Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 16.08.2023, Az.: 3 U 8/23

Hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode für eine Vorfälligkeitsentschädigung; Benennung der für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen durch den Darlehensgeber

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.08.2023
Aktenzeichen
3 U 8/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 51415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2023:0816.3U8.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 06.12.2022 - AZ: 3 O 132/22

Amtlicher Leitsatz

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode aus, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Die Erläuterung des Umfangs der rechtlich geschützten Zinserwartung gehört danach grundsätzlich nicht zu den geschuldeten Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.

In dem Rechtsstreit
1. R. M.,
2. Ö. Ö.
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:
...,
gegen
X-Bank,...,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
...,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Amtsgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2023 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Berufung der Kläger gegen das am 6. Dezember 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu jeweils 1/2 zu tragen.

  3. 3.

    Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. 4.

    Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Rückzahlung einer für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 2. Februar 2018 zwei jeweils grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge über eine Nettodarlehenssumme in Höhe von 100.000,00 € (Vertrag Nr. 03-) bzw. 116.000,00 € (Vertrag Nr. 02-) zu einem bis zum 30. Dezember 2027 gebundenen Sollzinssatz von 1,5 % p.a.

In Ziffern 7 und 8 der Verträge, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die Anlagen K 1 und K 2 (alle Anlagen gesondert geheftet im Anlagenband Kläger bzw. Beklagte) Bezug genommen wird, sind jeweils wortgleiche Ausführungen zur Vorfälligkeitsentschädigung enthalten. Diese lauten wie folgt:

"7 Vorzeitige Rückzahlung

Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung nach Ziffer 8 an.

8 Angabe zur Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Ablöseentschädigung)

Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung (vergleiche Ziffer 7 dieses Vertrages) oder im Fall der außerordentlichen Kündigung auf der Grundlage eines berechtigten Interesses (vergleiche Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen) hat der Darlehensnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht. Der Berechnung dieses Schadens wird der Darlehensgeber die vom Bundesgerichtshof für zulässig befundene Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode zugrunde legen, welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung frei gewordenen Mittel laufzeitkongruent in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden. Danach wird berücksichtigt:

- Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung, das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht. Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzulösenden Darlehens und der Hypothekenpfandbriefrendite ist um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallene Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen. Die auf der Grundlage der so ermittelten Nettozinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens sich ergebenden Zinseinbußen werden dann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgezinst. Dabei wird auch hier der aktive Wiederanlagezins, das heißt, die Renditelaufzeit kongruenter Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt.

- Daneben wird der Darlehensgeber ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen.

Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern oder im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind."

Nachdem die Kläger aufgrund eines Verkaufs der finanzierten Immobilie von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 2 BGB Gebrauch gemacht hatten, zahlten sie das Darlehen vorzeitig zurück und leisteten dabei eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.019,27 € (Darlehen 02-) bzw. 5.666,68 € (Darlehen 03-), deren endgültige Berechnung die Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2022 (Anlage B 1) übermittelte. Die Klägerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 6. März 2022 (Anlage K 4) vergeblich die Rückzahlung des Gesamtbetrages von 9.685,95 €.

Die auf Rückzahlung dieser Vorfälligkeitsentschädigung aus ungerechtfertigter Bereicherung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, die Zahlung sei mit Rechtsgrund erfolgt. Der Anspruch der Beklagten auf Vorfälligkeitsentschädigung ergebe sich aus § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB und sei nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Die Angaben der Beklagten zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien ausreichend und zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgen. Die Kläger meinen insbesondere weiterhin unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung, die von den vom Landgericht zitierten Entscheidungen abweicht, dass die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien. Entscheidend für die Berechnung sei nicht die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens, sondern der Zeitraum der geschützten Zinserwartung. Dies sei für den Verbraucher aus der Formulierung der Beklagten nicht erkennbar. Darüber hinaus stelle auch die fehlende Differenzierung hinsichtlich der Sondertilgungen einen eigenen Fehler der Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung dar. Schließlich habe das Landgericht die europarechtliche Rechtslage verkannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 41 ff. Bd. II d.A.) verwiesen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 9.685,95 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 17. Juli 2023 (Bl. 130 ff. Bd. II d.A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil sie den unstreitig gezahlten Betrag von 9.685,95 € nicht ohne Rechtsgrund geleistet haben. Nachdem die Vertragsparteien offenbar keine ausdrückliche Vereinbarung über die vorzeitige Rückführung des Darlehens und Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung geschlossen haben - jedenfalls ist dies trotz des Schreibens in der Anlage K 3 nicht vorgetragen -, die nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszulegen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 33, juris), ergibt sich der Rechtsgrund für die Leistung der Darlehensnehmer jedenfalls aus den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen gemäß § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Ziffern 7 und 8 der Darlehensverträge.

1. Unstreitig liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wonach der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet.

2. Der daraus sowie aus den Ziffern 7 und 8 des Darlehensvertrages grundsätzlich folgende Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.

a) Dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge die notwendigen Angaben zur Laufzeit (in Ziffer 4) und zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (in Ziffer 7 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen) enthalten, nehmen auch die Kläger nicht in Abrede.

b) Die Angaben der Beklagten zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB sind entgegen der Auffassung der Kläger nicht unzureichend. An seiner insoweit ergangenen ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2022 - 3 U 32/22 -; Beschluss vom 2. Juni 2023 - 3 U 22/23 -; beide n.v.) hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Argumente der Berufungsbegründung fest.

Im Einzelnen:

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode aus, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Insbesondere bedarf es nicht der Angabe einer finanzmathematischen Berechnungsformel (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 40 ff., juris).

Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 BGB unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung darauf hin, dass der Anspruch als nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 87). In der Rechtsprechung ist dabei geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.).

bb) Diesen Maßstäben hat die Beklagte durch die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung unter Ziffer 8 der Darlehensverträge genügt, indem sie die von ihr gewählte Aktiv-Passiv-Methode erläutert und die wesentlichen Parameter für die Berechnung auf der Grundlage der für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungen und der Wiederanlagemöglichkeit des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals angegeben hat. Hierdurch wird für den Darlehensnehmer nachvollziehbar in den wesentlichen Zügen dargestellt, wie sich der der Bank entgangene Gewinn ermittelt, der um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallende Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen und sodann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, Rn. 35, juris).

Nähere Angaben zu den Details der Berechnung waren nach den vorstehend geschilderten Grundsätzen nicht geschuldet. Es reicht aus, dass die Angaben der Beklagten in der Gesamtschau nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Vorgaben geeignet sind, dem Darlehensnehmer in groben Zügen die wesentlichen Grundsätze der Aktiv-Passiv-Methode und die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens verständlich zu machen.

cc) Die von den Klägern gegen die Regelung in Ziffer 8 der Darlehensverträge erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Angaben der Beklagten zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht deshalb unzureichend, weil dort von den Zinseinbußen für die "Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens" die Rede ist.

Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass der Anspruch der Beklagten lediglich die sog. rechtlich geschützte Zinserwartung unter Berücksichtigung einer möglichen ordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages umfasst. Diesen Umstand musste die Beklagte deshalb auch - wie hier unstreitig geschehen - bei der konkreten Berechnung der Entschädigung berücksichtigen. Es bedurfte jedoch keiner abstrakten Darstellung dieser Umstände (schon) im Darlehensvertrag, und zwar aus den nachfolgenden Gründen unabhängig davon, ob im konkreten Fall Vertragslaufzeit und Zinsbindungsfrist identisch sind, so wie vorliegend im Darlehensvertrag 03-, oder voneinander abweichen.

Insoweit hat der Senat bisher im Anschluss an das Oberlandesgericht Stuttgart in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Erläuterung des Umfangs der rechtlich geschützten Zinserwartung nicht zu den geschuldeten Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB gehört (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2022 - 3 U 32/22 -; Beschluss vom 2. Juni 2023 - 3 U 22/23 -; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 - Rn. 52 ff., juris; Urteil vom 18. Mai 2022 - 9 U 237/21 - Rn. 32 ff., juris). Auch das Oberlandesgericht Frankfurt hat betreffend eine mit der vorliegenden Klausel wortgleiche Regelung entschieden, dass diese den Anforderungen des Gesetzes genüge (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, Rn. 4 ff., juris).

Für die notwendige Benennung der "wesentlichen Parameter in groben Zügen" reicht es aus, dass die Beklagte mit der "Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens" den zeitlichen Rahmen angegeben hat, der der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugrunde liegt. Dies entspricht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, wonach als wesentlicher Parameter nur die Angabe der "ursprünglich vereinbarten", also der vertraglich vereinbarten Zahlungsströme als "Grundlage" der sogenannten Cash-Flow-Methode geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 46, juris) und trotz der vom Bundesgerichtshof entwickelten Begrenzung der Entschädigung durch die rechtlich geschützte Zinserwartung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14 -, Rn. 25 ff., juris) keine Differenzierung zwischen den vereinbarten und den durch die Sollzinsbindung begrenzten bzw. durch vorzeitige Kündigungsrechte, Tilgungsanpassungs- oder Sondertilgungsrechte angepassten, fiktiven vertraglichen Zahlungsströmen verlangt wird. Über welchen Zeitraum sich die für die Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigende Zinsbindung konkret erstreckt, ist deshalb keine im Darlehensvertrag geschuldete Angabe, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt anhand der sich konkret aus dem Vertrag ergebenden Regelungen zu bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 - Rn. 52 f., juris; OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2023 - 13 U 177/22 -, n.v.).

Insoweit ist die Angabe der Beklagten in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen auch hinreichend klar und prägnant, weil sich dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher bei sorgfältiger Lektüre der Angaben der Beklagten erschließt, dass mit "Restlaufzeit" die Restlaufzeit der Zinsbindung gemeint ist und die konkrete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Berücksichtigung aller Parameter erst im Einzelfall erfolgt und mitgeteilt wird (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, Rn. 8, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, Rn. 54, juris). Denn in Ziffer 7 der Verträge, auf die Ziffer 8 ausdrücklich Bezug nimmt, ist als Ausgangspunkt und Grundlage der Berechnung klargestellt, dass der Umstand der vorzeitigen Rückzahlung, in deren Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, lediglich den Zeitraum der Sollzinsbindung betrifft.

Die abweichende Auffassung der Oberlandesgerichte Saarbrücken (im Urteil vom 26. Januar 2023 - 4 U 134/21 -, juris) und Zweibrücken (im Urteil vom 22. März 2023 - 7 U 14/22 - vorgelegt als Anlage BK 1, Bl. 80 ff. Bd. II d.A.) zu offenbar wortgleichen Klauseln vermag den Senat vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu überzeugen. Die geschuldete Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung würde überfrachtet und für den Verbraucher (erst recht) unverständlich, wenn damit bereits alle Einzelheiten der konkreten Berechnung vorweggenommen werden und faktisch eine Art "Beispielrechnung" aufgemacht werden müsste, die nach der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung und nach dem Willen des Gesetzgebers aber gerade nicht - bzw. erst im Rahmen der nachträglichen Auskunft gemäß § 493 Abs. 5 BGB - geschuldet ist (ebenso: Hölldampf, WM 2021, 325; John, EWiR 2022, 131; Lang/Rösler, BKW 2022, 595).

(2) Entgegen der weiteren Rüge der Kläger bedurfte es in den Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch keiner ausdrücklichen Nennung von ggf. zu berücksichtigenden Sondertilgungsrechten. Ein derartiges Recht stand den Klägern ausweislich der Anlagen K 1 und K 2 für den Vertrag ... schon gar nicht zu. Aber auch wenn man insoweit einen abstrakten Maßstab anlegen wollte, würde für die theoretische Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten dasselbe gelten wie für die unter (1) genannten Einzelheiten der konkreten Berechnung zur Zinserwartung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, Rn. 8, juris).

(3) Schließlich rechtfertigt entgegen der Auffassung der Kläger auch das Europarecht und insbesondere die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen C -33/20, C-155/20 und C-187/20 keine abweichende Beurteilung. Diese Rechtsprechung betreffend Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge ist, wie die ihr zugrundeliegende Richtlinie 2008/48/EG, auf grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliardarlehen nicht anwendbar. So hat auch der Bundesgerichtshof wiederholt klargestellt, dass auf Fälle der vorliegenden Art weder die Richtlinie 2008/48/EG noch in der Folge das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - XI ZR 599/20 -, juris; Beschluss vom 16. November 2021 - XI ZR 100/21 -, juris; Beschluss vom 8. Februar 2022 - XI ZR 161/21 -, juris, Beschluss vom 10. Mai 2022 - XI ZR 77/21 -, juris).

Auch im Übrigen - insbesondere hinsichtlich der von den Klägern vertretenen Auffassung zur Auslegung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und der damit verbundenen grundsätzlichen Kritik an der Aktiv-Passiv-Methode - besteht nach Auffassung des Senats keine Notwendigkeit einer Vorabentscheidung. Da die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der "Aktiv-Passiv-Methode" dem in der Gesetzesbegründung zutage getretenen Willen des nationalen Gesetzgebers entspricht, käme eine andere Auslegung selbst dann nicht in Betracht, wenn diese Berechnungsmethode den Anforderungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nicht genügen würde (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn.19 f., juris). Die von dem Kläger angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bzw. eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Vorlageverfahren des LG Ravensburg (EuGH-Vorlage vom 8. August 2022 - 2 O 316/21 -, juris) ist damit nicht angezeigt (vgl. Herresthal, WuB 2023, 5, 10; Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. Januar 2023 - 4 U 134/21 - , Rn. 49, juris).

Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht für den Senat im Hinblick auf Art. 267 Abs. 3 AEUV wegen der Revisionszulassung ohnehin nicht.

2. Gegen die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts haben die Kläger im vorliegenden Fall keine Einwendungen erhoben.

Insoweit ist lediglich vorsorglich anzumerken, dass die Beklagte den Klägern ausweislich der Anlage B 1 offenbar keinen pauschalen Verwaltungsaufwand berechnet hat. Es kommt deshalb hier nicht auf die Frage an, ob dessen Ansatz § 493 Abs. 5 BGB entgegenstehen würde. Gegen eine Anwendung dieser Vorschrift könnte allerdings sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um die (erste) Mitteilung der im Falle einer vorzeitigen Darlehensablösung zu zahlenden Entschädigung handelte. Vielmehr war die Immobilie bereits verkauft und die erste Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die unter § 493 Abs. 5 BGB gefallen sein dürfte, war bereits im Juni 2021 mit der Anlage K 3 erfolgt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da der Senat mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Formulierungen in der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung abweicht (anders als hier: OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. Januar 2023 - 4 U 134/21 -, juris [die dort zugelassene Revision wurde nicht eingelegt]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22. März 2023 - 7 U 14/22 - vorgelegt als Anlage BK 1, Bl. 80 ff. Bd. II d.A [zugelassene Revision anhängig unter XI ZR 75/23]).