Landgericht Osnabrück
Urt. v. 01.12.2010, Az.: 2 O 1471/09

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
01.12.2010
Aktenzeichen
2 O 1471/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 48055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 400.000,-- € festgesetzt.

Tatbestand:

Der am 18.01.1958 geborene Kläger verlangt Schmerzensgeld (vorgestellte Höhe: 350.000,-- €), die Freistellung von außergerichtlich entstandenen Kosten und Gebühren für die Beauftragung eines Rechtsanwalts sowie die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten auf Ersatz künftigen materiellen und immateriellen Schadens aufgrund einer (behaupteten) fehlerhaften ärztlichen Behandlung.

Er befand sich im Jahr 2006 wegen einer Mandelentzündung, aber auch wegen einer Schnarchtherapie in Behandlung beim Beklagten, der als niedergelassener Hals- Nasen- und Ohrenarzt eine Praxis in G. betreibt. In den Unterlagen ist eine bislang vergebliche Behandlung mit einer so genannten Schnarchmaske zur CPAP-Beatmung notiert. Dem Kläger wurde der Vorschlag gemacht, die Gaumenmandeln operativ zu entfernen und eine Verkleinerung des Zäpfchens und der Gaumenbögen (Uvolo-Sedoplastik, UVP) vornehmen zu lassen. Der OP-Termin wurde für den 15.11.2006 festgelegt; präoperative Untersuchungen fanden am 07.11.2006 statt.

Im Rahmen einer Behandlung am 28.04.2006 wurde auch eine Aufklärung durchgeführt, und zwar unter Verwendung eines standardisierten Aufklärungsbogens (Bl. 19 ff. d.A., Anlage K 1). Unter der Rubrik "spezielle Folgen und Risiken" und dort unter "extrem selten" findet sich der vorgedruckte Text: "Massive Blutungen (z.B. aus einem verlagerten Blutgefäß) oder Nachblutungen möglicherweise mit Blutübertritt in die Atemwege. Hierbei besteht die Gefahr eines lebensbedrohlichen Sauerstoffmangels. Ggf. ist zur Blutstillung ein äußerer Halsschnitt notwendig. …".

Unter der Rubrik "Fragen zum Aufklärungsgespräch" hat der Kläger notiert: "Hustenanfälle durch COPD, ärztliche Maßnahmen, um Nachblutungen zu vermeiden." Er hat auch darauf hingewiesen, dass bei ihm leicht blaue Flecken auch ohne besonderen Anlass entstünden, er die Medikamente Allopurinol, Nebilet, Spiriva und Diovan einnehme; als bestehende Allergie oder Überempfindlichkeit erwähnte er ausdrücklich eine COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung). Darüber hinaus hat er angekreuzt, es bestehe eine Herz- oder Lungenkrankheit und erhöhter Blutdruck. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Aufklärungsbogen vom 28.04.2006 (Bl. 19 ff. d.A.) verwiesen, der allerdings nicht vom Kläger unterschrieben wurde. Dass der Kläger die dortigen Eintragungen zu etwaigen Risikofaktoren selbst vorgenommen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Eingriff selbst wurde wie geplant am 15.11.2006 durch den Beklagten in einem Klinikum durchgeführt, in dem er Belegbetten unterhält.

Die Narkose begann gemäß dem Narkoseprotokoll um 12.00 Uhr, die Operation war dem Operationsprotokoll nach um 13.00 Uhr beendet. Der Kläger wurde extubiert, bekam dabei einen Hustenreiz und es kam zu einer massiven Nachblutung in Form einer spritzenden Blutung im linken Tonsillenbett und weitere Blutungen im unteren Tonsillenpol. Gegen 13.30 Uhr wurde er erneut und dem Anästhesieprotokoll nach unter erschwerten Bedingungen intubiert. Das spritzende Gefäß im linken unteren Tonsillenpol wurde mit einer Tamponade versorgt. Der Kläger wurde dann im Notarztwagen unter Begleitung eines Anästhesisten in eine Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde verlegt. Dem Einsatzprotokoll nach erfolgte der Transport problemlos und kreislaufstabil zwischen 14.55 Uhr und 15.05 Uhr.

In der Klinik erfolgte dann zunächst die Blutstillung im Bereich des rechten unteren Tonsillenpols, was die Zeit von 15.20 Uhr bis 15.54 Uhr in Anspruch genommen haben soll. Der Kläger blieb anschließend intubiert und kam auf die Intensivstation. Am 17.11.2006 wurde der Versuch einer Extubation vorgenommen, der im Ergebnis aber scheiterte. Am 20.11.2006 erfolgte eine Tracheotomie. Auf der Intensivstation kam es beim Kläger zu einem Lungen- und Nierenversagen. Der Aufenthalt des Klägers auf der Intensivstation dauerte bis zum 19.01.2007, danach wurde er auf die Station für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde verlegt. Am 25.01.2007 wurde er zur Rehabilitation nach O. überwiesen.

Der Kläger behauptet, der am 15.11.2006 bei ihm durchgeführte Eingriff sei nicht indiziert gewesen. Das Krankenhaus in D. sei als Belegklinik seiner Ausstattung nach nicht geeignet gewesen, einen derartigen Eingriff fachgerecht durchzuführen. Die Operation hätte wegen der bei ihm vorliegenden Risikofaktoren (chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Einnahme unterschiedlicher Medikamente, arterielle Hypertonie, erhöhte Harnsäurenwerte, Hyperurikämie, plötzliches Entstehen blauer Flecken) zwingend in einer spezialisierten Fachklinik durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus sei das Belegkrankenhaus in D. nicht dazu ausgestattet, einen Patienten nach massiven Blutungen aus einem beschädigten Blutgefäß operativ zu versorgen. Schließlich sei der Eingriff selbst nicht entsprechend den Regeln ärztlicher Kunst durchgeführt worden. Die Fortsetzung des Eingriffs sei nach Erkennen einer gewissen Enge im Rachenraum und sehr schwieriger, operativer Verhältnisse aus fachmedizinischer Sicht nicht mehr zu verantworten gewesen.

Infolge des notwendig gewordenen Transports nach O. und dem damit verbundenen Zeitverlust sei es bei ihm zu einer Sauerstoffunterversorgung im Gehirn gekommen, die von den nachbehandelnden Ärzten nicht mehr habe rückgängig gemacht werden können. Deshalb sei bei ihm bereits im Zeitpunkt der Nachoperation eine verringerte Durchblutung des Gehirns und auch schon ein Lungenversagen eingetreten sowie darüber hinaus eine dauerhafte Schädigung des Gehirns durch eine unterbrochene Sauerstoffversorgung. Jetzt leide er unter sensomotorischen Störungen und Bewegungseinschränkungen wie Lähmungserscheinungen in nahezu allen Körperteilen, Händen und Beinen. Er könne nicht mehr selbständig laufen und sicher zugreifen, sein Sehvermögen sei beeinträchtigt. Er habe infolge des Eingriffs vom 15.01.2006 sein Sprachvermögen vollständig verloren, sei zu 100 % schwerst- und zu 100 % berufs- bzw. erwerbsunfähig, und zwar auf Dauer. Er sei allein nicht mehr in der Lage, sich zu waschen und anzukleiden, Nahrung aufzunehmen und die Toilette selbständig aufzusuchen.

Darüber hinaus hat der Kläger die Aufklärungsrüge erhoben. Er behauptet hierzu, nicht umfassend über die sich darstellenden Risiken des operativen Eingriffs der Tonsillektomie aufgeklärt worden zu sein. Nach Auswertung der zutreffenden Angaben im Aufklärungsbogen sei der Beklagte dazu verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass bei ihm ein erhöhtes Risiko zu massiven Blutungen und damit die Gefahr eines lebensgefährlichen Sauerstoffmangels bestand. Dieses Risiko sei bei ihm nicht als extrem selten zu bezeichnen, sondern als wahrscheinlich, was ihm vor dem Eingriff nicht gesagt worden sei. Auch hätte er darüber aufgeklärt werden müssen, dass bei einer Realisierung des Risikos einer massiven Blutung und der Gefahr eines lebensbedrohlichen Sauerstoffmangels eine Weiterbehandlung durch den Beklagten selbst nicht mehr möglich sei. Die Aufklärung hätte deshalb den Hinweis enthalten müssen, dass er bei einer Spritz- bzw. massiven Blutung ggf. in ein anderes Krankenhaus hätte verlagert werden müssen, um die Behandlung dort zu Ende zu führen. Er hätte sich dem Eingriff dann nicht im Klinikum D. unterzogen, sondern hätte sich in einem Klinikum operieren lassen, in dem gewährleistet sei, dass der Eingriff trotz Eintretens eines seltenen Risikos auch dort zu Ende geführt werden könne. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tonsillektomie weder dringlich noch dringend geboten gewesen sei. Gerade das Risiko einer schweren Gehirnschädigung durch Sauerstoffmangel steige signifikant, wenn ein Liegendtransport eines Patienten über eine erhebliche Zeitspanne in eine andere Klinik erforderlich werde.

Er beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld (vorgestellte Höhe: 350.000,-- €) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins gemäß § 1 DÜG seit dem 15.11.2006 zu zahlen;

2. den Beklagten weiter zu verurteilen, ihn von den außergerichtlich entstandenen Kosten und Gebühren seiner außergerichtlich beauftragten Rechtsanwälte freizustellen;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den ihm aus Anlass dieses dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Schadensereignisses zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger/Versicherungs-träger übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die von Herrn Dr. R. am 28.04.2006 vorgenommene Aufklärung sei vollständig gewesen. Insbesondere sei der Kläger über das Risiko des Auftretens von massiven Blutungen und auch auf die Gefahr eines lebensbedrohlichen Sauerstoffmangels hingewiesen worden. Es sei die Gefahr einer Nachblutung besonders besprochen und dieses Risiko sei besonders vermerkt worden. Darüber hinaus habe die Durchführung des Eingriffs, der indiziert gewesen sei, dem einzuhaltenden medizinischen Facharztstandard entsprochen. Insbesondere sei der Transport des Klägers nach O. problemlos gewesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es während des Transports nach O. zu einem Lungen- und Nierenversagen gekommen sei.

Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die vollständigen Behandlungsunterlagen verwiesen.

Vorprozessual hat der Kläger das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammer durchgeführt. In diesem Zusammenhang wird auf das HNO-ärztliche Gutachten des Prof. Dr. med. P. vom 28.01.2007 (Bl. 57 ff. d.A.) sowie auf den Bescheid der Schlichtungsstelle vom 29.09.2008 (Bl. 54 ff. d.A.) verwiesen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.08.2009 (Bl. 71 ff. d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines hals-, nasen- und ohrenheilkundlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses insoweit wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. L. und Frau Prof. Dr. L. vom 28.04.2010 (Bl. 143 ff. d.A.) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 30.07.2010 (Bl.179 ff. der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Verletzung behandlungsvertraglicher Pflichten, §§ 611, 280, 249 ff. BGB bzw. aus Delikt, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB. Er hat nicht bewiesen, dass dem Beklagten ein oder mehrere Verstöße gegen anerkannte, fachmedizinische Pflichten zum Vorwurf zu machen sind.

Im Einzelnen:

Die Sachverständigen stellen hierzu fest, eine Indikation zur Tonsillektomie und Uvulaverlängerung habe beim Kläger wegen der bei ihm vorhandenen Schnarcherkrankung vorgelegen.

Auch sei im Krankenhaus in D. der gebotene, fachärztliche Standard gewährleistet. Dort seien insbesondere auch Halsoperationen und damit die Unterbindung auch von großen Gefäßen möglich gewesen, um eine massive Blutung operativ zu versorgen. Auch die weiteren, beim Kläger vorhandenen Vorerrankungen, die dem Aufklärungsboden zu entnehmen seinen, zwängen einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde nicht, dem Patienten eine Klinik mit anderer Ausstattung anzuraten. Denn der HNO-Facharztstandard beinhalte insbesondere auch die Möglichkeit einer Halsoperation und damit der Unterbindung von großen Gefäßen im Falle einer Blutungskomplikation. Die im Operationsprotokoll genannten, schwierigen, anatomischen Bedingungen bezögen sich - so die Sachverständigen - auf die Schleimhautkonstellation, die zu einer Erkrankung geführt hätten, seinen aber keine schwierige chirurgische Situation, die von einem Facharzt nicht beherrschbar gewesen wäre. Eine operative Versorgung von Blutungskomplikationen sei im Krankenhaus in D. grundsätzlich möglich gewesen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die zahlreichen, vom Kläger eingenommenen Medikamente keine, die Blutgerinnung beeinflussenden Nebenwirkungen hätten und die Risiken bei einer Blutung während des operativen Eingriffs deshalb nicht erhöht hätten.

Darüber hinaus sei der Eingriff den Unterlagen nach entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden (Bl. 158 d.A.). Ein derartiger Eingriff sei auch unter schwierigen anatomischen Verhältnissen zugunsten der Entwicklung einer Schnarcherkrankung durchführbar.

Dass es nach dem Eingriff bei Extubation des Patienten zu einem Hustenreiz und deshalb zu einer starken Blutung gekommen sei, sei - so die Sachverständigen - auch bei Einhaltung größtmöglichster Sorgfalt nicht immer vermeidbar. Zu Erläuterung führen sie in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2010 zur Erläuterung aus, ein Hustenreiz sei nach jeder Extubation bei Entfernung des den Rachen reizenden Beatmungsschlauches zu erwarten, gerade auch bei der pulmonalen Miterkrankung des Patienten (Bl. 183 d.A.). Reagiert werden müsse darauf durch eine intensive Beobachtung des Patienten, bei Persistenz des Hustenreizes durch dessen medikamentöse Unterdrückung. Doch könne bereits ein einzelner Hustenreiz, der nicht unterdrückt werden könne, wie beim Kläger zu einer Verletzung der operierten Schleimhaut führen. Das sei niemals ganz auszuschließen. Umgekehrt hätte es aber genauso gut sein können, dass erst die Blutung den Hustenreiz ausgelöst habe. Dies sei nachträglich nicht mehr zu klären.

Insbesondere sei es aus fachmedizinischer Sicht korrekt gewesen, den nach Blutungskomplikation erstversorgten Kläger, der den Unterlagen nach kreislaufstabil gewesen sei, in ein größeres Krankenhaus mit mehr ärztlichen Möglichkeiten zu verlegen. Denn gerade bei eine spritzenden Blutung müsse von einer Gefäßverletzung ausgegangen werden. Wenn der Patient dann kreislaufstabil sei, keine weitere Blutung entstanden oder die gestillte Blutung erneut aufgebrochen sei, könne ein Transport in ein größeres Krankenhaus mit mehr medizinischen Möglichkeiten fachmedizinisch nicht beanstandet werden (Bl. 184 d.A.). Dies diene dann allein der Sicherheit der Patienten. Die Verlegung in ein größeres Krankenhaus bei stabiler Kreislaufsituation und zunächst positiver Therapie der Nachblutung sei deshalb als präventive Vorsichtsmaßnahme zu bewerten, die es ermöglichen sollte, auf alle möglichen Eventualitäten einer schwierig beherrschbaren Nachblutung einzugehen (Bl. 184, 185).

Unabhängig davon konnte der Kläger einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Transport im Notarztwagen und der eingetreten Komplikation nicht beweisen. Denn es bleibt im Ergebnis offen, wann genau beim Kläger der lebensbedrohliche Zustand eingetreten ist, der letztendlich zu einer Unterversorgung seines Gehirns mit Sauerstoff und zu seinem jetzigen Zustand geführt hat. Insbesondere konnte aus HNO-fachärztlicher Sicht nicht festgestellt werden, dass es gerade wegen des Transports im Notarztwagen zu einer sauerstoffmangelbedingten Gehirnschädigung beim Kläger gekommen ist. Auch konnte aus HNO-fachärztlicher Sicht nicht geklärt werden, dass ein Lungenversagen bereits im unmittelbaren Abstand von zwei Tagen nach dem Eingriff aufgetreten ist. Nach Einschätzung der hals-, nasen-, ohrenfachärztlichen Sachverständigen ist die Verschlechterung des Zustandes erst im Verlaufe der Nachbehandlung eingetreten, nicht bereits im Notarztwagen. Doch selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass es bereits dort zu einer Sauerstoffunterversorgung seines Gehirns gekommen ist, so ist diese Komplikation leider als schicksalhaft zu bewerten. Denn nach den bisherigen Feststellungen der Sachverständigen war das Belegkrankenhaus in D. sachlich und personell dazu geeignet, eine derartige Operation auch dann durchzuführen, wenn beim Patienten Risikofaktoren wie beim Kläger vorlagen. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass seine Verbringung in ein anderes Krankenhaus den plausiblen Feststellungen der Sachverständigen nach als positive Präventivmaßnahme medizinisch geboten war und fachlich nicht beanstandet werden kann (s.o).

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die tragische Entwicklung des gesundheitlichen Zustands des Klägers durch die Nachblutung entstanden ist. Dies aber ist - und zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen - eine typische Komplikation einer Tonsillektomie und deshalb als schicksalhafter Verlauf anzusehen.

Der Kläger konnte darüber hinaus nicht bewiesen, über das der Tonsillektomie immanente Blutungsrisiko präoperativ nicht aufgeklärt worden zu sein. Die gerichtlich beauftragten Sachverständigen haben hierzu aus fachmedizinischer Sicht festgestellt, die schriftliche dokumentierte Aufklärung vom 28.04.2006 sei auch unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, wie sie beim Kläger vorgelegen haben, ausreichend und inhaltlich sachgerecht. Insbesondere habe beim Kläger kein aufklärungsbedürftiges erhöhtes Blutungsrisiko vorgelegen. Dem schließt sich die Kammer auch in rechtlicher Hinsicht an. Eigenem Vortrag nach hat der Kläger den vorformulierten Aufklärungsbogen sehr sorgfältig gelesen und ausgefüllt. Er war also über die dort genannten Risiken, insbesondere das einer Nachblutung, informiert. Einer weiteren Beweisaufnahme hierzu bedarf es deshalb nicht.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die zu Ziff. 2. erhobene Feststellungsklage abzuweisen ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO, die Streitwertschätzung aus § 3 ZPO.