Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 04.02.2004, Az.: L 4 B 44/03 KR

Beschwerde ; Absenden ; Auftraggeber ; Beschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
04.02.2004
Aktenzeichen
L 4 B 44/03 KR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 41893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2004:0204.L4B44.03KR.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 30.06.2003 - AZ: - S 16 KR 136/01

Fundstelle

  • NZS 2004, 504

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Klage nach § 193 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG ist mit der Rahmengebühr für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten.

In dem Rechtsstreit

gegen

Hanseatische Krankenkasse Hamburg, Wandsbeker Zollstraße 86 90, 22041 Hamburg,

hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 4. Februar 2004 in Celle durch die Richterin Schimmelpfeng-Schütte Vorsitzende ..., den Richter Schreck und den Richter Wolff

beschlossen:

Tenor:

  1. Im Beschwerdeverfahren bezüglich der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Klage nach § 193 Abs. 1 Halbsatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

1

I.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Gewährung einer US-Fußorthodese. Gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 12. Februar und 17. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2001 hat die Klägerin am 10. Oktober 2001 Klage beim Sozialgericht Bremen (SG) erhoben. Im Klageverfahren hat die Beklagte den Klageanspruch anerkannt. Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen.

2

Mit Beschluss vom 30. Juni 2003 hat das SG entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Senat den Beschluss des SG aufgehoben und entschieden, dass die Beklagte der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten hat (Beschluss vom 8. Dezember 2003).

3

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 hat die Klägerin beantragt, der Beklagten auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

4

II.

Der Antrag der Klägerin, der Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, hat keinen Erfolg.

5

Die Vergütung eines Rechtsanwalts vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit richtet sich nach § 116 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO).

6

Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in der hier anzuwendenden neuen Fassung erhält der Rechtsanwalt im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für jede Instanz eine Rahmengebühr. Bereits zu § 116 BRAGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden alten Fassung wurde im Schrifttum überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Rahmengebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO die gesamte Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen eines anhängigen Verfahrens abgilt. Dazu gehörten auch alle Beschwerden im Rahmen eines Verfahrens (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl. 1999, § 116 Anm. 3).

7

Hieran hat sich für die Zeit ab 1. Januar 2002 nichts geändert, soweit es um Verfahren geht, die von Personen betrieben werden, die zum Personenkreis des § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehören (vgl. auch: Hartmann/Albers, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 116 BRAGO Anm. 3 mwN). § 116 Abs. 2 Satz 1 BRAGO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung bestätigt vielmehr die herrschende Auffassung. Denn danach gelten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Vorschriften des Dritten Abschnittes der BRAGO und damit auch § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO über die Vergütung des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren nur dann sinngemäß, wenn der Auftraggeber nicht zu den Personen des § 183 SGG gehört.

8

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin im zugrunde liegenden Klageverfahren ihre Rechte als Versicherte geltend gemacht. Damit gehört sie zu dem Personenkreis des § 183 Satz 1 SGG. § 61 BRAGO findet somit keine Anwendung. Die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren ist daher mit der Rahmengebühr abgegolten.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).