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§ 25 DVO-BauGB - Erstattung von Obergutachten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

Der Obere Gutachterausschuss hat zu dem Gutachten eines Gutachterausschusses auf Kreisebene ein Obergutachten zu erstatten nach Auftrag

  1. 1.
    eines Gerichts (§ 198 Abs. 2 BauGB),
  2. 2.
    einer für städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen oder deren Förderung zuständigen Behörde,
  3. 3.
    der sonst nach § 193 Abs. 1 BauGB Berechtigten, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.