Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden
Bibliographie
- Titel
- Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden
- Redaktionelle Abkürzung
- FSndsGebRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
RdErl. d. MF v. 25.3.2002 - 23-13215-1 -
Vom 25. März 2002 (Nds. MBl. S. 329)
Geändert durch Nr. 9 der Bek. vom 10. Februar 2006 (Nds. MBl. S. 142)
- VORIS 21090 -(1)
- Im Einvernehmen mit dem MI -
Bezug:
RdErl. v. 20.10.1959 (Nds. MBl. S. 808)
- VORIS 64000 00 00 13 001 -
In Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die in der Verwaltung des Landes stehen, ist zur Vermeidung von Schäden dem Brandschutz besondere Beachtung zu schenken. Der Brandschutz obliegt gemäß § 61 NBauO den hausverwaltenden Dienststellen. Da sich Art und Umfang der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den jeweiligen Verhältnissen richten, sind die Anordnungen zur Durchführung des Brandschutzes in eigener Zuständigkeit zu treffen. Dabei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu beachten: