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§ 26 DVO-BauGB/BauGB-MaßnahmenGEntschädigung ehrenamtlicher Mitglieder der Gutachterausschüsse

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
DVO-BauGB,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse erhalten in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine Entschädigung. Als Bemessungsgrundlage der Leistungsentschädigung ist vorzusehen:

  1. 1.
    für Mitglieder des Gutachterausschusses auf Kreisebene der Mindeststundensatz für Sachverständige bei Sitzungen in der Besetzung nach § 13 Nr. 2 oder ein Betrag in Höhe von 10 Deutsche Mark über dem Mindeststundensatz für Sachverständige bei Sitzungen in der Besetzung nach § 13 Nr. 1,
  2. 2.
    für Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses der Mindeststundensatz für Sachverständige bei Sitzungen in der Besetzung nach § 13 Nr. 2 und ein Betrag in Höhe von 20 Deutsche Mark über dem Mindeststundensatz für Sachverständige bei Sitzungen in der Besetzung nach § 13 Nr. 1.

(2) Die Entschädigung wird von den Vermessungs- und Katasterbehörden festgesetzt.