Versionsverlauf

Pflichtfeld

Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden

Bibliographie

Titel
Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden
Redaktionelle Abkürzung
GBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

RdErl. d. MF v. 25.3.2002 - 23-13215-1 -

Vom 25. März 2002 (Nds. MBl. S. 329)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 15. Mai 2013 (Nds. MBl. S. 362)

- VORIS 21090 -(1)

- Im Einvernehmen mit dem MI -

Bezug:

RdErl. v. 20.10.1959 (Nds. MBl. S. 808)
- VORIS 64000 00 00 13 001 -

In Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die in der Verwaltung des Landes stehen, ist zur Vermeidung von Schäden dem Brandschutz besondere Beachtung zu schenken. Der Brandschutz obliegt gemäß § 61 NBauO den hausverwaltenden Dienststellen. Da sich Art und Umfang der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den jeweiligen Verhältnissen richten, sind die Anordnungen zur Durchführung des Brandschutzes in eigener Zuständigkeit zu treffen. Dabei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu beachten:

(1) Red. Anm.:

VORIS-Nr. geändert durch Nr. 9 der Bek. vom 10. Februar 2006 (Nds. MBl. S. 142)