§ 26 DVO-BauGB - Entschädigung ehrenamtlicher Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses erhalten
- 1.
eine Leistungsentschädigung nach Absatz 2,
- 2.
Fahrtkostenersatz nach § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG),
- 3.
Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG und
- 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach den §§ 7 und 12 JVEG.
(2) 1Die Leistungsentschädigung wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 JVEG nach Stunden berechnet. 2Der Stundensatz beträgt in den Fällen
- 1.
des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 vierzig vom Hundert,
- 2.
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 fünfundvierzig vom Hundert und
- 3.
des § 13 Abs. 2 Nr. 1 fünfzig vom Hundert
des in § 9 Abs. 1 JVEG in der Honorargruppe 6 vorgesehenen Betrages.
(3) 1Die Entschädigungen werden von den Vermessungs- und Katasterbehörden festgesetzt. 2§ 2 JVEG gilt entsprechend.