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  • ab 08.05.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GBSRdErl

Bibliographie

Titel
Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden
Redaktionelle Abkürzung
GBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Durch die Aufstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14096, Teil 1-3, ist sicherzustellen, dass

  1. a)
    im Brandfall die zuständigen Feuerwehr- und Polizeidienststellen unverzüglich benachrichtigt werden,
  2. b)
    bis zu ihrem Eintreffen mit den vorhandenen Kräften und Mitteln im Rahmen des Möglichen die Bekämpfung des Feuers aufgenommen wird,
  3. c)
    die nicht in der Brandbekämpfung eingesetzten Beschäftigten in Ruhe den gefährdeten Bereich verlassen.