§ 25 DVO-BauGB - Erstattung von Obergutachten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
Der Obere Gutachterausschuss hat zu dem Gutachten eines Gutachterausschusses ein Obergutachten zu erstatten nach Auftrag
- 1.
eines Gerichts (§ 198 Abs. 2 BauGB),
- 2.
einer für städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen oder deren Förderung zuständigen Behörde,
- 3.
der sonst nach § 193 Abs. 1 BauGB Berechtigten, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.