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Abschnitt 5 GBSRdErl

Bibliographie

Titel
Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden
Redaktionelle Abkürzung
GBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Bei den regelmäßig vorzunehmenden Begehungen gemäß Nr. 4.1 oder 4.2 ist auch zu prüfen, inwieweit über die zurzeit bereits bestehenden Regelungen hinaus noch weitere technische und organisatorische Maßnahmen zum Brandschutz nötig sind, insbesondere, ob bei größeren Anlagen die Einrichtung einer Werkfeuerwehr gemäß den §§ 16 bis 18 NBrandSchG erforderlich erscheint.