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§ 26 DVO-BauGB - Entschädigung ehrenamtlicher Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses erhalten in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine Entschädigung. Als Bemessungsgrundlage der Leistungsentschädigung ist vorzusehen:

  1. 1.
    für Mitglieder der Gutachterausschüsse der Mindeststundensatz für Sachverständige bei Sitzungen in der Besetzung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder ein Betrag in Höhe von 5 Euro über dem Mindeststundensatz für Sachverständige bei Sitzungen in der Besetzung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,
  2. 2.
    für Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses der Mindeststundensatz für Sachverständige bei Sitzungen in der Besetzung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 oder ein Betrag in Höhe von 10 Euro über dem Mindeststundensatz für Sachverständige bei Sitzungen in der Besetzung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1.

(2) Die Entschädigung wird von den Vermessungs- und Katasterbehörden festgesetzt.