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Abschnitt 3 GBSRdErl

Bibliographie

Titel
Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden
Redaktionelle Abkürzung
GBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

3.1
Da durch nahezu alle in den Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen befindlichen Personen Eingriffsmöglichkeiten in das System der brandschutztechnischen Maßnahmen bestehen und im Gefahrenfall alle Personen in der Regel eigenständig den Weg in gesicherte Bereiche finden sollen, sind insbesondere für Gebäude mit hohem Personenaufkommen oder erhöhter Brandgefahr an alle Personen gerichtete Hinweise und Hilfestellungen zum Brandschutz sinnvoll wie z.B. 

  • die Unterweisung aller dauerhaft beschäftigten Personen hinsichtlich Brandmeldung, Rettungswegkonzept, Feuerschutzabschlüsse (z.B. Türen mit Brandschutzfunktion) und Notfallplanung,
  • praktische Übungen (Brandschutzübungen, Räumungsübungen),
  • die Kennzeichnung von Rettungswegen und Brandschutzeinrichtungen,
  • der Aushang von Kurzinformationen und Plandarstellungen (mit der Bauübergabe an den Nutzer erhält dieser gemäß der RBBau/RLBau Abschnitt H Nr. 2.2 entsprechende Brandschutzpläne).

3.2
Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert insbesondere in weitläufigen Gebäuden und solchen mit großem Personalaufkommen eine geeignete Organisation und ggf. Personen, denen ausdrücklich die Wahrnehmung von Aufgaben des Brandschutzes übertragen wird, wie z.B. Brandschutzbeauftragte.