Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 25 DVO-BauGB/BauGB-MaßnahmenGErstattung von Obergutachten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
DVO-BauGB,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

Der Obere Gutachterausschuss hat zu dem Gutachten eines Gutachterausschusses auf Kreisebene ein Obergutachten zu erstatten nach Auftrag

  1. 1.
    eines Gerichts (§ 198 Abs. 2 BauGB),
  2. 2.
    einer für städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen oder deren Förderung zuständigen Behörde,
  3. 3.
    der sonst nach § 193 Abs. 1 BauGB Berechtigten, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.