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§ 25 DVO-BauGB - Erstattung von Obergutachten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

Der Obere Gutachterausschuss hat zu dem Gutachten eines Gutachterausschusses ein Obergutachten zu erstatten nach Auftrag

  1. 1.

    eines Gerichts (§ 198 Abs. 2 BauGB),

  2. 2.

    einer für städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen oder deren Förderung zuständigen Behörde,

  3. 3.

    der sonst nach § 193 Abs. 1 BauGB Berechtigten, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.