GBSRdErl,NI - Gebäudebrandschutzrunderlass

Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden

Bibliographie

Titel
Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden
Redaktionelle Abkürzung
GBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

RdErl. d. MF v. 25.3.2002 - 23-13215-1 -

Vom 25. März 2002 (Nds. MBl. S. 329)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 15. Mai 2013 (Nds. MBl. S. 362)

- VORIS 21090 -(1)

- Im Einvernehmen mit dem MI -

Bezug:

RdErl. v. 20.10.1959 (Nds. MBl. S. 808)
- VORIS 64000 00 00 13 001 -

In Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die in der Verwaltung des Landes stehen, ist zur Vermeidung von Schäden dem Brandschutz besondere Beachtung zu schenken. Der Brandschutz obliegt gemäß § 61 NBauO den hausverwaltenden Dienststellen. Da sich Art und Umfang der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den jeweiligen Verhältnissen richten, sind die Anordnungen zur Durchführung des Brandschutzes in eigener Zuständigkeit zu treffen. Dabei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu beachten:

(1) Red. Anm.:

VORIS-Nr. geändert durch Nr. 9 der Bek. vom 10. Februar 2006 (Nds. MBl. S. 142)

Abschnitt 1 GBSRdErl

Bibliographie

Titel
Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden
Redaktionelle Abkürzung
GBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Durch geeignete Hinweise und Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass sowohl Beschäftigte als auch Besucherinnen und Besucher durch ihr Verhalten dazu beitragen, Schadenfeuer zu verhindern.

Abschnitt 2 GBSRdErl

Bibliographie

Titel
Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden
Redaktionelle Abkürzung
GBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Durch die Aufstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14096, Teil 1-3, ist sicherzustellen, dass

  1. a)
    im Brandfall die zuständigen Feuerwehr- und Polizeidienststellen unverzüglich benachrichtigt werden,
  2. b)
    bis zu ihrem Eintreffen mit den vorhandenen Kräften und Mitteln im Rahmen des Möglichen die Bekämpfung des Feuers aufgenommen wird,
  3. c)
    die nicht in der Brandbekämpfung eingesetzten Beschäftigten in Ruhe den gefährdeten Bereich verlassen.

Abschnitt 3 GBSRdErl

Bibliographie

Titel
Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden
Redaktionelle Abkürzung
GBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

3.1
Da durch nahezu alle in den Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen befindlichen Personen Eingriffsmöglichkeiten in das System der brandschutztechnischen Maßnahmen bestehen und im Gefahrenfall alle Personen in der Regel eigenständig den Weg in gesicherte Bereiche finden sollen, sind insbesondere für Gebäude mit hohem Personenaufkommen oder erhöhter Brandgefahr an alle Personen gerichtete Hinweise und Hilfestellungen zum Brandschutz sinnvoll wie z.B. 

  • die Unterweisung aller dauerhaft beschäftigten Personen hinsichtlich Brandmeldung, Rettungswegkonzept, Feuerschutzabschlüsse (z.B. Türen mit Brandschutzfunktion) und Notfallplanung,
  • praktische Übungen (Brandschutzübungen, Räumungsübungen),
  • die Kennzeichnung von Rettungswegen und Brandschutzeinrichtungen,
  • der Aushang von Kurzinformationen und Plandarstellungen (mit der Bauübergabe an den Nutzer erhält dieser gemäß der RBBau/RLBau Abschnitt H Nr. 2.2 entsprechende Brandschutzpläne).

3.2
Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert insbesondere in weitläufigen Gebäuden und solchen mit großem Personalaufkommen eine geeignete Organisation und ggf. Personen, denen ausdrücklich die Wahrnehmung von Aufgaben des Brandschutzes übertragen wird, wie z.B. Brandschutzbeauftragte.

Abschnitt 4 GBSRdErl

Bibliographie

Titel
Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden
Redaktionelle Abkürzung
GBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

4.1
Alle von Landesdienststellen verwalteten Gebäude und Anlagen, auch Lagerplätze und insbesondere Einrichtungen mit erhöhtem Brandrisiko, sind von der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter jährlich einmal darauf zu prüfen, ob sie den geltenden bauaufsichtlichen und brandschutztechnischen Bestimmungen noch entsprechen und ob die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen noch betriebsfähig sind (vgl. hierzu auch Abschnitt K 4 der RBBau/ RLBau).

Über das Ergebnis der Prüfung ist nach Abschluss der Erhebungen ein Vermerk zu den Akten zu nehmen.

4.2
Zusätzlich legen die Brandschutzdienststellen (§ 27 Abs. 2 NBrandSchG) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden (in der Regel Nutzerdienststelle und Staatliches Baumanagement) fest, welche baulichen Anlagen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs einer Brandverhütungsschau gemäß § 27 NBrandSchG bedürfen. Die Baubegehungen sind entsprechend der Bandgefährdung in den üblichen zeitlichen Abständen zusammen mit den zuständigen Landesbehörden durchzuführen (RLBau Abschnitt C Nr. 3).

Die bei der Brandverhütungsschau festgestellten Mängel sind von den Landesbehörden in eigener Zuständigkeit abzustellen. Weitergehende Befugnisse der Brandschutzdienststellen, wie sie gegenüber privaten Eigentümerinnen und Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern sowie sonstigen Nutzungsberechtigten bestehen (z. B. hoheitliche Anordnungen) entfallen. Eine Nachschau durch die Brandschutzdienststellen erübrigt sich insofern.

Die von den Brandschutzdienststellen für die Brandverhütungsschau möglicherweise erhobenen Gebühren gemäß § 29 Abs. 2 und 4 NBrandSchG sind im Rahmen der Bewirtschaftung von Grundstücken und Gebäuden von der hausverwaltenden Dienststelle zu tragen.

4.3
Die nach Durchführung der vorstehenden Prüfungen (Nrn. 4.1 und 4.2 ) ggf. erforderlich werdenden Arbeiten sind in die Bauunterhaltungsnachweisungen aufzunehmen oder in dringenden Fällen unverzüglich durchzuführen (vgl. dazu auch Abschnitt C der RLBau).