Landgericht Osnabrück
Urt. v. 23.04.2010, Az.: 15 O 48/09

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
23.04.2010
Aktenzeichen
15 O 48/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 40544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2010:0423.15O48.09.0A

Fundstellen

  • WM 2010, 1358-1362
  • WuB 2010, 663-665

In dem Rechtsstreit

...

wegen Schadensersatz aus einem CMS-Lift-Swap-Vertrag

hat die 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.2010 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bookjans,

den Handelsrichter Hinrichs und

den Handelsrichter Wegmann

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2 028 584,89 € zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus einem Zinsswap-Geschäft geltend, hilfsweise einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags wegen arglister Täuschung.

2

Die Klägerin ist Inhaberin eines mittelständischen Unternehmens aus dem Bereich der Verarbeitung von Fleischwaren. Sie beschäftigt ca. 1 300 Mitarbeiter. Der Umsatz im Jahr 2004 betrug 288 Mio. € mit einem Gewinn vor Steuern in Höhe von mehr als 9 Mio. €. Ein Kreditbedarf bestand nahezu nicht. Es waren Festgeldanlagen mindestens in der Größenordnung ca. 30 Mio. € vorhanden, die wie bei der Klägerin üblich auf der Basis des 3-Monats-Euribor verzinst wurden. Die Beklagte stand früher in einer geschäftlichen Beziehung zu der Beklagten, einer deutschen Großbank. Diese Geschäftsverbindung war jedoch beendet worden. Die Beklagte hat die Klägerin dennoch zu einer Veranstaltung am 22.02.2005 in ihre Filiale in ... eingeladen. Thema der Veranstaltung war eine Renditeoptimierung insbesondere auch durch Derivatprodukte. Für die Beklagte hat deren Geschäftsführer ... an der Veranstaltung teilgenommen. Im Anschluss an die Veranstaltung fand am 03.03.2005 ein Beratungsgespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin über Möglichkeiten der Finanzoptimierung statt. Zuvor hatte die Beklagte der Klägerin per E-Mail 2 Angebote zur Renditeoptimierung übersandt, und zwar über einen öffentlichen Pfandbrief der DEXIA-Hypthekenbank ... und über einen CMS Lift Swap. Beigefügt war eine mehrseitige Power-Point-Präsentation mit der Überschrift "CMS Steepener Ladder Swap". Anschließend fanden am 03.03.2005 und 18.03.2005 Gespräche zwischen Vertretern der Klägerin und Vertretern der Beklagten statt. Daran waren seitens der Klägerin deren Geschäftsführer ... und seitens der Beklagten deren Mitarbeiter ... sowie am 18.03.2005 auch deren Mitarbeiter ... beteiligt. In dem Termin am 18.03.2005 wurden eine Präsentation "Renditeoptimierung am EURO-Kapitalmarkt" sowie ein Termsheet "Strukturierter EUR-Zinsswap mit CMS-Spread-Kopplung-Lift-Swap" vom 06.01.2005 vorgestellt. Ein weiteres Beratungsgespräch wurde am 12.04.2005 geführt. Daran haben für die Klägerin deren. Geschäftsführer ... und ... sowie Herr ... teilgenommen. Die Beklagte war bei dem Gespräch durch ihre Mitarbeiter ... und ... vertreten. Gegenstand dieses Gesprächs waren unter anderem die bereits am 18.03.2005 präsentierten, hinsichtlich des Termsheet akualisierten Unterlagen.

3

Im Anschluss an das Gespräch vom 12.04.2005 schlossen die Parteien noch am 12.04.2005 telefonisch den Swapvertrag mit Wirkung zum 14.04.2005. Der Vertrag sah einen Bezugsbetrag von 20 000 000,00 € und eine Laufzeit von 5 Jahren vor. Nach dem Vertrag hatte die Klägerin an die Beklagte während der gesamten Laufzeit des Vertrags bezogen auf den Betrag in Höhe von 20 000 000,00 € vierteljährlich Zinsen nach dem 3-Monats-Euribor zu zahlen. Die Beklagte war verpflichtet, in dem ersten Halbjahr an die Klägerin ebenfalls vierteljährlich einen festen Zinssatz in Höhe von 4,5 % p.a. zu zahlen. In der Folgezeit war von der Beklagten vierteljährlich ein variabler Zins zu entrichten. Dieser errechnete sich nach der Summe des Zinssatzes der Vorperiode und der mit dem Faktor 2 unter Abzug des Strikes, festgesetzt auf 1,05 %, multiplizierten Differenz des 10-Jahres-Swapsatzes (CMS 10) und des 2-Jahres-Swapsatzes (CMS 2). Für die Beklagte bestand nach 6 Monaten ein einseitiges viertel-jährliches Kündigungsrecht ohne Ausgleichszahlung. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht für die Klägerin war nicht vorgesehen. Die gegenseitigen Zahlungspflichten sollten jeweils saldiert werden. Maßgebend für den Abschluss des Vertrags aus Sicht der Klägerin sollte sein, dass entgegen der jeweiligen Markterwartung die Differenz zwischen dem 10-Jahres Swapsatz und dem 2-Jahres-Swapsatz historisch gesehen in der Regel positiv verlief. Das Geschäft war für die Klägerin günstig, wenn die Differenz zwischen dem CMS 10 und dem CMS 2 (= Spread) über dem mit 1,05 % fest vereinbarten "Strike" lag. Im Anschluss an den Swapvertrag wurde zwischen den Parteien ein der Klägerin am 18.04.2005 zugegangener "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" geschlossen.

4

Die Beklagte zahlte nach Abschluss des Vertrags im ersten Halbjahr die vereinbarten festen Zinsen nach Saldierung mit den von der Klägerin geschuldeten Leistungen. Ende 2005 zeigte sich, dass der Spread wegen eines Anstiegs der kurzfristigen Zinsen im Gegensatz zu denen der langfristigen Anlagen geringer wurde. Ab dem 4. Quartal überstiegen die von der Klägerin nach dem Vertrag zu zahlenden Zinsen die von der Beklagten zu entrichtenden variablen Zinsen. Bis zur Beendigung des Vertrags aufgrund einer Kündigung der Beklagten zum 14.04.2009 musste die Klägerin an die Beklagte unter Berücksichtigung der erhaltenen Zahlungen insgesamt 2 028 584,90 € zahlen.

5

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 07.04.2008 auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2008 verzichtet.

6

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung des, Swapvertrags verpflichtet. Die Beklagte habe der Klägerin ein nicht deren Interessen entsprechendes Produkt verkauft und sie weiter nicht über Eigenschaften und Risiken des Produkts ordnungsgemäß aufgeklärt. Darüber hinaus habe die Beklagte die Klägerin bei Abschluss des Vertrags arglistig getäuscht. Wegen der arglistigen Täuschung hat die Klägerin in der Klage die Anfechtung des Vertrags erklärt.

7

Die Klägerin behauptet, bei der Veranstaltung am 22.02.2005 habe es sich nicht um einen "Workshop" gehandelt, sondern nur um den Vortrag eines Finanzdienstleister, der über seine Erfolge im Finanzsektor berichtet habe. Über das streitgegenständliche Produkt oder ähnliche Produkte habe sich der Geschäftsführer ... bei dem anschließenden Stehimbiss weder mit anderen Personen ausgetauscht noch habe er mögliche Ausführungen dazu verstanden. Die Initiative zu dem Termin am 03.03.2005 sei von der Beklagten ausgegangen. Die Klägerin habe nach wie vor kein sonderliches Interesse an den Dienstleistungen der Beklagten gehabt. Der Mitarbeiter ... der Beklagten habe die von ihm angeregten Gespräche von sich aus auf eine Optimierung der Anlagen der Klägerin gerichtet. Herr ... habe erklärt, dass er an der restriktiven Anlagestrategie des Unternehmens festhalten wolle. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass diese Haltung auch von der Gesellschafterseite so gewünscht sei. ... habe diese Haltung zudem aus Vorgesprächen mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin gekannt. Herr ... habe auch nie ausdrücklich mitgeteilt, das er bereit sei, das Risiko einer Nullverzinsung einzugehen. Das Risiko der Nullverzinsung sei zudem als absoluter worst case dargestellt worden, der äußerst unwahrscheinlich sei. In der Besprechung am 18.03.2005 habe ... auch nicht den Wunsch nach einer Erhöhung des Nominalbetrags auf 20 Mio. € geäußert. Die Summe sei vielmehr offen gelassen worden. Eine Festlegung auf 20 Mio. € sei erst am 12.04.2005 erfolgt. Die Beklagte habe ein noch höheres Volumen vorgeschlagen, was die Klägerin jedoch abgelehnt habe. Am 12.04.2005 habe es auch keine Diskussion gegeben, sondern vielmehr eine schlichte Präsentation des Produkts und der Markterwartung der Beklagten. Über volkswirtschaftliche Verwerfungen, die zu einer negativen Entwicklung des Produkts führen könnten, sei nicht gesprochen worden.

8

Der ebenfalls anwesende Herr ... sei Steuerberater im Ruhestand gewesen und habe ebenfalls keine Erfahrung mit derartigen Finanzprodukten gehabt. Sie sei aufgrund der übergebenen Unterlagen und der Präsentationen davon ausgegangen, dass ihr bei dem Geschäft kein Schaden entstehen könne. Wegen der Ausführungen in der am 01.03.2005 übersandten Präsentation habe sie angeommen, dass das Risiko bei derartigen Geschäften im Extremfall auf eine "Nullverzinsung" begrenzt sei. Auch in den anschließenden auf Drängen der Beklagten erfolgten Gesprächen am 03.03.2005 und 18.03.2005 sei von einem anderen Risiko keine Rede gewesen. Vielmehr sei seitens der Verhandlungsführer der Beklagten das Geschäft für die Klägerin als ideal bezeichnet worden; mit dem Geschäft ließe sich ohne große Risiken die Rendite der Klägerin optimieren. Auf das tatsächliche Verhältnis von Chancen und Riskien sei nicht eingegangen worden. Dies gelte auch für das am 12.04.2005 geführte Gespräch. Die Beklagte habe lediglich einen "theoretischen" Maximalverlust mitgeteilt. Die Klägerin habe auch nie selbst die Ansicht geäußert, dass sich zumindest mittelfristig das Niveau des 3-Monats-EURIBOR nicht nachhaltig verbessern werde. Die insbesondere in dem Termsheet aufgeführte Erwartung, dass die Zinsdifferenz zwischen dem 10-Jahres und dem 2-Jahres Swapsatz nicht so stark zurückgehe wie dieses zur der Zeit die marktseitige Forwardkurve anzeige, sei von der Beklagten vorgegeben worden. Sie sei standardmäßig als Empfehlung in den Präsentationen und Termsheets der Beklagten enthalten. Seitens der Klägerin sei eine derartige Erwartung nicht geäußert worden. Dass die Klägerin zu einer derartigen Einschätzung nicht in der Lage war, sei der Beklagten auch bewusst gewesen. Ihr sei das Standardprodukt der Beklagten unaufgefordert präsentiert worden, ohne die Klägerin vorher über ihre Meinung zu einer Zinsdifferenz zu befragen.

9

Die Klägerin habe sich damit auch nie beschäftigt, zumal die Ermittlung und Bewertung von Zinsdifferenzen nicht zu ihrem Tagesgeschäft gehöre. Es treffe auch nicht zu, dass Herr ... geäußert habe, dass er stets auf dem PC über den installierten "DB-market-Ticker" die Entwicklung des Geldmarktes verfolge. Herr ... habe vor Vertragsschluss keinerlei Überblick über die Entwicklung der Martkzinsen gehabt. Das angebotene Produkt sei für den Kunden nur bei der Prognose einer ansteigenden Kurve sinnvoll. Indem die Beklagte nur dieses Produkt angeboten habe, habe sie indirekt mitgeteilt, dass sie selbst von einem Anstieg der Zinsstrukturkurve ausgehe. Die Beklagte habe die Klägerin dabei nicht über die Faktoren aufgeklärt, die den Spread beeinflussen. Es seien weder die von der Beklagten in der Klageerwiderung aufgeführten Faktoren wie EZB-Politik und die Einflüsse der Kapitalmärkte angesprochen oder gar diskutiert worden noch seien die für die Inversion im Jahr 2005 genannten Gründe als mögliche Faktoren benannt worden. Weiter habe sie der Klägerin nicht hinreichend offenbart, dass es in der Vergangenheit sogar mehrmals zu Inversionen der Zinsstrukturkurve gekommen sei. Es sei der Klägerin kein Eindruck von der Volatilität und Bandbreite des Spread zu vermitteln. Der vorgelegten 10-Jahresdarstellung lasse sich lediglich entnehmen, dass der Spread nicht nur steigen, sondern auch sinken könne. Wie weit und mit welcher Regelmäßigkeit er sinke, ergebe sich aus der Darstellung jedoch nicht Es hätte der Klägerin verdeutlicht werden müssen, dass inverse Zinsphasen in der Vergangenheit regelmäßig alle 10 Jahre aufgetreten seien. Auch wenn aus der Vergangenheit keine sichere Prognose für die Zukunft möglich sei, könne sich der Kunde überhaupt kein Bild machen, wenn die Vergangenheit nicht hinreichend mitgeteilt werde.

10

Die Beklagte habe entgegen ihrer Darstellung in Bezug auf die Inversionsstrukturkurve sogar mitgeteilt, dass die Inversion äußerst unwahrscheinlich und lediglich "theoretisch" denkbar sei. Auch sei nie erläutert worden, das rein mathematische Berechnungsmethoden zukünftig einen starken Rückgang der Differenz zwischen dem CMS 10 und dem CMS 2 vorhersehen. Die Beklagte habe auch nicht darauf hingewiesen, dass die allgemeine Markterwartung ab Mitte 2005 nicht von einem steigenden, sondern von einem sinkenden Spread ausgegangen sei, so dass es sich bei der von der Beklagten mitgeteilten Prognose um eine sehr riskante Spekulation gehandelt habe. Hinsichtlich des Risikos habe die Beklagte auf Seite 12 der Präsentation vom 12.04.2005 unter dem Punkt "Risiken" lediglich darauf hingewiesen, dass sich die "Renditeverbesserung" verringere, wenn der Spread "stark" sinke. In eine Renditeverschlechterung könne dies jedoch nur im "Extremfall" umschlagen. Über das Risiko, während der Laufzeit des Geschäfts einen erheblichen negativen Marktwert bilanziell ausweisen zu müssen, sei die Klägerin nicht aufgeklärt worden. Eine Erhebung des Anlageprofils der Klägerin oder eine Abfrage der Anlegerziele, der Riskobereitschaft oder des Wissensstandes der Vertreter der Klägerin zu derartigen Finanzprodukten sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt so dass bereits aus diesem Grund eine unzureichende Beratung erfolgt sei. Über den Inhalt der Präsentationen hinaus sei in keiner Weise auf die mit dem Geschäft verbundenen Risiken eingegangen worden. Eine Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts und dessen wahrscheinliche maximale Höhe sei nicht erfolgt. In den Beratungsgesprächen seien von der Beklagten vielmehr Formulierungen verwendet worden, die gerade eine Unwahrscheinlichkeit des Eintritts von Verlusten suggerierten.

11

Dies zeige auch das Termsheet, in dem auf Seite 3 unter "Risiken" von einer Verringerung der Verbesserung die Rede sei. Nachfolgend sei lediglich davon die Rede, dass die Strategie zur Zinsverbesserung "ins Gegenteil umschlagen" könne. Von "Verlust" sei nicht die Rede, sondern erst im Zusammenhang mit einem "Worst Gase". Dabei fehle jegliche Wahrscheinlichkeitsangabe für das tatsächliche Eintreten der Szenarien und der erwarteten Verteilung für variablen Zahlungen, um die Risiken bewerten zu können. Die Mitteilung eines "unbegrenzten" Verlustrisikos sei für den Kunden wertlos, weil sie keinen Anhaltspunkt dafür biete, ob im konkreten Fall mit einem Verlust zu rechnen sei. Dafür sei eine Wahrscheinlichkeitsangabe notwendig. Die Bezeichnung "Worst Gase" erzeuge gerade den Eindruck, dass es sich um ein sehr unwahrscheinliches, zu vernachlässigendes Szenario handele. Ohne die Darstellung der Wahrscheinlichkeit eines Verlusts bestehe eine erhebliche Wissensasymmetrie zwischen den Vertragsparteien. Tatsächlich sei für das vertriebene Produkt eine Risikobewertung möglich und üblich gewesen. Der sogenannte "Value at Risk" habe sich jederzeit für beide Parteien aus einer simulierten Verteilung des aktuellen Werts aller künftigen Nettozahlungen berechnen lassen. Bei dem streitgegenständlichen Geschäft habe der "Value at Risk" bei Vertragsschluss für die Klägerin 5 626 000,00 € betragen (= 28,13 % des Bezugsbetrages), für die Beklagte dagegen nur 1 318 000,00 € (= 6,59 % des Bezugsbetrages) mit einem Kondienzniveau von 99 %. Nach einem Jahr Laufzeit habe der Value at Risk für die Klägerin 3 578 000,00 € (17,89 des Bezugsbetrages) und für die Beklagte nur noch 262 000,00 € (= 1,31 % des Bezugsbetrages) betragen.

12

Entgegen der in dem Termsheet "Lift-Swap" vom 12.04.2005 vertretenen Ansicht unter "Ausgangslage und Markterwartung" sei ein CMS-Spread-LIFT-Swap zur Zinsoptimierung nicht geeignet gewesen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch werde unter "optimieren" verstanden "so günstig wie möglich gestalten". Anders als andere Swap-varianten sei der vorliegende Swap jedoch zur Gestaltung der Zinsverpflichtungen ungeeignet gewesen. Denn diese seien dadurch weder verringert noch besser kalkulierbar geworden. Eine "Optimierung", Verbesserung "oder eine Verringerung der Zinslast" habe der Swap hier auch nicht haben können, insbesondere nicht für die vereinbarte Laufzeit, weil er von der Beklagten einseitig habe gekündigt werden können, sobald die Klägerin Gewinne gemacht hätte. Der Beklagten sei damit bewusst gewesen, dass das angebotene Produkt für die Klägerin keinen Vorteil darstelle. Die Darstellung des CMS Lift Swap zum Zwecke der Zinsoptimierung sei unter diesen Umständen eine Irreführung der Klägerin gewesen. Das Geschäft sei lediglich geeignet gewesen, eher unwahrscheinliche Spekulationsgewinne zu erzielen, so dass es sich um eine reihe Wette oder Spekulation handele. Die in dem Termsheet vom 12.04.2005 unter "Chancen" aufgeführte garantierte Zinszahlung in Höhe von 4,50 % p.a. unabhängig von Veränderungen der Marktzinssätze sei tatsächlich lediglich eine Prämie dafür, dass die Klägerin auch bei für sie nachteiligem Verlauf bis zum Ende der Laufzeit an den Vertrag gebunden worden sei, während die Beklagte den Vertrag bei für sie negativem Verlauf jederzeit habe kündigen können. Der Marktpreis des Kündigungsrechts in Höhe von 8 246 000.00 € sei der Klägerin jedoch nicht mitgeteilt worden. Tatsächlich habe die Beklagte dafür jedoch nur 233 608,89 € geleistet, so dass der Vorteil der Beklagten 8 012 391,10 € betragen habe. Dies habe die Beklagte zum Zwecke der Verkaufsförderung absichtlich verschleiert. Sie habe die Klägerin darüber getäuscht, dass dem angeblichen "Gewinn" die einseitige Bindung bis zum Laufzeitende auch für den Verlustfall gegenüber gestanden habe. Aufgrund der für die Beklagte positiven Entwicklung der Zinsstrukturkurve, die das Ausbleiben von Verlusten wahrscheinlicher gemacht habe, sei der Wert der Option (0 Kündigungsmöglichkeit) der Beklagten ein Jahr nach Vertragsschluss auf 2 088 000,00 € gesunken. Durch die Addition des Zinssatzes der Vorperiode sei eine Verstetigung des von der Beklagten zu zahlenden Zinssatzes erreicht worden. Ein anfänglich für die Klägerin ungünstiges Ergebnis habe sich somit in den Folgeperioden fortgesetzt und die Gegenleistung massiv verringert, auch wenn sich die Marktlage zwischenzeitlich zu ihren Gunsten verändert habe.

13

Die Beklagte habe der Klägerin pflichtwidrig nie offen gelegt, welches Interesse sie an dem Vertrag habe. Sie habe der Klägerin weder den Martkwert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch den von ihr erwarteten Gewinn aus der Differenz zum Marktwert mitgeteilt. Das Geschäft habe bereits bei Abschluss zu Lasten der Klägerin einen erheblichen negativen Marktwert vom 710 000,00 € (= 3,55 % des Bezugsbetrags) gehabt, der sich im Laufe der Zeit zu Lasten der Klägerin erheblich erhöht habe. Die handelsüblichen Margen bzw. Prämien bei Derivatgeschäften seien zu Gunsten der Beklagten deutlich überschritten worden, ohne ihre Kundin über diesen außergewöhnlich hohen Gewinn zu informieren. Wäre die Klägerin sich im Vorfeld über die Asymmetrie bezüglich der Risikoverteilung, die horrende Marge und des hohen Grades der Wahrscheinlichkeit eines erheblichen Verlustes bewusst gewesen, hätte sie den Vertrag nicht abgeschlossen. Die Klägerin habe nicht gewusst, dass für die Beklagte die Möglichkeit bestanden habe, einen Marktwert zu ermitteln und durch ein Hedging bei Vertragsschluss eine Marge zu generieren. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, die Asymmetrie hinsichtlich des Kenntnisstandes und der Erkenntnismöglichkeiten durch eine umfassende Aufklärung auch über den Marktwert zu beseitigen.

14

Durch die Bezeichung der Festverzinsung von 4,5 % in den ersten 6 Monaten als absolut sichere Zinsgewinne sei das angebotene Produkt auch auch bewusst falsch dargestellt worden. Denn es handele sich weder um Zinsgewinne, noch sei ein Gewinn absolut sicher gewesen. Denn das Eintreten eines Gewinns habe erst nach Beendigung des Vertrags festgestellt werden können.

15

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass sie durch eine arglistige Täuschung der Beklagten zu dem Abschluss des Vertrags veranlasst worden sei. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten den vorliegenden Swap-Vertrag als Maßnahme zur "Renditeoptimierung" und "Zinsverbilligung" der Verbindlichkeiten aus einem Leasingvertrag vermarktet. Da bei dem vorliegenden Vertrag jeglicher Bezug zu dem Leasingsvertrag fehle, sei eine Zinsoptimierung wie bei klassischen Swapgeschäften hier nicht möglich gewesen. Die Verwendung der Begriffe der Zins- oder Renditeoptimierung sei von der Beklagten gezielt dazu verwendet worden, den hochspekulativen Charakter des "CMS-Spread-LIFT-Swap" gegenüber den Kunden zu verschleiern und ihm den Anstrich eines vernünftigen, sinnvollen Finanzprodukts zu geben. Die Beklagte habe die Klägerin auch über einen gravierenden Interessenkonfikt der Beklagten getäuscht. Da die Beklagte im Falle eines Gewinns der Klägerin diesen selber habe bezahlen müssen, während sie im Falle eines Verlusts des Kunden einen Gewinn erzielt habe, sei die Beklagte bei der Empfehlung des Swap-Geschäfts gar nicht in der Lage gewesen, die Klägerin im Hinblick auf die mit diesem Geschäft verbundenen Zinsrisiken ordnungsgemäß zu beraten. Selbst wenn die Klägerin das Geschäft ganz oder teilweise gehedget oder anderweitig weitergereicht hätte, so wäre dieses Geschäft für sie nie wirtschaftlich neutral gewesen. Denn wegen des einseitigen Kündigungsrechts und der damit einhergehenden geringen Gfewinnwahrscheinlichkeit sowie der Überlegenheit bei der Marktprognose seien die Risiken im Verhältnis zu den Chancen erheblich geringer gewesen. Sie habe allenfalls nur das geringe Risiko "hedgen" müssen. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass bei der Beklagten kein Interessenkonflikt vorgelegen habe, nachdem sie diesen nicht offenbart habe. Denn die Klägerin habe nicht wissen können, welche Geschäfte die Beklagte abschließe, wie das Chancen-Risiko-Verhältnis gewesen sei, und welche Marge bzw. Prämie sich die Beklagte einstrukturiert habe.

16

Das Verhalten der Beklagten stelle sich unter diesen Umständen nicht nur als fehlerhafte Beratung oder unterlassene Risikoaufklärung dar, sondern darüber hinaus als arglistige Täuschung der Klägerin über den tatsächlichen Charakter, den wirtschaftlichen Gehalt und die rechtliche Einordnung dieses Finanzprodukts. Da die Klägerin erst durch die anwaltliche Beratung ihrer Prozessbevollmächtigten mit dem Schreiben vom 20.05.2008 Kenntnis von den Täuschungen erhalten habe, sei die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1, 2 S. 1 BGB eingehalten. Die Beklagte sei weiter wegen der Verletzung diverser Pflichten aus einem Beratungsvertrag gem. § 280 BGB sowie dem WpHG gem. §§ 823 BGB, 31 ff WpHG a.F. zum Schadensersatz verpflichtet. Denn die Beklagte habe entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG das Anlage- und Risikoprofil des Kunden nicht hinreichend ermittelt. Nach der Erstellung des Profils sei es erforderlich gewesen, nur solche Produkte auszuwählen, die sowohl hinsichtlich des Anlageziels als auch den mit dem Produkt verbundenen Chancen und Risiken dem Profil entsprechen, § 32 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. Daraus folge ein ausdrückliches Verbot, Derivate zu empfehlen, die nicht mit den Interessen des Kunden übereinstimmen. Da die Beklagte ein Anlegerprofil nicht erstellt habe, habe sie jedoch gar keine dem Profil entsprechende Produkte auswählen und anbieten können. Das in die höchste Risikoklasse 5 einzuordnende Finanzprodukt habe zudem erkennbar nicht den Interessen der Klägerin entsprochen. Eine anlegergerechte Beratung hätte hier sogar erfordert, der Klägerin von dem Abschluss des Vertrags abzuraten, so dass der Vertrag erst Recht gar nicht hätte angeboten werden dürfen. Da eine anlegerbezogene Beratung nicht erfolgt sei, komme es auf eine korrekte objektbezogene Beratung nicht an. Die Beklagte habe die Klägerin jedoch auch nicht anlagegerecht beraten. Dazu hätte eine Information über sämtliche Auswirkungen der Vertragsbedingungen, somit über das reale Ausmaß der Chancen und Verlustgefahren gehört.

17

Wenn die Beklagte die Klägerin richtig über die Chancen und Risiken sowie über den negativen Marktwert des Produktes aufgeklärt hätte, hätte die Klägerin das Geschäft nicht abgeschlossen. Das sei nach der Rechtsprechung bereits zu vermuten. Der Schadensersatzanspruch sei gerichtet auf die Rückabwicklung des geschlossenen Swap-Vertrages. Die Klägerin sei somit so zu stellen, als hätte sie die streitgegenständlichen Verträge nicht geschlossen. Über dem bereits in den Zahlungen von 2 028 584,89 € liegenden Schaden sei mit einem weiteren Schaden zu rechnen. Denn gem. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG könnten Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich nicht mit Gewinnen aus anderen Geschäften oder anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Da die Klägerin keine weiteren Termingeschäfte mehr abschließen werde, seien die entstandenen Verluste somit steuerlich nicht geltend zu machen. Der dadurch entstehende Schaden sei von der Beklagten ebenfalls zu ersetzen.

18

Weiter ist die Klägerin der Ansicht, dass der Vertrag auch wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei. Bei der Vereinbarung, insgesondere der Berechnungsformel handele es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die intransparent seien.

19

Die Klägerin hat Klage erhoben mit den Anträgen,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1 710,806,10 € zu zahlen,

  2. 2.

    hilfsweise für den Fall des (teilweisen) Obsiegens der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1.: Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem am 12.04.2005 geschlossenen CMS-Spread-LIFT-Swap mit der Referenznummer 1133916 L keine Zahlungen mehr schuldet,

  3. 3.

    hilfsweise, für den Fall des (teilweise) Obsiegens der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1.: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche weiteren, zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem am 12.04.2005 geschlossenen CMS-Spread-LIFT-Swap mit der Referenznummer 1133916 L noch entstehen.

20

Nach der Kündigung des Vertrags durch die Beklagte zum 14.04.2009 hat die Klägerin die Anträge geändert und beantragt nunmehr,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2 028 584,89 € zu zahlen,

  2. 2.

    hilfsweise, für den Fall des (teilweise) Obsiegens der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1.: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche weiteren, zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem am 12.04.2005 geschlossenen CMS-Spread-LIFT-Swap mit der Referenznummer 1133916 L noch entstehen.

21

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie die Klägerin bei Abschluss des Vertrags anleger- und anlagegerecht beraten habe. Die Klägerin sei auch nicht durch eine arglistige Täuschung zum Abschluss des Vertrags bestimmt worden.

23

Bei der Veranstaltung am 22.02.2005 habe es sich um einen Workshop gehandelt, bei dem eines der Hauptthemen der Einsatz von Zinssatzswaps zur Optimierung von Anlagen und Krediten gewesen. Im Rahmen der Veranstaltung sei auch der CMS Lift Swap unter der damaligen Bezeichnung Steepener Strategie vorgestellt worden. Im Anschluss an den Vortrag habe der Geschäftsführer ... der Klägerin darum gebeten, ihm die Anlageoptimierung mittels Derivaten näher vorzustellen und ihm vor allem den CMS Lift Swap noch einmal detaillierter zu erläutern. ... habe sich als neuer Geschäftsführer an derivativen Anlagestrategien interessiert gezeigt. Die Besprechung am 03.03.2005 habe neben der generellen Evaluierung der Klägerin in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht auch die Optimierung der vorhandenen Kapitalanlagen zum Inhalt gehabt. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt Beträge in der Größenordnung von 50 bis 70 Mio. € auf der Basis des 3-Monats-Euribor angelegt gehabt. ... habe gegenüber den Mitarbeiten ... und ... nochmals sein Interesse an dem CMS Lift Swap zum Ausdruck gebracht und eine Größenordnung von 10 Mio. € in Aussicht gestellt. Dabei habe ... erklärt, dass er zwar grundsätzlich an der restriktiven Anlagestrategie der Klägerin festhalten wolle, jedoch bereit sei, als unternehmerisches Risiko "die nahezu Null-Verzinsung für das Kapital" zu akzeptieren. Die bisherige restriktive Anlagestrategie des Unternehmens, die vor allem für den alten Geschäftsführer ... gegolten habe, habe in dem Gespräch nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Herr ... habe in dem Gespräch vielmehr mehrfach ausdrücklich erklärt, dass er bereit sei, die Nullverzinsung des Kapitals zu akzeptieren. Keinesfalls sei dieses Risiko durch die Beklagte als absoluter Worst Case dargestellt worden, der äußerst unwahrscheinlich sei. Das Risiko der Nullverzinsung sei vielmehr bereits in der ersten Präsentation ohne jedwede Beschwichtigung oder Einschränkung erwähnt worden. Es sei bei der Beratung mehrfach darauf hingewiesen worden, dass in den ersten Monaten ein garantierter Zinsgewinn erzielt werde, im ungünstigten Fall jedoch der von der Beklagten zu zahlende Zins auf 0,0 % absinke und wegen einer nicht möglichen Prognose hinsichtlich des 3-Monats-Euribor theoretisch ein unbegrenztes Verlustrisiko bestehe. Das insbesondere bei Wegfall der bestehenden Anlage auf der Basis des 3-Monats-Euribor mögliche unbegrenzte Verlustrisiko sei in den Präsentationen und im Termsheet deutlich dargestellt worden und ergebe sich auch aus den tabellarischen Verlustszenarien.

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Die Risiken seien ausführlich und intensiv erläutert worden. Aufgrund der übersandten Präsentation habe auf Wunsch der Klägerin eine weitere Präsentation zum Thema Renditeoptimierung am Euro-Kapitalmarkt im Haus der Klägerin stattgefunden. Im Rahmen des zweistündigen Gesprächs sei der CMS Lift Swap mittels Präsentation und eines auf den 06.01.2005 datierenden Termsheets ausführlich vorgestellt und erläutert worden. Dabei habe ... den Wunsch auf Erhöhung des Nominalbetrags auf 20 Mio. € geäußert. Das habe eine erneute Abstimmung mit Kollegen aus anderen Abteilungen innerhalb der Bank notwendig gemacht. Ein höherer Betrag, sei von der Beklagten nicht vorgeschlagen worden. Bei dem finalen Kundentermin im Haus der Klägerin habe Herr ... erklärt, dass man im Vorfeld des Gesprächs vergeblich versucht habe, ein alternatives Angebot eines Wettbewerbers der Beklagten einzuholen. Auch dieser Umstand sei für den Abschluss des Geschäfts mit der Beklagten maßgebend gewesen. Bei dem Gespräch habe. Herr ... zunächst die aktuelle Martksituation analysiert und die volkswirtschaftlichen Entwicklungen und Erwartungen präsentiert. Anschließend sei der CMS Lift Swap durch ... mittels der bereits am 18.03.2005 vorgestellten Unterlagen nochmals erläutert. Dabei sei ausweislich der handschriftlichen Notiz von ... der Zinsswap ausführlich besprochen und insbesondere die Chancen und Risiken des Produkts, vor allem Faktor, Zinssatz der Vorperiode und Forwards erörtert worden. Dabei seien auch aktualisierte Forward-Informationen überreicht und Alternativausgestaltungen der Formel mit abfallenden Strikes besprochen worden. Weiter seien Szenarioanalysen für die von der Klägerin zu empfangenden Zinsen durchgeführt worden. In der sich anschließenden ca. 45-minütigen Diskussion seien weitere volkswirtschaftliche Verwerfungen analysiert worden, die zu einer negativen Entwicklung des Produkts führen könnten. Die Verhandlungsführer der Klägerin hätten sich dann zurückgezogen und nach finaler Betrachtung und Analyse entschieden, noch am selben Tag zu einem Nominalbetrag von 20 Mio. € den Vertrag abzuschließen. Die Klägerin sei damit umfassend unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Anlage sachgerecht beraten worden. Die konservative Anlagestrategie habe nur für die Vergangenheit gegolten.

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Die Klägerin sei der Ansicht gewesen, dass die Verzinsung durch den 3-Monats-Euribor Anfang 2005 mit ca. 2,15 % wenig attraktiv gewesen sei und sich das Niveau zumindest mittelfristig nicht nachhaltig verbessern würde. Sie sei deshalb an einer Renditeoptimierung durch die Erwirtschaftung zusätzlicher Gewinne interessiert gewesen. Am Konzept des CMS Lift Swaps sei sie vor allem interessiert gewesen, weil das Ziel ohne Einsatz von Eigenkapital habe erreicht werden können, so dass die parallel bestehenden Festgeldanlagen unangetastet bleiben konnten. Mit dem Geschäft hätten konkret die Renditen des bestehenden Anlagenportfolios verbessert werden sollen, so dass es tatsächlich auch um die in den Unterlagen angegebene Renditeoptimierung gegangen sei. Sie habe als Worst Gase die "Nullverzinsung des Kapitals" nach ihrem eigenen Vortrag als vertretbar angesehen. Diesem Risiko entspreche der CMS Lift Swap. Denn im schlechtesten Fall habe die Klägerin den 3-Monats-Euribor an die Beklagte zahlen müssen, ohne im Gegenzug entsprechende Zinszahlungen zu vereinnahmen. Denn die an die Beklagten zu leistenden Zahlungen habe die Klägerin aus den Festgeldanlagen erhalten. Auf das Risiko der Nullverzinsung sei die Klägerin sowohl mündlich als auch in den Unterlagen hinreichend hingewiesen worden. Auf diese Weise sei der Klägerin auch hinreichend der Zweck und die Funktionsweise der Anlage erläutert worden. Der streitgegenständliche CMS Lift Swap sei als verständliches Derivat einzustufen. Zum Anlagezeitpunkt sei das beiderseitige Risiko unter Zugrundelegung der von der Klägerin, der Beklagten und einer Vielzahl anderer Marktteilnehmer gleichwertig gewesen. Die Klägerin sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass der im ersten Halbjahr ohne Einsatz von Eigenkapital garantierte Zinsertrag von 233 608,89 € mit einem einseitigen Kündigungsrecht der Beklagten nach 1/2 Jahr verbunden gewesen sei. Die in den schriftlichen Unterlagen und den Gesprächen verdeutlichte Chance eines weiteren Zinsgewinns bei einer für die Klägerin günstigen Entwicklung des Spread sei mit dem ausdrücklichen.

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Hinweis verbunden gewesen, dass diese Chance nur unter der Voraussetzung bestehe, dass die Beklagte den Vertrag nicht vorzeitig durch Kündigung beende. Im ungünstigsten Fall war die Klägerin verpflichtet, die für sie vereinbarte Zinszahlung zu leisten, ohne eine Zinszahlung durch die Beklagte zu erhalten. Weil die Entwicklung des 3-Monats-Euribors nicht vorhergesehen werden konnte, habe für die Klägerin bei alleiniger Betrachtung des Swap ein unbegrenztes Verlustrisiko bestanden. Dies sei vorliegend jedoch nur dann erheblich gewesen, wenn die Festgeldanlage zum 3-Monats-Euribor nicht mehr bestanden hätte. Andernfalls beschränkte sich das Verlustrisiko auf eine Nullverzinsung. Auf diese Umstände wie auch auf die Optionsstruktur sei auch in den schriftlichen Unrterlagen deutlich hingewiesen worden. Die historische Entwickung des Spreads sei anhand der Unterlagen ebenfalls umfassend und ausreichend dargestellt und erläutert worden. Das mögliche Auftreten einer inversen Zinsstrukturkurve sei dabei mehrfach bei den Gesprächen thematisiert worden, wobei deutlich darauf hingewiesen worden sei, dass eine sichere Vorhersage nicht getroffen werden könne. Dabei seien jedoch die möglichen Faktoren für die Spreadentwicklung angesprochen worden. Zur Zeit des Abschlusses des Vertrags seien sowohl die Beklagte als auch andere Marktteilnehmer davon ausgegangen, dass sich die Differenz zwischen CMS 10 und CMS 2 von damals 1,10 % jedenfalls nicht nicht erheblich verringern, sondern eher ausweiten oder auf dem bestehenden Niveau verbleiben werde. Es sei auch dargelegt worden, dass rein mathematische Berechnungsmethoden dagegen zukünftig einen starken Rückgang des Spread vorhersagten.

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Die entsprechenden Forwardkurven seien der Klägerin gezeigt worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte aufgrund der Marktmeinung und der langjährigen Beobachtung der Werte der Marktmeinung den Vorrang vor der mathematischen Berechnungsformel einräume. Diese Zinsentwicklung hätten die Vertreter der Klägerin, die sogar von einer Ausweitung des Spread ausgegangen seien, geteilt. Dabei habe der Geschäftsführer ... auch erklärt, dass er die Entwicklungen auf dem Geldmarkt stets über den auf seinem PC installierten DM markets-Ticker verfolge. Die Ursachen für das später tatsächlich eingetretene Sinken des Spreads seien damals nicht abzusehen gewesen. Eine Unterrichtung der Klägerin über die mögliche Entwicklung des Geschäfts unter Zugrundelegung einer Value-at-risk-Berechnung bzw. eines "Stress Tests" sei nicht erforderlich gewesen. Diese seien nicht geeignet gewesen, der Klägerin das Risiko des CMS Lift Swaps über einen Zeitraum von 5 Jahren aufzuzeigen. Im Übrigen seien die von der Klägerin genannten VaR-Werte nicht nachzuvollziehen. Der tatsächliche Wert belaufe sich auf 1,51 %. Bei dem Produkt handele es sich somit um ein sicherheitsorientiertes Geschäft. Eine Aufklärungspflicht über ihre Marge bzw. den anfänglichen Marktwert habe nicht bestanden. Ein aufzuklärender Interessenkonflikt habe nicht vorgelegen. Die von der Klägerin genannten Werte seien auch unzutreffend.

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Vorsorglich macht die Beklagte geltend, dass selbst im Falle der Notwendigkeit einer Aufklärung in dem von der Klägerin verlangten Umfang nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin das Geschäft nicht abgeschlossen hätte. Denn es hätte auch dann für die Klägerin nicht nur eine Entscheidungsmöglichkeit gegeben, sondern sie hätte sich allenfalls in einem Entscheidungskonflikt befunden. Schließlich wendet die Beklagte ein, dass die Klägerin sich ggf. ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, wenn sie dem - nach ihrer Darstellung - unzureichenden Rat der Beklagten ohne eigene Nachprüfung gefolgt sei. Dies gelte insbesondere, wenn der Anleger differenzierende Hinweise nicht genügend beachtet habe. Angesichts der überreichten Unterlagen und der ergänzenden mündlichen Beratungen hätten ihnen die Risiken des Geschäfts nicht verborgen bleiben können. Sie hätten sich aufdrängende Unkarheiten durch Rückfragen oder gar Nachforschungen beseitigen müssen. Ein Mitverschulden wiege hier so schwer, dass auch danach letztlich ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sei, Ein Grund zur Anfechtung des Vertrags wegen einer arglistigen Täuschung sei wegen der ordnungsgemäßen Beratung bereits nicht gegeben. Abgesehen davon sei die Anfechtung auch nicht innerhalb der Frist von 1 Jahr nach Kenntnis von der Täuschung erfolgt (§ 124 BGB). Die Klägerin sei bereits im September 2005 über die negative Entwicklung des Spread aufgeklärt und dann weiter über den Verlauf unterrichtet worden.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Vertrag nicht unter AGB-Gesichtspunkten unangemessen und damit unwirksam. Es sei nicht zutreffend, dass die Klauseln des vorliegenden Vertrags bereits vorformuliert und für eine Vielzahl von Verträgen verwendet worden seien. Die Bezugsbeträge, Laufzeit und die Bestandteile der Formel sowie deren Höhe seien bei den vielfach abgeschlossen anderen Geschäfte unterschiedlich gewesen und hätten nicht von vornherein festgestanden. Insbesondere seien die Basispreise an den jeweils aktuellen Martkbedingungen orientiert worden und auch die anderen Bedingungen wie das Kündigungsrecht und das daraus folgende Auszahlungsprofil seien individuell verhandelbar gewesen. Die Absicht der Mehrfachverwendung habe sich allenfalls darauf bezögen, das Geschäft auf den Spread zwischen zwei Zinssätzen zu basieren. Auch gegenüber der Klägerin seien sämtliche Zahlungsmodalitäten ernsthaft zur Diskussion gestellt und individuell ausgehandelt worden. Es sei auch nicht zutreffend, dass insbesondere die Zinsformel sowie die variablen Sätze des CMS Lift Swap den Eindruck höchster Komplexität und Unverständlichkeit erzeugen und dieser Eindruck durch die Beklagte nicht entkräftet worden sei. Seitens der Vertreter der Klägerin sei bei den Beratungsgesprächen zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gewesen, dass sie das Produkt nicht verstanden hätten.

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Gegenüber den Betrag von 1 710 806,10 € übersteigenden Ansprüchen erhebt die Beklagte hilfsweise die Einrede der Verjährung.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Hilfsantrag bereits unzulässig sei, weil er nur für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt worden sei. Der Hilfsantrag sei auch unbegründet. Denn im Falle des Obsiegens bestehe kein Verlust aus dem Geschäft, der hätte mit Gewinnen verrechnet werden können.

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Die Beklagte habe die Klägerin nach Abschluss des Geschäfts überobligationsmäßig weiter betreut. Dabei seien vertraglich nicht vorgesehene Handlungsalternativen erörtert worden. Dabei habe ... bestätigt, dass er seinerzeit die Ausgangssituation falsch eingeschätzt habe. Beratungsfehler seien der Klägerin damals nicht vorgeworfen worden. Herr ... habe geäußert, dass er geschäftlich und rechtlich weiter zu denn Geschäftabschluss stehe und dass das Geschäft rechtlich einwandfrei und risikoadäquat vorgestellt worden sei. Auch später habe Herr ... nochmals ausdrücklich versichert, dass sich die Klägerin bei Abschluss des Swaps der Risiken des Geschäfts sehr wohl bewusst gewesen sei, jedoch die künftige Marktentwicklung falsch eingeschätzt habe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den nachgelassenen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 19.02.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im überwiegenden Umfang begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2 028 584,89 € zu. Der Antrag auf Feststellung eines weitergehenden Schadens ist dagegen unbegründet.

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Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ergibt sich aus einer Verletzung der der Beklagten aus einem Beratungsvertrag obliegenden Pflichten. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zur anlegen- und anlagegerechten Beratung verletzt.

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Zwischen den Parteien bestand im Zusammenhang mit dem Abschluss des Swap-Ladder-Geschäfts am 12.04.2008 ein Beratungsvertrag. Dieser ist zwischen den Parteien bereits zum Zeitpunkt der ersten Gespräche über die mögliche Anlage zumindest konkludent geschlossen worden. Dabei ist unerheblich, von wem die Initiative zu dem Abschluss des Vertrags über den "Strukturierten EUR-Zinsswap" mit CMS-Spread-Kopplung -"Slift-Swap" ausgegangen ist. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGH 100, 117, 118 f; 123, 126, 128 ff). Im Rahmen dieses Vertrages war die Beklagte verpflichtet, die Klägerin anleger- und anlagegerecht zu beraten (vgl. BGHZ 178, 149 ff). Dabei obliegt der Bank eine umfassende Informationspflicht. Sie hat dem Anleger all diejenigen Informationen zu liefern, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Die erteilten Informationen müssen wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere richtig und vollständig sein. Darüber hinaus ist die Bank verpflichtet, die ihm vom Anleger gegebenen Informationen und Unterlagen unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Risikobereitschaft des Anlegers fachkundig zu bewerten und zu beurteilen. Bei der Anlageberatung sind zum einen personenbezogene und zum anderen objektbezogene Kriterien zu beachten. Zu den Umständen in der Person des Anlegers gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft. Zu berücksichtigen ist vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Sind diese Umstände nicht bekannt, müssen Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragt werden. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen oder spekulativen Charakter haben soll. Entspricht die vorgesehene Anlage nicht dem Anlegerprofil des Kunden, muss die Bank dem Kunden grundsätzlich von dieser Anlage abraten. Entscheidet sich der Kunden dennoch für die ggf. riskante Anlage, treffen die Bank jedenfalls erhöhte Aufklärungspflichten.

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Unter Berücksichtigung dieser Umstände war die Beratung der Klägerin durch die Beklagte nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall entsprach das "SLIFT-Swap"- Geschäft bereits nicht dem Anlegerprofil der Klägerin. Die Beklagte hätte der Klägerin deshalb die Anlage nicht empfehlen dürfen. Bei der Klägerin handelt es sich um ein mittelständisches Unternehmen aus der Fleischbranche. Sie verfügte unstreitig über keine Erfahrungen mit Derivaten. Sie hatte ihre Gelder bisher konservativ angelegt. Die Festgeldanlagen wurden unstreitig nach dem 3-Monats-Euribor verzinst. Dies zeigt, dass die Klägerin zur Erzielung von Renditen bisher keine besonderen Risiken eingegangen war. Auch nach dem Vortrag der Beklagten wollte die Klägerin ihre Anlagepolitik nicht grundsätzlich ändern. Nach der Darstellung der Beklagten soll der Geschäftsführer ... allerdings, nachdem er von der Beklagten zu der Veranstaltung am 22.02.2005 eingeladen worden war, sich an dem Abschluss eines CMS-Swap-Ladder-Vertrags interessiert gezeigt und unter dem Hinweis, als unternehmerisches Risiko "die nahezu Nullverzinsung für das Kapital zu akzeptieren", um weitere Erläuterungen sowie ein Angebot gebeten haben. Die Beklagte verweist im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass ein Anleger nicht in seiner bisherigen Anlagestrategie gefangen ist. Er kann seine Strategie insbesondere auch im Hinblick auf die Übernahme höherer Risiken ändern. Dies muss von der Bank jedoch hinsichtlich der nunmehr gewollten Risikobereitschaft sorgfältig geklärt werden und der Anleger ist in erhöhtem Maße über die mit dem neuen Geschäft verbundenen Risiken aufzuklären. Diesen Anforderungen wird das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Fall nicht gerecht. Dabei folgt die Kammer der in dem Schreiben der Rechtsabteilung der Beklagten vom 20.01.2005 geäußerten Ansicht, dass ein CMS Spread Ladder-Swap als derivates Erstgeschäft in der Regel ungeeignet ist und grundsätzlich nicht an auf dem Gebiet der Derivate unerfahrene Kunden vertrieben werden sollte. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht sind die in dem Schreiben vom 20.01.2005 enthaltenen Grundsätze auch auf das vorliegende Geschäft anzuwenden. Gegenstand des Schreibens vom 20.01.2005 war zwar eine CMS-Spread-Ladder-Swap mit MTC.

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Die zu Beginn des Schreibens angeführten Erwägungen stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem unter der Bezeichnung MTC verbundenen beiderseitigen Kündigungsrecht mit Ausgleichsverpflichtung. Sie betreffen vielmehr grundsätzlich jedes "Spread Ladder"-Geschäft. Dass die Klägerin keine Erfahrung mit derartigen Geschäften hatte, ist unstreitig. Sie wichen erheblich von der bisherigen Anlagestrategie der Klägerin ab. Denn das streitgegenständliche Geschäft ist als risikoträchtig und spekulativ zu beurteilen. Es sollte hier ohne Einsatz von Kapital, also ohne Einsatz eigenen Vermögens oder der Aufnahme eines Kredits ein Gewinn erzielt werden. Dabei besteht im Falle einer für den Kunden negativen Entwicklung des Verlaufs zwischen den Zinskurven für langfristige und kurzfristige Kredite im Zusammenhang mit der Hebelwirkung in der Berechnungsformel die Gefahr erheblicher Verluste. Geschäfte der vorliegenden Art sind deshalb als gefährlich zu bezeichnen. Selbst wenn der Geschäftsführer ... der Klägerin erklärt haben sollte, dass er in seinem Büro ständig die Entwicklungen auf dem Geldmarkt über den auf seinem PC installierten DM-markets-Ticker verfolge, bedeutete dies nicht, dass .... Erfahrungen mit Swap-Geschäften hatte und insbesondere Geschäfte der vorliegenden Art beurteilen konnte. Eine derartige Kenntnis konnte der Klägerin auch nicht unterstellt werden, weil sie als kaufmännisches Unternehmen am Geschäftsverkehr teilnimmt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das angebotene Geschäft der Optimierung der Rendite einer bestehenden, allerdings von dem abgeschlossenen Vertrag unabhängigen Anlage dienen sollte. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wollte die Klägerin das unternehmerische Risiko einer "nahezu Nullverzinsung" oder einer "Nullverzinsung" dafür in Kauf nehmen. Das Risiko der Klägerin konnte auf die Nullverzinsung jedoch nur begrenzt werden, wenn die vorhandene Anlage auf der Basis des 3-Monats-Euribor weiter bestand. Denn nur in dem Fall konnte die Klägerin Zinsgewinne erzielen, um beim Wegfall einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten wegen eines erheblichen Absinkens des Spread die an die Beklagte zu leistenden Zahlungen kompensieren zu können. Dies bedeutete, dass die Klägerin, um das Risiko auf eine "Nullverzinsung" zu begrenzen, die bestehenden Anlagen im Extremfall bis zu 5 Jahren aufrechterhalten musste. Dass dies dem Ziel der Klägerin entsprach, ist auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht anzunehmen.

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Dagegen spricht bereits, dass in der Präsentation vom 18.03.2005, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auch Gegenstand der Erörterungen am 12.04.2005 gewesen ist, auf Seite 2 unter "Ziele und Erwartung" als Ziel der Klägerin unter anderem aufgeführt worden ist, dass diese ihre Anlagen jederzeit flexibel und fungibel angelegt wissen wolle, um auf unternehmerische Anforderungen jederzeit kurzfristig reagieren zu können. Dies war aber nicht gewährleistet, wenn gleichzeitig das Risiko aus dem abgeschlossenen Vertrag auf die Nullverzinsung begrenzt werden sollte. Dass die Klägerin insoweit ihre Ziele und Erwartungen im Laufe der Beratungsgespräche geändert hat, ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten. Insbesondere ist dies auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.02.2010 nicht behauptet worden. Dort ist zwar vorgetragen worden, dass es unzutreffend sei, dass der Geschäftsführer ... den Wunsch nach einer flexiblen Anlage geäußert habe. Dass die bestehenden Anlagen flexibel und fungibel sein sollten, um auf unternehmerische Anforderungen jederzeit kurzfristig reagieren zu können, ergibt sich jedoch bereits aus der oben zitierten Präsentation und aus der Tatsache, dass die Klägerin angegeben hatte, das Risiko einer Nullverzinsung des Kapitals einzugehen. Soweit die Beklagte in dem Schriftsatz vom 19.02.2010 weiter vorträgt, dass bei der Beratung über das Swapgeschäft die Frage der Flexibilität und der Verfügbarkeit der Anlagen nicht besonders erörtert worden sei, bestätigt letztlich, dass das in der Präsentation vom 18.03.2005 formulierte Ziel der Klägerin gerade nicht geändert worden ist. Auf jeden Fall ergibt sich daraus, dass die Beklagte diesen Punkt mit der Klägerin nicht erörtert und insoweit nicht nach den Zielen der Klägerin gefragt hat. Das vorgeschlagene Geschäft entsprach deshalb nicht dem Anlegerprofil der Klägerin, die bisher ihr Geld nur auf der Basis des 3-Monats-Euribor angelegt hatte und grundsätzlich nur eine Verbesserung der Rendite anstrebte. Die Beklagte durfte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin für die Chance der Erhöhung der Rendite ein erhöhtes, insbesondere über eine Nullverzinsung hinausgehendes Verlustrisiko eingehen wollte. Sie kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin Beträge weit über den Betrag von 20 000 000,00 € angelegt habe. Denn zum einen konnte die Laufzeit des Vertrags verbunden mit Zahlungspflichten der Klägerin bis zu 5 Jahren betragen, so dass aus wirtschaftlichen und/oder unternehmerischen Gründen die angelegten Beträge insgesamt benötigt werden konnten. Darüber hinaus war es Sache der Klägerin selbst zu entscheiden, in welcher. Weise sie ihre Gelder angelegt wissen wollte.

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Die Beklagte kann sich hier auch nicht darauf berufen, dass in den bei den Gesprächen erörterten Unterlagen auf das theoretisch unbegrenzte Verlustrisiko hingewiesen worden und dieses sich auch aus den Verlustszenarien ergebe. Dies ändert grundsätzlich nichts daran, dass der angebotene Vertrag nicht dem Anlegerprofil und dem Anlageziel der Klägerin entsprach. Abgesehen davon waren die Hinweise auf das unbegrenzte Verlustrisiko auch nicht ausreichend. Es war für die Klägerin zwar grundsätzlich möglich, daraus zu entnehmen, dass im Fall des Wegfalls- der bestehenden Anlagen und einer für sie negativen Entwicklung des Spread die an die Beklagte zu leistenden Zahlungen nicht aus Zinsgewinnen kompensiert werden konnten. Auf Seite 12 der Präsentation vom 18.03.2005 ist jedoch lediglich von einem "im Extremfall möglichen Umschlagen der Renditeverbesserung in eine - theoretisch unbegrenzte - Renditeverschlechterung" die Rede. Bereits der Begriff Renditeverschlechterung ist verharmlosend. Zumindest zielt er nicht eindeutig auf eine erhöhte Verlustmöglichkeit im Falle des Wegfalls der bestehenden Anlagen ab. Darüber hinaus ist auch nur von einem Extremfall die Rede. Dies erweckt bei einem unbefangenen Leser wiederum den Eindruck, als ob mit diesem Fall kaum zu rechnen ist Gerade wenn wie von der Beklagten geltend gemacht eine verlässliche Prognose hinsichtlich der Entwicklung des Spread nicht gemacht werden konnte, durfte ein derartiger Eindruck jedoch nicht erweckt werden. Hinzu kommt, dass von einer theoretisch unbegrenzten Renditeverschlechterung die Rede ist. Auch wenn sich das Wort "theoretisch" lediglich auf "unbegrenzt" bezieht, ist es jedoch geeignet, im Zusammenhang mit dem Begriff "Extremfall" bei dem Leser den Eindruck hervorzurufen, dass das Verlustrisiko allenfalls gering und zu vernachlässigen sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Termsheet. Dort ist auf der ersten Seite zwar davon die Rede, dass der Kunde bereit sei, eine Zinsbelastung in Kauf zu nehmen, wenn entgegen seiner Markterwartung es insbesondere zu einer erheblichen Verringerung des Spread komme. Auch damit ist ein Verlustrisiko ebenfalls nicht hinreichend dargelegt worden, zumal neben dem Termsheet auch die oben erörterte Präsentation mit der verharmlosenden Darstellung der Renditeverschlechterung Gegenstand der Gespräche war. Dies gilt auch für den in dem Termsheet unter "Risiken" aufgeführten Hinweis, dass die Strategie bei einer für die Klägerin ungünstigen Entwicklung der Referenzzinssätze mit einem theoretisch unbegrenzten Verlustrisiko verbunden sei. Gerade im Zusammenhang mit der Präsentation und der erneuten Verwendung des Wortes "theoretisch" - wenn auch grammatikalisch bezogen auf das "unbegrenzte Verlustrisiko" und nicht nur auf das Verlustrisiko als solches - war auch dies nicht ausreichend, um der Klägerin das Verlustrisiko hinreichend zu verdeutlichen. Daran ändert auch nichts, dass in dem Termsheet - ohne Angabe einer Wahrscheinlichkeit - auch Verlustszenarien dargestellt worden waren. Die Beklagte hat somit der Klägerin das über die Gefahr einer Nullverzinsung hinausgehende bestehende Verlustrisiko nicht hinreichend verdeutlicht, so dass der Klägerin auch nicht bewusst sein musste, dass sie ein realistisches Risiko insbesondere auch hinsichtlich der Flexibilität ihrer bestehenden Anlagen einging. Dass in den Gesprächen mit der Klägerin über dieses Risiko über die Angaben in den schriftlichen Unterlagen hinaus aufgeklärt worden ist, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.

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Da die Beklagte bereits aus den oben aufgeführten Gründen ihre Beratungspflicht verletzt hat, kann dahingestellt bleiben, ob sie die Klägerin auch hinsichtlich sonstiger Umstände, insbesondere auch die realistische Gefahr einer Nullverzinsung hinreichend beraten hat.

42

Wegen der Verletzung der sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung durch die Beklagte kann die Klägerin von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als ob der Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Im Fall der Verletzung einer vertraglichen Aufklärungs- oder Beratungspflicht wird grundsätzlich vermutet, dass der Vertrag nicht geschlossen worden wäre, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung oder Beratung erfolgt wäre. Den zur Aufklärung oder Beratung Verpflichteten trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich die andere Partei auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung oder Beratung zum Abschluss des Vertrags entschieden hätte. Dafür hat die Beklagte hier jedoch keinen Beweis angetreten.

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Die Klägerin muss sich hier auch kein Mitverschulden anrechnen lassen. Zwar hätte die Klägerin hier erkennen können, dass sie das Verlustrisiko nur dann auf eine "Nullverzinsung" reduzieren konnte, wenn die bestehenden Anlagen erhalten blieben. Dass insoweit ein realistisches Risiko bestand, ist wie oben ausgeführt jedoch von der Beklagten nicht hinreichend verdeutlicht worden. Unter diesen Umständen ist nicht von einem Mitverschulden der Klägerin auszugehen.

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Da die Klägerin so zu stellen ist, als wenn der Vertrag mit der Beklagten nicht geschlossen worden wäre, ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die gesamten erhaltenen Zahlungen in Höhe von 2 028 584,89 € zu erstatten.

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Die geltend gemachte Forderung der Klägerin ist auch nicht verjährt, soweit sie den Betrag in Höhe von 1 710 806,10 € übersteigt. Insoweit hat die Beklagte zwar die Einrede der Verjährung erhoben. Darauf kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Denn sie hat unstreitig mit Schreiben vom 07.04.2008 bis zum 31.12.2008 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung ist jedoch auch über den Betrag von 1 710 806,10 € hinaus gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO vor Ablauf des 31.12.2008 gehemmt worden. Die Klage ist am 30.12.2008 beim Landgericht Osnabrück eingegangen und am 16.01.2009, somit demnächst im Sinne des § 167 ZPO, zugestellt worden. Gegenstand der Klage waren gemäß dem Klageantrag zu Ziffer III auch sämtliche über den Betrag von 1 710 806,10 € hinausgehenden Schäden. Denn der Feststellungsantrag bezog sich auf alle weiteren, zukünftigen Schäden aus dem am 12.04.2005 geschlossenen Vertrag. Dass der Antrag nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Zahlungsantrag zu Ziffer I. gestellt worden ist, ist unerheblich. Denn auch im Falle eines zunächst nur hilfsweise geltend gemachten Antrags wird der dieser Klage zugrunde liegende Streitgegenstand rechtshängig, so dass die Verjährung gehemmt wird. Das würde selbst dann gelten, wenn ein Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag für unzulässig gehalten würde. Denn ausreichend für den Eintritt der Hemmung der Verjährung ist die Wirksamkeit der Klage, jedoch nicht deren Zulässigkeit. Im Übrigen war ein Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag aus den unten dargestellten Gründen auch zulässig.

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Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines weitergehenden Schadens ist zulässig, jedoch nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Feststellungsantrag nicht unzulässig, weil er lediglich für den Fall des Erfolgs des Zahlungsantrags gestellt worden ist. Die Frage, ob ein Hilfsantrag auch für den Erfall des Erfolgs des Hauptantrags gestellt werden darf, ist umstritten (bejahend wohl Zöller-Greger, ZPO, § 260 Rdn. 4 unter Hinweis auf RGZ 144,73; Baumbauch-Lauterbach/Hartmann, ZPO, 6. Aufl. § 260 Rdn. 8). Sie ist nach Ansicht der Kammer zu Bejahen. Denn auch in dem Fall wird die Geltendmachung des Hilfsantrags lediglich von der Entscheidung des Gerichts über den Hauptantrag und damit von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht. Dass der Kläger auf diese Weise möglicherweise das mit der Abweisung des zunächst nur hilfsweise geltend gemachten Antrags bestehende Kostenrisiko vermeiden will, ist unerheblich. Denn dies kann nicht für die Zulässigkeit des Hilfsantrags von Bedeutung sein. Abgesehen davon bleibt dem Beklagten seinerseits die Möglichkeit, durch eine unbedingte Feststellungswiderklage den vom Kläger nur hilfsweise gestellten Antrag unbedingt zur Entscheidung des Gerichts zu stellen.

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In der Sache ist der Feststellungsantrag jedoch unbegründet. Die Klägerin hat die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines weitergehenden Schadens nicht hinreichend dargelegt. Die von der Klägerin aufgrund des Vertrags mit der Beklagten geleisteten Zahlungen sind bereits Gegenstand des Zahlungsantrags. Die Klägerin beruft sich hinsichtlich eines weiteren Schadens darauf, dass die Verluste aus dem CMS Swap von der Finanzverwaltung nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt werden.

48

Darauf kann sich die Klägerin jedoch nicht stützen. Denn sie macht ihn Wege des Schadensersatzes gerade geltend, dass sie so gestellt werden will, als wenn der Vertrag mit der Beklagten nicht geschlossen worden wäre. Die Beklagte ist deshalb auf den Klageantrag zu 1. hin auch verurteilt worden, die von der Klägerin geleisteten Zahlungen an die Klägerin zurückzuerstatten. Wenn die Klägerin jedoch so gestellt werden will, als wenn der Vertrag nicht geschlossen worden, kann sie nicht geltend machen, dass sie Verluste nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben geltend machen kann. Denn Verluste wären nicht angefallen, wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre.

49

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Bookjans
Hinrichs
Wegmann