sog. Synergetik-Therapeuten können sich nach Ansicht der Antragsteller nach persönlicher Neigung und Erfahrungswerten auf spezielle Krankheiten, Zielgruppen und Hintergründe spezialisieren, so hinsichtlich von Krankheiten etwa „Krebs, MS, Aids, Neurodermitis, Rheuma und psychische Störungen“ (vgl. „Ausbildung zum Synergetik-Therapeuten“, Sept. 2002, Bl. 91 der Beiakte D). Nach dem Verständnis der Antragsteller habe der Therapeut die Funktion eines Wegbegleiters des „Klienten“, damit dieser sich auf seine Bilderwelt einlassen könne und die dort vorgefundenen Energie (in Form von Bild, Emotion, Körpersensation etc. ) unterstützt werde. Dadurch eröffne sich dem Klienten die Möglichkeit, evtl. auftauchende Widerstände und Blockaden zu meistern, die notwendige Energie zur Erreichung des Kipppunktes für eine Symmetriebrechung aufzubauen, die sodann in einer Neustrukturierung auf höherer Ebene durch einen Selbstorganisationsprozess münde. Die sog. Synergetik-Therapie sei gegenwärtig die einzige Methode, die nicht an den psychischen Inhalten oder körperlichen Symptomen selbst, sondern ausschließlich mit und an der Organisationsstruktur und wechselseitigen Verknüpfungen dieser Inhalte und Symptome arbeite (vgl. www. infocenter-goslar.de/synergetik.therapie). Nach dem Verständnis der Antragsteller geschieht Heilung daher nicht durch die – vor allen Dingen von Ärzten vorgenommene – Symptombekämpfung, durch Übertragung einer Heilenergie oder durch „Unterwerfung in eine Methode oder Verhalten“, sondern als Ergebnis einer aktiven Bewältigungsarbeit im Inneren des Klienten durch ihn selbst und ist daher eine Selbstheilung (vgl. „Ausbildung zum Synergetik-Therapeuten“, Sept. 2002, Bl. 114 der Beiakte D). Nach einem im internet veröffentlichten weiteren Schreiben des Antragstellers zu 2) an den Antragsgegner (vgl. www.heilpraktikergesetz.de.goslar) im Zusammenhang mit einem vorhergehenden Verwaltungsvorgang findet die Anleitung zur Selbstheilung durch Innenweltreisen exklusiv im (von ihm geleiteten) sog. Synergetik-Therapieinstitut statt. Alle medizinischen Erkenntnisse blieben außen vor, daher sei die Zusammenarbeit mit Ärzten wichtig und erwünscht. Allerdings nicht unter Aufsicht – diese Forderung halte er für arrogant und nicht begründet. Es gäbe genügend Argumente eher für den Umkehrschluss. In den letzten zehn Jahren sei bei tausenden von „Sessions“ kein Schaden aufgetreten. Im Rahmen einer sog. Brustkrebsstudie (vgl. Beiakte E: Session Heft 9 Brustkrebs) des von dem Antragsteller zu 2) geleiteten sog. Synergetik-Therapieinstitutes wird u.a. auf die Selbstheilung bei Brustkrebs hingewiesen; Brustkrebs könne man selbst auflösen (letzte Seite). Als Faustregel gelte: „Linke Brust Versorgungskonflikt, rechte Brust Partnerschaftskonflikt“ (letzte Seite). Krankheitsbilder seien immer eine Abstraktion, eine Reduzierung der Wirklichkeit. Naturwissenschaftlich gesehen gebe es keine Krankheiten (vgl. S. 97 dieses Heftes).
Der Unterschied zwischen der sog. Synergetik-Therapie und dem sog. Synergetik-Profiling liege in der Fragestellung (Anlage zum Schreiben der Antragsteller v. 26.1.2004, Bl. 57 f der Gerichtsakte; vgl. ferner den Abschnitt „Synergetik Profiler“ in „Ausbildung zum Synergetik-Therapeut, Sept. 2002, Bl. 106 der Beiakte D). Die sog. Synergetik-Therapie betone eher den Selbstheilungsprozess, das Profiling das Auffinden der Informationsstruktur. Hier werde die Rasterfahndung in der Innenwelt des Klienten angewendet. In dem Kranken stecke die Krankheit. Sie (als Therapeuten) läsen in den „inneren Bildern“, und der „Klient“ erkenne die „Täterstruktur“, die Summe der Ereignisse, die dazu führe, dass er diese seine Krankheit habe. Ändere er diese seine innere Informationen ab, werde er gesund. „Das lässt sich nicht verhindern. Da heilt niemand, auch nicht die Methode.“
Die Antragsteller, deren o.a. (Haupt-)Therapiezentrum sich in Hessen im Lahn-Dillkreis befindet, haben zum Jahresbeginn 2004 im Landkreis Goslar ein sog. Informationscenter eröffnet, in dem sie u.a. die sog. Synergetik-Therapie und das sog. Synergetik-Profiling anbieten. Mit dieser Eröffnung solle auch eine Klärung der berufsrechtlichen Stellung der sog. Synergetik-Therapie herbeigeführt werden. Über eine Approbation als Ärzte bzw. psychologische Psychotherapeuten oder eine Heilpraktikererlaubnis verfügen die Antragsteller nicht. Sie halten sie auch nicht für erforderlich, da sie weder Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ausübten noch von ihrer Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen ausginge. Jeder Klient werde durch ein - bei den Akten befindliches (vgl. Anlage 7 zum Schreiben v. 2.2.2004, Bl. 94 der Gerichtsakte) - Merkblatt vor Beginn der Sitzung darüber in Kenntnis gesetzt, dass der sog. Synergetik-Therapeut über keine medizinische Qualifikation verfüge und kein Heilungsversprechen abgebe, aber „über die hohe Wirksamkeit dieser ganzheitlichen Methode bei anderen Klienten mit ähnlichen Symptomen informiere und Hintergrundauflösung statt Bekämpfung empfehle“. In diesem Merkblatt werde der Klient auch darauf aufmerksam gemacht, dass die sog. Synergetik-Therapie keinen Arzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker ersetze und sich der Klient während der Therapie weiterhin mit einem Arzt seines Vertrauens beraten solle, die Zusammenarbeit sei erwünscht und wichtig.
Nach Anhörung der Antragsteller erließ der Antragsgegner die hier streitigen Bescheide vom 08.01.2004, mit denen er den Antragstellern die selbständige Ausübung der „Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling“ sofortvollziehbar untersagte und sie darüber hinaus sofortvollziehbar aufforderte, das Schild „Synergetik-Therapiepraxis“ an ihren Praxisräumen in Goslar zu entfernen sowie die Angebote der Durchführung der Synergetik-Therapie „durch Sie“ im internet zu löschen. Für den Fall der selbständigen Fortführung der Synergetik-Therapie/Profiling wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Synergetik-Therapie und das Synergetik-Profiling stellten eine unerlaubte, weil ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführte Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 des Heilpraktikergesetzes dar. „Heilkunde“ in diesem Sinne werde ausgeübt, wenn im Hinblick auf das Ziel, die Art und der Methoden der Tätigkeit oder die Feststellung eines Behandlungsbedarfes medizinische Fachkenntnisse erforderlich seien. Für die Annahme einer heilkundlichen Tätigkeit reiche es aber auch aus, dass mittelbar Gesundheitsgefährdungen dadurch eintreten, dass rechtzeitiges Erkennen ernstlicher Leiden verzögert werde und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig sei. Beide Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Zum einen erfordere die Methode der Synergetik-Therapie selbst ärztliches Wissen, da eine - o.a. - Therapiesitzung den Abläufen einer medizinischen Hypnose entspreche und suggestive Einflussnahme auf den seelischen Zustand des Patienten darstelle. Dafür gebe es Kontraindikationen, da es sonst ganz akut zu schwersten psychischen Veränderungen oder Krisensituationen kommen könne; selbst körperliche Erkrankungen wie Asthma oder Diabetis mellitus könnten unter seelischer Belastung zu akut bedrohlichen Notfällen führen. Zu berücksichtigen sei nach der sog. Eindruckstheorie schließlich auch, dass bei den „Kunden“ der Eindruck erweckt werde, dass die Antragsteller mit den angewandten Methoden nahezu jede Krankheit gefahrlos heilen könnten und deshalb der Besuch eines Arztes oder eines anderen medizinisch Kundigen nicht mehr notwendig sei. Dem stehe der Hinweis über die mangelnde medizinische Qualifikation des Synergetik-Therapeuten und die alleinige Verantwortung des Klienten nicht entgegen. Die weiterhin angeordnete Entfernung des Schildes sei als logische Konsequenz der Untersagung der Tätigkeitsausübung erforderlich, um nicht nach außen den Eindruck zu erwecken, dass eine solche Therapie weiterhin angeboten werden könne. Aus dem - im Einzelnen näher ausgeführten - Interesse an der Unversehrtheit von Leib und Leben der Allgemeinheit sei darüber hinaus der Sofortvollzug geboten gewesen, da andernfalls die befürchteten Gefahren jederzeit bei einer Fortsetzung der Tätigkeit der Antragsteller als Synergetik-Therapeuten in Goslar auftreten könnten.
Die Antragsteller haben gegen diesen Bescheid beim Antragsgegner Widerspruch eingelegt und ergänzend am 20.01.2004 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie beantragen unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ansicht, dass es sich bei der sog. Synergetik-Therapie und dem sog. Synergetik-Profiling nicht um Ausübung von Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetz handele, sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 08.01.2004 wiederherzustellen bzw. (hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes) anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist überwiegend, nämlich hinsichtlich des Verbots der selbständigen Ausübung der sog. Synergetik-Therapie und des sog. Synergetik-Profiling (bezogen auf den Landkreis Goslar) sowie der Entfernung des in Goslar befindlichen Hinweisschildes auf die sog. Synergetik-Therpiepraxis unbegründet (1), hinsichtlich der Löschung der Angebote der Durchführung der sog. Synergetik-Therapie im internet aber begründet (2).
(1.) Die sofortige Vollziehung der zuvor angeführten Maßnahmen ist einzelfallbezogen und mit einer hinreichenden Begründung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden.
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller ist in dem o.a. Umfang nicht wiederherzustellen, da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbots der sog. Synergetik-Therapie bzw. des sog. Synergetik-Profiling (in Goslar) und der Aufforderung zur Entfernung des entsprechenden Hinweisschildes in Goslar bestehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach § 1 Abs. 1 des (fortgeltenden, vgl. etwa Beschluss des OVG Münster v. 7.2.2002 – 13 A 1253/01 – NVwZ-RR 2003, 428 f [OVG Nordrhein-Westfalen 07.08.2002 - 13 A 1253/01] mwN) Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz -HPG) v. 17.2.1939 (RGBl. I S. 251) bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Gemäß § 3 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum HPG v. 18.2.1939 (RGBl. I S. 259) entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer solcher Erlaubnis der Landkreis als untere Verwaltungsbehörde (vgl. Erl. des MS vom 22.02.1995 – Nds. MBl. 1995, S. 375). Ist der Antragsgegner somit für die Erteilung einer solchen Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zuständig, so ist er gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG i.V.m. § 11 Nds. SOG auch für das Vorgehen gegen die Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ohne Approbation oder Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sachlich zuständig. Dazu enthält das Heilpraktikergesetz nämlich keine vorrangige Eingriffsermächtigung (vgl. Urteil des BVerwG v. 11.11.1993 – 3 C 45/91 – BVerwGE 94, 269 ff). Im Rahmen dieser Befugnis ist auch über die zwischen den Beteiligten vorliegend im Wesentlichen streitige (Vor-)Frage zu entscheiden, ob sich die sog. Synergetik-Therapie bzw. das sog. Synergetik-Profiling als Ausübung der Heilkunde darstellt. Eine (anderweitige) Zuständigkeit, über diese Frage verbindlich zu entscheiden, besteht nicht; insbesondere ergibt sich eine solche Entscheidung nicht aus der von den Antragstellern vorgelegten Bescheinigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom April 2003 gemäß § 4 Nr. 21a bb UStG (vgl. zu den Voraussetzungen an eine „ordnungsgemäße“ Berufsausbildung i.S.d. Bestimmung das Urteil des OVG Münster v. 8.2.1982 – 3 A 1687/78 – NVwZ 1984, 125 f mwN). Denn diese Bescheinigung bezieht sich allein auf die Berufsausbildung, nicht aber auf die hier streitige Ausübung der sog. Synergetik-Therapie. Insoweit wird in dem Bescheid vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass über die Zulässigkeit der Berufsausübung keine Aussage getroffen, sondern diese Frage als offen und klärungsbedürftig angesehen wird.
Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HPG ist Ausübung der Heilkunde i. S.d. HPG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen vorgenommen wird. Wie das Oberverwaltungsgericht Münster (vgl. Urteil vom 02.12.1998 – 13 A 5322/96 - DVBl. 1999, 1057 ff mwN) zutreffend ausgeführt hat, macht das Gesetz demnach keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um körperliche oder um solche auch ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und –methode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung stets dann Heilkunde vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, und wenn die Behandlung – bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit – gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche (heilkundliche) Sachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber eine Gesundheitsgefährdung mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das notwendige Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist. Hieran gemessen handelt es sich bei der Ausübung der sog. Synergetik-Therapie und des sog. Synergetik-Profiling um Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes, die – insoweit unstreitig – von den Klägern auch berufsmäßig ausgeübt wird.
In den angefochtenen Bescheiden ist dazu ausgeführt worden, dass bereits im Hinblick auf die Methode der sog. Tiefenentspannung selbst medizinische Fähigkeiten erforderlich sind, da andernfalls der Patient geschädigt werden könne. Dies wird im Hinblick auf Kontraindikationen, etwa bei psychischen Erkrankungen, nachvollziehbar dargelegt und durch die (knappe) Stellungnahme von Prof. Dr. Dirk Revenstorf vom 27.06.2003 bestätigt. Auch in der von den Antragstellern selbst in Bezug genommenen Stellungnahme des Herrn Dr. Gerhard Pawlowsky aus Wien wird darauf hingewiesen, dass die Annahme, wenn man das Gehirn nur gut arbeiten lasse, werde es leichter, der psychotherapeutischen und soziologischen Forschung zur Ätiologie der schweren Pathologien, Psychosen, Borderline-Erkrankungen und narzisstischen Störungen widerspreche, und dass insoweit auch die Annahme, kein Menschenbild zu vertreten und den Klienten dadurch vor Beeinflussung zu schützen, nicht aufgehe, weil der Klient dadurch dem unreflektierten Menschenbild des Therapeuten noch mehr ausgesetzt werde. Die von den Antragstellern vorgelegte weitere Bescheinigung v. 27.1.2004 nimmt zu etwaigen Kontraindikationen nicht konkret Stellung. Inwieweit allerdings der von den Antragstellern in Zweifel gezogene Vergleich ihrer Methode mit einer Hypnosebehandlung zutrifft, wäre ggf. im Einzelnen noch darzulegen und nachzuweisen, was – soweit erforderlich - im Widerspruchsverfahren jedoch noch nachgeholt werden kann.
Im vorliegenden Verfahren braucht diese Frage jedoch nicht vertieft zu werden, weil jedenfalls – was für die Annahme der „Heilkunde“ nach den vorherigen Ausführungen ausreicht – die von den Antragstellern durchgeführte sog. Synergetik-Therapie und das sog. Synergetik-Profiling jedenfalls Gesundheitsgefahren mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist. Ziel der Tätigkeit der Antragsteller, die sich als Begleiter verstehen, ist ein Heilungsprozess, dementsprechend sprechen sie auch selbst von „Selbstheilung“ und von sich als „Therapeuten“. Dass die Antragsteller über kein medizinisches Fachwissen verfügen, wird von ihnen selbst eingeräumt. Aus der von ihnen selbst in Bezug genommen Stellungnahme des Dr. Pawlosky, vor allem aber aus dem beispielhaften Ablauf von sog. Therapiesitzungen zum Thema Brustkrebs (Beiakte E) ergibt sich außerdem, dass sich ihre Tätigkeit als sog. Therapeut bzw. und erst recht als sog. Profiler nicht auf eine bloße passive Begleitung eines eigenverantwortlich vom Patienten bestimmten Ablaufs beschränkt, sondern die Sitzung im Dialog u.a. durch Aufforderungen gesteuert wird (vgl. zur Förderung der Selbstheilung (durch sog. Reiki-Sitzungen) als Ausübung der Heilkunde auch das o.a. Urteil des OVG Münster v. 2.12.1998). Nach dem Selbstverständnis der Antragsteller von der sog. Synergetik-Therapie besteht auch eine erhebliche Gefahr, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen und/oder verzögern und auf eine solche notwendige medizinische Behandlung mangels Wissen und mangels Erkenntnis auch nicht von den sog. Synergetik-Therapeuten bzw. -Profilern hingewiesen werden. Die Antragsteller empfehlen in ihrem Merkblatt selbst „Hintergrundauflösung“ (durch Sie bzw. andere sog. Synergetik-Therapeuten) statt „Bekämpfung“ (z.B. durch Ärzte). Nach ihrem zuvor angeführten Selbstverständnis der sog. Synergetik-Therapie sind nämlich medizinische Krankheitsbilder immer eine Abstraktion, eine Reduzierung der Wirklichkeit; naturwissenschaftlich gesehen gebe es gar keine Krankheiten. Dementsprechend können nach dem Verständnis der Antragsteller solche Krankheiten im herkömmlichen Sinne von ihnen auch weder erkannt werden noch bezieht sich ihr Erkenntnisinteresse darauf. Die herkömmlich als Krankheiten bezeichneten „Abstraktionen“ sind nach ihrem Selbstverständnis lediglich Symptome, deren Bekämpfung keine Heilung verspreche. Geeignet und erforderlich sei allein die durch ihre „Begleitung“ ermöglichte reine Selbstheilung. Die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden wird aber nicht nur dadurch verhindert oder verzögert, dass die Antragsteller als Behandler selbst hierauf nicht ihr Augenmerk richten, sondern darüber hinaus auch durch das daraus folgende Selbstverständnis im Verhältnis zu Ärzten. Wie sich aus den vorgenannten Ausführungen, aber auch aus den eigenen Darstellungen ergibt, wird nämlich die Selbstheilungsarbeit in vielen Fällen nicht als zusätzliche, sondern als wichtigste Arbeit angesehen. Im bereits zuvor angeführten Brief an das Gesundheitsamt des Antragsgegners führt der Antragsteller zu 2) zum Verhältnis der sog. Synergetik-Therapie zu den Ärzten aus, dass es genügend Argumente für einen Umkehrschluss gebe, womit eine Tätigkeit der Ärzte unter Aufsicht von sog. Synergetik-Therapeuten gemeint ist. Noch ein weiterer Gesichtspunkt spricht für die Gefahr, dass eine notwendige medizinische Behandlung bei Inanspruchnahme der sog. Synergetik-Therapie nicht wahrgenommen wird: Nach Auffassung der sog. Synergetik-Therapie liegt der Schlüssel zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch Ärzte, andere geschulte Heilkundler und /oder in der Einnahme bestimmter Medikamente, sondern in der Arbeit an sich selbst durch Selbstheilung. Auf diese Weise könne jeder einzelne Gesundheit erreichen, bzw. diesen Zustand gar nicht verhindern. Auf dieser Grundlage müssen also gerade mit etwaigen Nebenwirkungen verbundene medizinische Behandlungen nicht nur als unnötig, sondern auch als schädlich angesehen werden. Hierauf wird dementsprechend in den Publikationen der sog. Synergetik-Therapeuten wiederholt, etwa im Zusammenhang mit der Chemotherapie zur Krebsbehandlung, hingewiesen. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zutreffend mit dem o.a. Urteil vom 11.11.1993 darauf hingewiesen, dass es sich bei einer „Behandlung“ vielfältiger und unterschiedlichster Art entsprechend dem Tätigkeitsfeld eines Arztes für Allgemeinmedizin einschließlich etwa von Asthma und Knoten in der weiblichen Brust – wie hier durch die Antragsteller - um keineswegs ungefährliche Leiden handele und jedenfalls einzelne einer rechtzeitigen ärztlichen Diagnose bedürfen, „wie etwa – was allgemein bekannt ist – Knoten in der weiblichen Brust“. Der Antragsgegner hat dazu zutreffend unter Bezugnahme auf ärztliche Studien darauf hingewiesen, dass gerade im Falle von Brustkrebs eine frühzeitige sachgerechte ärztliche Behandlung sogar überlebensnotwendig ist. Ohne (sachgerechte) ärztliche Therapie überleben nur 22% der Erkrankten länger als fünf Jahre, mit einer solchen Therapie hingegen 75 % (vgl. Bl. 12 der Beiakte A). Eine solche sachgerechte ärztliche Therapie wird aber nach dem Selbstverständnis der Antragsteller gerade erschwert, wenn nicht verhindert, da ihrer Ansicht nach eine medizinische Behandlung u.a. bei Brustkrebs nicht angezeigt ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der zuvor angeführten Entscheidung weiterhin zutreffend angeführt hat, kommt es insoweit auch nicht auf die Frage an, ob die Antragsteller sich im Einzelfall tatsächlich so verhalten, dass ihre Patienten bzw. Klienten gefährdet werden. Schließlich hängt die Erlaubnispflicht der Tätigkeit danach auch nicht davon ab, ob der betroffene Behandler seinen Patienten erklärt, er könne keine Krankheiten heilen, dies sei ausschließlich Sache des Arztes oder Heilpraktikers, bzw. - wie vorliegend mit dem Formblatt „Information zu den Synergie-Einzelsitzungen“ - ein Verweis auf andere Formen der Heilkundeausübung erfolgt. Entscheidend ist vielmehr die dargelegte objektive Gefahr, dass Patienten auf der Grundlage des Selbstverständnisses der sog. Synergetik-Therapie von einer solchen danach als zumindest unnötig, wenn nicht gar gefährlich eingestuften medizinischen Behandlung Abstand nehmen.
Handelt es sich somit bei der Ausübung der sog. Synergetik-Therapie bzw. des sog. Synergetik-Profiling um Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes, so liegt in der von den Antragstellern beabsichtigten Ausübung dieser Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 HPG, der bereits als solcher gemäß § 11, § 2 Nr. 1a Nds. SOG zum Erlass der angefochtenen Verfügung ausreicht. Der Nachweis, dass im Einzelfall Klienten bzw. Patienten der Antragsteller gefährdet sind bzw. werden, ist dazu nicht erforderlich.
Die Untersagung der Ausübung der sog. Synergetik-Therapie bzw. des sog. Synergetik-Profiling mangels demnach erforderlicher Erlaubnis nach dem HPG stellt sich auch als eine verhältnismäßige, insbesondere geeignete Maßnahme gemäß § 4 Nds. SOG dar (vgl. dazu Beschluss des BVerfG v. 7.8.2000 – 1 BvR 254/99 – DVBl. 2000,1765 ff). Anders als von den Antragstellern als sog. Synergetik-Therapeuten bzw. –Profilern, bei deren Tätigkeit bewusst „alle medizinischen Erkenntnisse außen vor bleiben“, muss nämlich von einem Heilpraktiker mit einer entsprechenden Erlaubnis erwartet werden, dass er die Grenzen seiner Ausübung der Heilkunde ohne Approbation erkennt und sich danach richtet sowie über Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre einschließlich bösartiger Neubildungen sowie ernster seelischer Erkrankungen verfügt. Dies ist nach Ziffer 5.7.2 des zuvor angeführten Runderlasses des niedersächsischen MS vom 22.02.1995 zu Recht (vgl. Beschluss des VG Oldenburg v. 19.7.2002 – 12 A 2199/00 – homepage der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit, sowie Arndt, Heilpraktikerrecht, Ziffer 3.4.4 jeweils mwN). Gegenstand der Überprüfung zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 HPG. Die Untersagung der Ausübung der sog. Synergetik-Therapie bzw. des sog. Synergetik-Profiling konnte ferner nicht auf einzelne Tätigkeitsbereiche bzw. einen bestimmten Personenkreis, etwa „gesunde Klienten“, beschränkt werden, da eine Untersuchung des Gesundheitszustandes des Klienten bzw. Patienten vor dem sog. Therapiebeginn durch die Antragsteller gerade nicht erfolgt und mangels medizinischer Kenntnisse auch nicht erfolgen kann.
Die Untersagung ist zudem ermessensfehlerfrei i.S.v. § 5 Nds. SOG, da ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 HPG jedenfalls im vorliegenden Fall nicht (länger) hingenommen werden konnte. Hierfür spricht schon, dass es sich bei der Ausübung von Heilkunde ohne erforderliche Erlaubnis gemäß § 5 HPG um eine Straftat handelt. Zudem beschränkt sich die Tätigkeit der Antragsteller nicht auf die „Behandlung“ bzw. Heilung von einzelnen weniger schwerwiegenden Erkrankungen, sondern beansprucht allgemeine Gültigkeit und umfasst auch den „Selbstheilungsprozess“ bei nach medizinischen Erkenntnissen lebensbedrohlichen Erkrankungen wie Krebs oder Aids. Da die Antragsteller ihre Tätigkeit nicht als Ausübung von Heilkunde verstehen, fühlen sie sich im Übrigen nicht einmal an diejenigen Grenzen gebunden, die für die heilkundliche Tätigkeit von Heilpraktikern gelten, wie etwa gemäß § 24 des Infektionsschutzgesetzes die untersagte Behandlung der dort genannten übertragbaren Krankheiten. Ferner haben die Antragsteller in Kenntnis eines bestandskräftigen Untersagungsbescheides des Antragsgegners aus dem Jahr 2003 gegen einen früher im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners tätigen sog. Synergetik-Therapeuten bewusst zur Klärung der berufsrechtlichen Zulässigkeit ihrer Tätigkeit das sog. Informationscenter mit dem streitigen Therapieangebot eröffnet, sodass eine Hinnahme dieses Zustands entgegen der vorherigen Verfahrensweise den unzulässigen Eindruck erweckt hätte, als würde eine solche Tätigkeit nunmehr doch als nicht erlaubnispflichtig und rechtmäßig angesehen. Durch das Verbot kann schließlich auch der Gefahr entgegengetreten werden, dass weitere Personen ohne erforderliche Erlaubnis als sog. „Synergetik-Therapeuten“ tätig werden, wofür insbesondere der Antragsteller zu 2) ausdrücklich wirbt (vgl. „Ausbildung zum Synergetik-Therapeuten“, Sept. 2002, Bl. 115 der Beiakte D, wonach „wir spirituellen Heilern, die bisher Schwierigkeiten mit dem HP-Gesetz hatten, dringend eine Synergetik Ausbildung empfehlen – sie können ihre Arbeit dann integrieren“).
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro für den Fall der selbständigen Fortführung der untersagten sog. Synergetik-Therapie/Profiling gemäß der §§ 64, 65 und 67 Nds. SOG bestehen ebenfalls nicht. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro liegt innerhalb des von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG vorgesehenen Rahmens für die Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes. Da gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse der betroffenen Personen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen und vorliegend dieses wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der untersagten weiteren Ausübung ihres Berufes hoch zu bewerten ist, ist die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro nicht zu beanstanden.
Gemäß §§ 2 Nr. 1 a, 11 Nds. SOG i.V.m. § 101 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG, § 1 HPG konnte der Antragsgegner den Antragstellern auch sofort vollziehbar aufgeben, das in Goslar befindliche Hinweisschild auf ihre sog. Synergetik-Therapiepraxis zu entfernen. Denn andernfalls bestünde die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass in absehbarer Zeit (bei einem weiteren Aufenthalt der Antragsteller in Goslar) auf Grund dieses Hinweises Personen bei den Antragstellern nach einer solchen „Therapie“ nachfragen und sie ihnen diese entgegen § 1 HPG auch gewähren, zumal die Antragstellerin schon in der Antragsschrift angekündigt hat, trotz der angefochtenen Verfügung ihre Tätigkeit in Goslar – nunmehr als „Ausbildung“ deklariert – fortzusetzen. Da es sich insoweit um eine Folgemaßnahme wegen des Verstoßes der Antragsteller gegen § 1 Abs. 1 HPG handelt, war der Antragsgegner auch insoweit nach § 101 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG sachlich (sowie für das in Goslar befindliche Schild nach § 100 Abs. 1 Nds. SOG örtlich) zuständig. Dem Erlass dieses Verbotes steht nicht das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.10.1994 (BGBl. I. S. 3068), nunmehr in der Fassung des Beschlusses des Bundesverfassungsgericht vom 11.02.2003 (BGBl. I. S. 455), entgegen, für dessen Vollzug gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr die Bezirksregierung Braunschweig zuständig ist. Denn dieses Gesetz enthält jedenfalls keine Regelungen über die Inhalt eines „Praxisschildes“ einer heilkundlich tätigen Person, die zur Ausübung dieser Heilkunde – wie hier die Kläger – nicht befugt ist, sondern überlässt diesen Regelungsbereich dem Berufsrecht des betroffenen Heilkundeberufes (vgl. für Ärzte etwa Urteil des BVerwG v. 5.4.2001 – 3 C 25/00 – DVBl. 2001, 1371 ff) bzw. in Ermangelung eines solchen staatlich verbindlichen Berufsrechts für Heilpraktiker dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht (vgl. für einen Heilshilfsberuf das Urteil des VG Arnsberg v. 27.11.1979 – 7 K 1078/79 – GewArch 1980, 351 f sowie für Heilpraktiker Urteil des VG Schleswig vom 08.09.1994 – 12 A 220/94 – MedR 1995, 85 f. [BVerwG 17.02.1994 - BVerwG 2 C 10/92]).
(2) Wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit war hingegen die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die weitere Aufforderung des Antragsgegners wiederherzustellen, „die Angebote der Durchführung der Synergetik-Therapie durch Sie im internet zu löschen“. Denn in Anbetracht der – soweit für die Kammer ersichtlich – unter einer Vielzahl von verschiedenen Anschriften mit z.T. überschneidenden, z.T. ergänzenden Informationen im internet erfolgenden Hinweise und Angebote insbesondere des Antragstellers zu 2) auf die Durchführung der Synergetik-Therapie durch die Antragsteller ist dieser Teil der Verfügung voraussichtlich schon nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG. Es wird nicht deutlich genug, was genau gelöscht werden soll. Deshalb kann die Kammer auch nicht hinreichend sicher feststellen, inwieweit der Antragsgegner für eine solche Löschungsverfügung überhaupt sachlich und örtlich zuständig wäre. Je nach dem im Einzelnen genau beanstandeten Inhalt der jeweiligen Internetanschrift käme nämlich auch eine sachliche Zuständigkeit der zum Vollzug des o.a. Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens zuständigen oder der Aufsichtsbehörde gemäß § 22 des Mediendienste-Staatsvertrages (vgl. zu deren Bestimmung in Niedersachsen den RdErl. des MI vom 25.03.1998, Nds. MBl. 1998, S. 532) i.d.F. des Art. 3 des 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (vgl. zu den Befugnissen dieser Aufsichtsbehörde den Beschluss des OVG Münster vom 19. März 2003 – 8 B 2567/02 – DÖV 2003, 687 ff.) in Betracht; zudem ergäben sich insoweit ggf. abweichende örtliche Zuständigkeiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 159 VwGO, § 100 ZPO. Da im Vordergrund des Rechtsstreites das Verbot der Tätigkeit der Antragsteller als sog. Synergetik-Therapeuten bzw. Profiler steht und sich im Verhältnis hierzu das darauf bezogene Verbot der Werbung im internet nur als untergeordneter Streitpunkt darstellt, ist es angemessen, dies nur als Unterliegen des Antragsgegners zu einem geringen Teil im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu werten und den Antragstellern – jeweils zur Hälfte - insgesamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Die Kammer geht dabei in Anlehnung an die Bestimmungen des sog. Streitwertkatalogs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 189, Ziffern 11.1, 14.2.1) für eine „Berufsberechtigung“ bzw. -löschung eines freien Berufs bzw. für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes von einem dort vorgesehenen (umgerechneten) Mindestbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro aus. Wegen der mit dem Verbot der Betätigung der Antragsteller in Goslar verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Verminderung dieses Wertes für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht, zumal der Antragsteller zu 2) in seinem Schreiben v. 27.1.2004 an den Antragsgegner bei einer Aufrechterhaltung des Verbots selbst von Schadenersatzforderungen in Höhe von 100.000 Euro spricht.