Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.08.2023, Az.: 15 UF 9/23
Gehörsrüge des Kindesmutter wegen der Entziehung des Sorgerechts aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.08.2023
- Aktenzeichen
- 15 UF 9/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 52680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hildesheim - 05.12.2022 - AZ: 35 F 71/22
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für
L. W., geboren am 24. März 2019, ...,
Verfahrensbeistand:
...,
weitere Beteiligte:
1. I. W., ...,
Kindesmutter und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
2. T. H., ...,
Kindesvater,
3. Landkreis H., ... Jugendamt - Erziehungshilfe, ...,
4. Vormund: Landkreis H., Jugendamt, Beistandschaften/Vormundschaften, ...,
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht P., die Richterin am Oberlandesgericht R. und den Richter am Oberlandesgericht G. am 23. August 2023 beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge der Kindesmutter vom 17. August 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Gehörsrüge der Kindesmutter gegen den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2023, mit dem ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 5. Dezember 2022 zurückgewiesen wurde, ist bereits unzulässig, da eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Kindesmutter auf rechtliches Gehör durch die vorgenannte Senatsentscheidung nicht dargelegt wurde.
Der von der Kindesmutter nunmehr lediglich wiederholte Beschwerdeeinwand, es müsse zwingend ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um zu überprüfen, ob es für ihren Sohn L. am besten wäre, wenn er bei der Großmutter mütterlicherseits anstatt in einer Pflegefamilie aufwachse, ist nicht neu, sondern - wie die Kindesmutter in der Begründung ihrer Gehörsrüge zutreffend selbst angibt - bereits in ihrer Beschwerdebegründung vom 16. Februar 2023 erhoben worden. Sowohl in der persönlichen Anhörung vom 23. März 2023 als auch in seiner Endentscheidung vom 31. Juli 2023 hat sich der Senat mit der Frage der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens betreffend die Frage, ob die Großmutter mütterlicherseits hinreichend erziehungsgeeignet sei, um die Betreuung von L. vor dem Hintergrund seines besonderen Förderbedarfs wieder zu übernehmen, auseinandergesetzt. Er hat diese Frage verneint und dies in der Endentscheidung auch begründet. Dass die Kindesmutter diesbezüglich nach wie vor anderer Auffassung ist, steht ihr zu, genügt jedoch nicht, um zu begründen, dass der Senat im vorliegenden Fall das vorgenannte tatsächliche Vorbringen nicht gesehen und sich damit auseinandergesetzt hätte.
Ebenso wenig ist dargelegt, dass der Senat etwa ein erhebliches Beweisangebot übergangen hätte. Wie in der Begründung der Endentscheidung vom 31. Juli 2023, auf die der Senat ergänzend Bezug nimmt, ausgeführt, war die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens vorliegend zur Sachverhaltsaufklärung und Entscheidungsfindung nicht geboten, weshalb der diesbezügliche Beweisantritt der Kindesmutter auch nicht entscheidungserheblich war.