§ 26 DVO-BauGB/BauGB-MaßnahmenGEntschädigung ehrenamtlicher Mitglieder der Gutachterausschüsse
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- DVO-BauGB,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse erhalten in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine Entschädigung. Als Bemessungsgrundlage der Leistungsentschädigung ist vorzusehen:
- 1.für Mitglieder des Gutachterausschusses auf Kreisebene der Mindeststundensatz für Sachverständige bei Sitzungen in der Besetzung nach § 13 Nr. 2 oder ein Betrag in Höhe von 10 Deutsche Mark über dem Mindeststundensatz für Sachverständige bei Sitzungen in der Besetzung nach § 13 Nr. 1,
- 2.für Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses der Mindeststundensatz für Sachverständige bei Sitzungen in der Besetzung nach § 13 Nr. 2 und ein Betrag in Höhe von 20 Deutsche Mark über dem Mindeststundensatz für Sachverständige bei Sitzungen in der Besetzung nach § 13 Nr. 1.
(2) Die Entschädigung wird von den Vermessungs- und Katasterbehörden festgesetzt.