Abschnitt 2 GBSRdErl
Bibliographie
- Titel
- Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden
- Redaktionelle Abkürzung
- GBSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
Durch die Aufstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14096, Teil 1-3, ist sicherzustellen, dass
- a)im Brandfall die zuständigen Feuerwehr- und Polizeidienststellen unverzüglich benachrichtigt werden,
- b)bis zu ihrem Eintreffen mit den vorhandenen Kräften und Mitteln im Rahmen des Möglichen die Bekämpfung des Feuers aufgenommen wird,
- c)die nicht in der Brandbekämpfung eingesetzten Beschäftigten in Ruhe den gefährdeten Bereich verlassen.