Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 26 DVO-BauGB - Entschädigung ehrenamtlicher Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses erhalten

  1. 1.

    eine Leistungsentschädigung nach Absatz 2,

  2. 2.

    Fahrtkostenersatz nach § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG),

  3. 3.

    Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG und

  4. 4.

    Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach den §§ 7 und 12 JVEG.

(2) 1Die Leistungsentschädigung wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 JVEG nach Stunden berechnet. 2Der Stundensatz beträgt in den Fällen

  1. 1.

    des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 vierzig vom Hundert,

  2. 2.

    des § 13 Abs. 1 Nr. 1 fünfundvierzig vom Hundert und

  3. 3.

    des § 13 Abs. 2 Nr. 1 fünfzig vom Hundert

des in § 9 Abs. 1 JVEG in der Honorargruppe 6 vorgesehenen Betrages.

(3) 1Die Entschädigungen werden von den Vermessungs- und Katasterbehörden festgesetzt. 2§ 2 JVEG gilt entsprechend.