Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 24.06.2010, Az.: 1 O 1825/09

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
24.06.2010
Aktenzeichen
1 O 1825/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 40545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2010:0624.1O1825.09.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2010, 658

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

...

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 24.06.2010 durch den Richter Dr. Hune als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

  1. 1)

    Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 31.05.2010 gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Osnabrück vom 28.05.2010 zum Kassenzeichen 1629900614107 wird als unbegründet zurückgewiesen.

  2. 2)

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Der Erinnerungsführer, der sich im vorliegenden Verfügungsverfahren als Bürgermeister der Stadt B. gegen Äußerungen in der Presse wehrt, die ihn in seiner Funktion als Bürgermeister betreffen, erstrebt die Aufhebung der ihn belastenden Kostenrechnungen des Landgerichts Osnabrück vom 28.05.2010 zum Kassenzeichen ..... für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren und zum Kassenzeichen ..........für die Berufungsinstanz. Mit letztgenannter Kostenrechnung wurden diejenigen Kosten eingefordert, die mit Schlusskostenrechnung IV des Oberlandesgerichtes Oldenburg vom 04.05.2010 zur Einziehung festgesetzt wurden.

2

Der Erinnerungsführer meint, in der erstinstanzlichen Kostenrechnung sei fehlerhaft ein Streitwert von 50.000,- € statt 25.000,- € zugrunde gelegt worden. Zudem meint er, er genieße Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 3 GKG, da er in seiner Funktion als Bürgermeister der Stadt B. gehandelt und das Verfahren betrieben habe.

3

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung im Hinblick auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abgeholfen und die Erinnerung im Übrigen zur Entscheidung vorgelegt; die Bezirksrevisorin beantragt insoweit deren Zurückweisung als unbegründet.

4

Die Erinnerung ist im Hinblick auf die erstinstanzliche Kostenrechnung zum Kassenzeichen ...... gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig und vom hiesigen Gericht zu entscheiden. Im Hinblick auf die Kostenrechnung Nr. ....... ist weder die hiesige Kostenbeamtin zur Abhilfe noch das Landgericht Osnabrück zur Entscheidung über die Erinnerung berufen, da sich diese in sachlicher Hinsicht gegen die Schlusskostenrechnung IV des Oberlandesgerichtes Oldenburg richtet. Hier erfolgte lediglich die Soll-Stellung der einzuziehenden Kosten.

5

In der Sache ist die Erinnerung gegen die Kostenrechnung Nr. ....... unbegründet, soweit ihr nicht bereits abgeholfen wurde. Der Erinnerungsführer genießt keine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 3 oder § 2 Abs. 1 GKG.

6

Für die zivilprozessuale Kostenpflicht und die Anwendbarkeit des § 2 GKG ist allein die formale Parteirolle in dem betroffenen Verfahren maßgebend. Diese Parteirolle ist vom materiellen Recht, dem Anlass eines Rechtsstreites oder den geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen unabhängig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor. § 50 Rn. 2, 3 m.w.N.; BGH v. 19.02.2009, Az. V ZR 172/08, WuM 2009, S. 318 m.w.N.).

7

Vorliegend ist der Erinnerungsführer als natürliche Person zur Partei des Verfügungsverfahrens geworden. Die zugleich erfolgte funktionelle Bezeichnung des Erinnerungsführers als Bürgermeister der Stadt B. ändert daran nichts, zumal dieser verwaltungsrechtlich-organschaftlichen Stellung als solcher nicht ohne Weiteres eine Parteifähigkeit im Zivilprozess zukäme.

8

Die Stadt B., die sich ggf. auf eine Gebührenbefreiung berufen kann, wurde nicht zur Partei des vorliegenden Verfügungsverfahrens. Allein die organschaftliche Beziehung des Erinnerungsführers als Prozesspartei zu der gebührenbefreiten Stadt begründet für diesen keinen eigenen Anspruch auf Gebührenbefreiung. Es ist unerheblich, ob die Partei eines Rechtsstreites, die selbst keine Gebührenbefreiung genießt, in wirtschaftlicher Hinsicht oder kraft Vertretungsbefugnis bzw. organschaftlicher Vertretungsmacht für eine gebührenbefreite Körperschaft handelt (vgl. BGH v. 19.02.2009, Az. V ZR 172/08, WuM 2009, S. 318).

9

Sofern die kostenbefreite Körperschaft nicht selbst Partei ist, kommt es nicht darauf an, ob aus Anlass einer Organstellung oder im Interesse dieser Körperschaft gehandelt wird. Auch etwaige Freistellungsansprüche einer faktisch als Organ handelnden Partei gegen die wirtschaftlich betroffene Körperschaft wirken sich auf die zivilprozessuale Kostenpflicht nicht aus.

10

III.

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.