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  • ab 08.05.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 GBSRdErl

Bibliographie

Titel
Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden
Redaktionelle Abkürzung
GBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Der Betriebsfähigkeit der Feuerlöscher ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Zur Sicherstellung einer uneingeschränkten Funktionsbereitschaft ist die Instandhaltung der tragbaren Feuerlöscher auf der Basis der DIN 14406 Teil 4 durchzuführen, die auch die Prüfabstände (zwei Jahre) festlegt.

Um Schwierigkeiten bei der Bedienung der Feuerlöscher zu vermeiden, empfiehlt es sich, in einem Betrieb tunlichst nur gleiche Fabrikate oder Typen zu verwenden, verschiedene Systeme aber dann bereitzustellen, wenn die Eigenart einzelner Diensträume dieses notwendig macht.