Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.02.2004, Az.: L 3 KA 96/01
Bemessung eines qualifikationsbezogenen Zusatzbudgets; Teilnahme als Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde mit einer Gemeinschaftspraxis an der vertragsärztlichen Versorgung; Honorarberechnung für das Zusatzbudget "Allergologie (Zusatzbezeichnung)"; Rechtmäßigkeit der Zuteilung einer unterdurchschnittlichen Fallpunktzahl; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bescheides; Grundlagen für die Berechnung der maßgeblichen Fallpunktzahl
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 18.02.2004
- Aktenzeichen
- L 3 KA 96/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 13056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2004:0218.L3KA96.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 16.09.2001 - AZ: S 24 KA 122/00
Rechtsgrundlagen
- § 33 SGB X
- § 85 Abs. 4 S. 2 SGB V
Redaktioneller Leitsatz
Eine nur lückenhafte Formulierung des Bescheides ist für seine Bestimmtheit unschädlich, wenn der Betroffene den Regelungsgehalt durch Auslegung unter Zuhilfenahme anderer auf der Hand liegender Umstände des Einzelfalls ermitteln kann.
Es handelt sich bei dem EBM-Ä um eine untergesetzliche Rechtsnorm, an die die Kassenärztliche Vereinigungen gebunden sind. Der Kassenärztlichen Vereinigung steht deshalb von vornherein kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bei der Bemessung der Fallpunktzahl (FPZ) und der sich hieraus ergebenden Einordnung in eine Untergruppe gemäß Anlage 4 Abs. 3 zum EBM-Ä zu. Eine andere Beurteilung könnte sich allenfalls ergeben, wenn die entsprechenden Vorgaben in der Anlage 4 selbst rechtswidrig wären. Der in der Anlage 4 vorgesehene Rückgriff auf die Quartale I und II/96 als Grundlage der FPZ-Berechnung ist jedoch nicht sachwidrig in diesem Sinne.
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. September 2001 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die im ersten und zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die korrekte Bemessung eines qualifikationsbezogenen Zusatzbudgets.
Die Kläger sind als Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in Gemeinschaftspraxis niedergelassen und nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Der Kläger zu 1) führt die Zusatzbezeichnung "Allergologie". Seit der Einführung der Praxisbudgets zum 1. Juli 1997 rechnete die Beklagte ihre vertragsärztlichen Honorare unter Berücksichtigung des Zusatzbudgets "Allergologie (Zusatzbezeichnung)" gemäß A. I. Teil B Ziffer 4.1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) ab. Als maßgebliche Fallpunktzahl (FPZ) wurde für das Quartal III/97 - gemäß Abs. 1 der Anlage 4 zu A. I. Teil B - ein Durchschnittswert von 69,9 errechnet. Auf der Grundlage von Vorstandsbeschlüssen vom 16. Juli bzw. 15. Oktober 1997 machte die Beklagte ab Quartal IV/97 von der in Absatz 3 der Anlage 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, eine Differenzierung in zwei FPZen vorzunehmen. Dabei setzte sie die FPZ für die überdurchschnittliche Gruppe mit 97,9 und die für die unterdurchschnittliche Gruppe mit 46,5 fest.
Für das Quartal IV/97 erteilte die Beklagte den Klägern einen Honorarbescheid, der als auszuzahlendes Gesamthonorar einen Betrag von 286.200,04 DM auswies. In der Anlage 2 zur Honorarabrechnung war für das Zusatzbudget "Allergologie (Zusatzbezeichnung)" die FPZ von 46,5 sowie ein Budget von "0,0" Punkten angeführt. Die insoweit insgesamt angeforderten 208.820 Punkte wurden mit einer Quote von 100 % vergütet.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 7. Mai 1998 Widerspruch ein, mit dem sie rügten, dass ihnen für das Zusatzbudget "Allergologie" der Unterdurchschnittswert von 46,5 Punkten pro Fall auf der Grundlage eines Vergleichs mit den Quartalen I und II/96 zugeordnet worden sei. Die Allergologietestungen fänden so gut wie ausschließlich im 4. Quartal statt, während im 1. und im 2. Quartal bereits Pollenflug der Frühblüher herrsche, so dass in diesem Zeitraum lediglich eine Testung der Milbenallergiker möglich sei. Dementsprechend sei ihre Praxis als überdurchschnittlich mit 97,9 Punkten pro Fall einzustufen.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1998 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die auf das Budget "Allergologie (Zusatzbezeichnung)" entfallenden Leistungen im 4. Quartal 1997 irrtümlich ohne Begrenzung vergütet worden seien. Eine Korrektur erfolge im ersten Quartal 1998.
Während der Honorarbescheid für das erste Vierteljahr 1998 insoweit jedoch keine Feststellungen enthielt, wies die Honorarabrechnung für das Quartal II/98 den Vermerk: "Berichtigungen Vorquartale: 1.548,26 - " auf.
Den Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1999 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Entscheidung, welcher Arzt die überdurchschnittliche und welcher die unterdurchschnittliche FPZ erhalte, richte sich den entsprechenden Bestimmungen des EBM-Ä gemäß nach den Abrechnungsergebnissen des ersten Halbjahres 1996. Ein Abweichen davon im Einzelfall sei aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, so dass die Beklagte auch unter Berücksichtigung des berechtigten Hinweises auf die ungünstige Jahreszeit des ersten Halbjahres 1996 für Testungen von den Vorgaben nicht abweichen dürfe.
Gegen den am 26. Januar 1999 abgesandten Widerspruchsbescheid haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. Februar 1999 Klage erhoben, die am 4. Februar 1999 bei dem Sozialgericht (SG) Hannover eingegangen ist. Zur Begründung haben sie erneut darauf hingewiesen, dass die HNO-Ärzte generell nur im 2. Halbjahr testeten, weil dann der Pollenflug vorbei sei. Auch die Beklagte habe den Ansatz des fehlerhaften Zeitraums ausweislich der Begründung ihres Widerspruchsbescheids erkannt. An Stelle dieser offensichtlichen Fehlplanung der Beklagten sei der Ansatz des Durchschnitts des gesamten Jahres für die Berechnung des Zusatzbudgets zu empfehlen.
Mit Urteil vom 26. September 2001 hat das SG die Honorarabrechnung der Beklagten für das 4. Quartal 1997 hinsichtlich des Zusatzbudgets "Allergologie" sowie den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1999 aufgehoben. Die Beklagte ist verurteilt worden, "über die Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Ärzte mit unterdurchschnittlichem Punktzahlfallwert oder zur Gruppe der Ärzte mit überdurchschnittlichem Punktzahlfallwert für das Zusatzbudget 'Allergologie' unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden". Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, bei der Entscheidung, ob ein Arzt die unter- oder die überdurchschnittliche FPZ erhalte, habe die Beklagte zwar in grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise auf die Abrechnungsergebnisse der ersten beiden Quartale 1996 abgestellt. Eine Abweichung hiervon erscheine ausnahmsweise jedoch dann geboten, wenn äußere Umstände eine andere Beurteilung erforderten. Für das Zusatzbudget "Allergologie" sei das gesamte Jahr 1996 als Einstufungsgrundlage zu Grunde zu legen, weil die Leistungen auf diesem Gebiet von den Klägern als HNO-Ärzte aus von ihnen nicht zu beeinflussenden Gründen nach Ende des Pollenflugs ganz überwiegend stets im zweiten Halbjahr erbracht würden.
Gegen das ihr am 31. Oktober 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. November 2001 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Da die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) im Hinblick auf die Bildung von Punktzahluntergruppen an die Vorgaben des bindenden EBM-Ä gebunden seien, seien auch die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Eine gerichtliche Kontrolle der Regelungen des EBM-Ä sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) darauf beschränkt, ob der Bewertungsausschuss bei Schaffung des EBM-Ä den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten habe. Hiervon könne vorliegend nicht die Rede sein, auch soweit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen sei, dass im vorliegenden Fall für das Zusatzbudget "Allergologie" wegen des Pollenflugs das gesamte Jahr 1996 als Einstufungsgrundlage zu Grunde zu legen sei. Denn die Einstufung aller auch mit den Berufungsbeklagten vergleichbaren Ärzte auf den Basisquartalen I und II/96 sei ebenso dazu geeignet gewesen, eine Durchschnittsbildung der abgerechneten Leistungen herbeizuführen, wie eine Einstufung auf der Basis des gesamten Jahres 1996. So erreiche auch die Mehrzahl der HNO-Praxen mit qualifikationsgebundenem Zusatzbudget "Allergologie" die überdurchschnittliche FPZ.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. September 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und machen wegen der besonderen Umstände des Pollenfluges geltend, entweder ein Ganzjahresbudget zu erhalten oder zu akzeptieren, dass im Hinblick auf das 3. und 4. Quartal eine überdurchschnittliche Punkteanforderung im Zusatzbudget Allergologie genehmigt werde. Denn es sei wegen der Möglichkeit eines allergischen Schocks lebensgefährlich, in der Allergiephase im 1. und 2. Quartal zu testen. Hinzu komme, dass die in diesem Zeitraum gewonnenen Werte im Rahmen einer Qualitätssicherung für eine Desensibilierungsbehandlung fragwürdig seien, so dass unnötige Doppeluntersuchungen die Folge wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Honorarabrechnung für das 4. Quartal 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 1999 aufgehoben und die Beklagte insoweit zur Neubescheidung verurteilt.
Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Honorarbescheid der Beklagten für das Quartal IV/97, den die Kläger mit ihrem Widerspruch vom 7. Mai 1998 angefochten haben. Während des Widerspruchsverfahrens hat die Beklagte außerdem den Honorarbescheid für das Quartal II/98 erlassen, der nicht nur die Honorarfestsetzung für dieses Quartal enthält, sondern auch eine Abänderung der Honorarfestsetzung für das Quartal IV/97. Dies ergibt sich aus der Formulierung: "Berichtigungen Vorquartale: 1.548,26 -" und dem vorangegangenen Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 1998, mit dem eine entsprechende Korrektur angekündigt worden ist. Erläuternd hierzu hat die Beklagte im Berufungsverfahren mitgeteilt, dass sie mit dieser Entscheidung die im Ursprungsbescheid irrtümlich vorgenommene vollständige Auszahlung der abgerechneten allergologischen Leistungen in Höhe von 74.853,5 Punkten bzw. 5.609,07 DM zu Ungunsten der Kläger korrigiert und gleichzeitig zu Gunsten der Kläger weitere 54.191,9 Punkte (bzw. 4.060,82 DM) berücksichtigt habe; letztere waren im Quartalsbescheid IV/97 zu Unrecht nicht angesetzt worden, weil bei der Berechnung der Budgets auch Leistungen im organisierten Notdienst einbezogen worden sind. Dieser Bescheid ist gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.
Da die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1999 in Kenntnis beider Bescheide den "Widerspruch gegen die Honorarabrechnung 4. Quartal 1997" insgesamt zurückgewiesen hat, ist damit auch das gemäß § 78 Abs. 1 SGG erforderliche Vorverfahren im Hinblick auf beide Bescheide durchgeführt worden. Das SG hat den Widerspruchsbescheid in seinem Urteil vom 26. September 2001 insgesamt aufgehoben, so dass sowohl der hiermit ausdrücklich beschiedene Quartalsbescheid IV/97 als auch der spätere Bescheid für das 2. Quartal 1998 im Berufungsverfahren zu überprüfen sind, auch wenn zum Korrekturbescheid keine Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten sind.
Die im Honorarbescheid IV/97 getroffene Regelung besteht in der Festsetzung des auszuzahlenden Gesamthonorars für dieses Quartal in Höhe von 286.200,04 DM, das mit der im Quartalsbescheid II/98 enthaltenen Korrektur im Ergebnis auf 284.651,78 DM geändert wird. Die in der Anlage 2 zur Honorarabrechnung angeführte Quantifizierung des Zusatzbudgets "Allergologie (Zusatzbezeichnung)" mit einer FPZ von 46,5 enthält hingegen - anders als in der Klagebegründung und im angefochtenen Urteil zu Grunde gelegt - keine eigenständige Regelung, sondern ist lediglich Bestandteil der Bescheidbegründung. Diese umfasst neben der Mitteilung der anerkannten Zusatzbudgets und deren Quantifizierung eine Vielzahl von Rechnungsposten, die lediglich die Grundlagen der Honorarfestsetzung darlegen und mit denen keine eigenständigen Rechtsfolgen gesetzt werden. Es ist zwar möglich, dass die KV einzelne Rechnungsposten zum Gegenstand eines eigenständigen (feststellenden) Verwaltungsaktes macht, etwa wenn vorher Streit über ein einzelnes Berechnungselement bestand oder eine Regelung beabsichtigt ist, die über das einzelne Quartal hinausgehen soll (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 und Urteil v. 24. September 2003 - B 6 KA 37/02 R); einen selbstständigen Verwaltungsakt hat der Senat beispielsweise im Fall einer mit der Honorarabrechnung verbundenen sachlich-rechnerischen Richtigstellung bejaht, weil hiermit die verbindliche Entscheidung in einem besonderen Prüfverfahren getroffen worden war (Urteil v. 27. November 2002 - L 3 KA 48/01). Anzeichen dafür, dass eine derartige besondere Regelung hier erfolgt ist - wofür im Einzelfall etwa auch eine Hervorhebung im Text des Bescheides sprechen könnte - liegen jedoch nicht vor. Das Klagebegehren kann demzufolge nur so verstanden werden, dass die Kläger die Verurteilung der Beklagten anstreben, ihren Honoraranspruch neu festzusetzen und dabei ihre Zuordnung zu einer der Untergruppen im Zusatzbudget "Allergologie (Zusatzbezeichnung)" als Vorfrage neu zu prüfen. Die so verstandene Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) zulässig.
Insbesondere fehlt es im Hinblick auf die gerügte Einstufung in die Untergruppe mit unterdurchschnittlicher FPZ im Quartalsbescheid IV/97 nicht an einer Beschwer der Kläger. Dies war zwar ursprünglich der Fall, weil die Beklagte - wie aus der Begründung in Anlage 2 zur Honorarabrechnung ersichtlich - für dieses Zusatzbudget eine FPZ von 46,5 angesetzt, die diesbezüglich angeforderten Punkte aber gleichwohl zu 100 % vergütet hatte. Dies ist durch die spätere Änderung im Rahmen der Abrechnung für das Quartal II/98 jedoch wieder korrigiert worden, sodass sich die Budgetgrenze nunmehr zu Lasten der Kläger auswirkt.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die den Quartalsbescheid IV/97 korrigierende Honorarabrechnung II/98 ist noch ausreichend bestimmt. Für sich genommen ist allerdings die dort gewählte Formulierung "Berichtigungen Vorquartale: 1.548,26 -" wenig aussagekräftig; insbesondere bleibt danach unklar, im Hinblick auf welches Quartal Berichtigungen vorgenommen werden sollen und aus welchem Anlass dies geschieht. Eine derart lückenhafte Formulierung ist für die gebotene Bestimmtheit eines Bescheides (§ 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) jedoch unschädlich, wenn der Betroffene den Regelungsgehalt durch Auslegung unter Zuhilfenahme anderer auf der Hand liegender Umstände des Einzelfalls ermitteln kann (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 46). Im Hinblick hierauf konnten die Kläger dem vorangegangenen Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 1998 entnehmen, dass mit dem Honorarbescheid IV/97 allergologische Leistungen irrtümlich ohne Budgetbegrenzung vergütet worden waren und dass eine entsprechende Korrektur beabsichtigt war. Diese war zwar für das 1. Quartal 1998 angekündigt; da der hierfür erlassene Bescheid entsprechende Berichtigungsvermerke jedoch nicht enthielt, konnten die Kläger davon ausgehen, dass die angekündigte Korrektur nunmehr mit der Honorarfestsetzung II/98 nachgeholt wird. Eine nähere Berechnung des Korrekturbetrags enthält dieser Bescheid zwar nicht; diese ist vielmehr von der Beklagten erst im Berufungsverfahren nachgeholt worden. Damit liegt jedoch nur eine unzureichende Begründung des Verwaltungsaktes (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X) vor, die gemäß § 42 Satz 1 SGB X nicht zu dessen Aufhebbarkeit führt.
Die sich aus den Quartalsbescheiden IV/97 und II/98 für das 4. Quartal des Jahres 1997 ergebende Honorarberechnung ist im Hinblick auf die vorliegend allein strittige Zuordnung der Kläger zu einer der Untergruppen zum Zusatzbudget "Allergologie (Zusatzbezeichnung)" auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Die Honorarverteilung IV/97 erfolgt nach Maßgabe des gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) festgesetzten Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) der Beklagten vom 31. Mai 1997. Nach dessen § 3 Abs. 1 ist die Grundlage für die Bewertung der vertragsärztlichen Leistungen der EBM-Ä in der jeweils gültigen Fassung. Dieser hat für die Quartale von III/97 bis III/2003 im Abschnitt A. I. Teil B je Arztpraxis und Abrechnungsquartal Budgets vorgesehen, die die Abrechnung der sich aus den einzelnen Leistungsansätzen des EBM-Ä ergebenden Punkte auf eine bestimmte Gesamtpunktzahl begrenzten, deren Höhe sich aus dem Produkt der FPZ (Nr. 1.5 a.a.O.) und der Zahl der Fälle (Nr. 1.4 a.a.O.) ergab. Dabei war zwischen dem Praxisbudget, das ca. 70 % der das Behandlungsspektrum der jeweiligen Arztgruppe abdeckenden ärztlichen Leistungen umfasste, und arztgruppenspezifischen Zusatzbudgets - mit etwa 10 % des Leistungsspektrums - zu unterscheiden, während der übrige Leistungsbereich unbudgetiert blieb. Wie das BSG wiederholt entschieden hat (z.B. SozR 3-2500 § 87 Nr. 23), standen diese Regelungen in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht.
Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Honorare der Kläger unter Berücksichtigung des für HNO-Ärzte unter Ziffer 1.5 a.a.O. vorgesehenen Praxisbudgets bemessen worden sind, das durch das vorliegend umstrittene qualifikationsgebundene Zusatzbudget für "Allergologie (Zusatzbezeichnung)" gemäß Ziff. 4.1 a.a.O. erweitert worden ist. Die Berechnung der FPZ für dieses Zusatzbudget ergibt sich grundsätzlich gemäß Abs. 1 der Anlage 4 a.a.O. aus der Division der Punktzahlanforderung der für das Zusatzbudget berechtigten Ärzte einer Arztgruppe aus den Leistungen des jeweiligen Zusatzbudgets der ersten beiden Quartale des Jahres 1996 durch die Zahl der budgetrelevanten Fälle dieser beiden Quartale. Gemäß Abs. 3 der Anlage 4 können die KVen abweichend von dieser Vorgabe eine Differenzierung in zwei FPZen vornehmen. In diesem Fall ist die Berechnung in der Weise durchzuführen, dass die berechtigten Ärzte jeweils in die Untergruppe der Ärzte mit unterdurchschnittlichem Punktzahlfallwert und in die Untergruppe der Ärzte mit überdurchschnittlichem Punktzahlfallwert aus Leistungen des Zusatzbudgets unterteilt werden. Für jede dieser Untergruppen wird dann gemäß der unter Abs. 1 aufgeführten Berechnungsweise ein separater Mittelwert gebildet, der als FPZ der Ärzte der entsprechenden Untergruppe für Leistungen des Zusatzbudgets zählt. Auch im Hinblick auf diese unterschiedlichen Berechnungsweisen hat das BSG grundsätzliche rechtliche Bedenken nicht erhoben (SozR 3-2500 § 87 Nr. 30).
Die Beklagte hat mit Beginn des Quartals IV/97 von der in Abs. 3 der Anlage 4 aufgeführten Möglichkeit der Bildung von zwei Untergruppen für das Zusatzbudget "Allergologie(Zusatzbezeichnung)" Gebrauch gemacht. In Anwendung der dort angeführten Rechenschritte hat sie - bezogen auf das 1. Halbjahr 1996 und ausgehend von einer durchschnittlichen FPZ von 69,9 - für die Gruppe der überdurchschnittlich abrechnenden HNO-Ärzte eine FPZ von 97,9 und für die Gruppe der unterdurchschnittlich abrechnenden HNO-Ärzte eine solche von 46,5 ermittelt. Wie die Beklagte bereits im Schreiben vom 15. Juni 1998 erläutert hat, haben die Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum der beiden ersten Quartale des Jahres 1996 jedoch nur einen Durchschnitt von 40 Punkten je Behandlungsfall abgerechnet, so dass sie auf dieser Grundlage in die unterdurchschnittlich abrechnende Gruppe einzuordnen waren. Mathematisch-rechnerisch begründete Einwendungen haben die Kläger hiergegen nicht erhoben.
Zu Unrecht machen sie geltend, die Berechnung der FPZ und die hieraus folgende Einordnung in die Budgetuntergruppen hätten nicht unter Zugrundelegung der Abrechnungsverhältnisse im ersten und zweiten Quartal des Jahres 1996 erfolgen dürfen. Damit verkennen sie - ebenso wie das SG -, dass es sich bei dem EBM-Ä um eine untergesetzliche Rechtsnorm handelt, an die die KVen gebunden sind. Der Beklagten steht deshalb von vornherein kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bei der Bemessung der FPZ und der sich hieraus ergebenden Einordnung in eine Untergruppe gemäß Anlage 4 Abs. 3 a.a.O. zu (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 30).
Eine andere Beurteilung könnte sich allenfalls ergeben, wenn die entsprechenden Vorgaben in Anlage 4 a.a.O. EBM-Ä selbst rechtswidrig wären. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle jedoch eingeschränkt. Wie das BSG im Hinblick auf den EBM-Ä wiederholt entschieden hat (SozR 3-2500 § 85 Nr. 29, Nr. 33; SozR 3-2500 § 87 Nr. 14), kann das vom Bewertungsausschuss erarbeitete System autonomer Leistungsbewertung seinen Zweck nur erfüllen, wenn Eingriffe von außen grundsätzlich unterbleiben. Die Gerichte haben deshalb im Wesentlichen nur zu prüfen, ob der Ausschuss den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten hat, weil seinen Festsetzungen sachfremde Erwägungen zu Grunde liegen oder ob er seine Bewertungskompetenz in der Weise gleichheitswidrig genutzt hat, dass eine Regelung nur einer Arztgruppe Vergütungsansprüche gewährt, obgleich die Leistung auch von anderen Arztgruppen erbracht wird bzw. erbracht werden kann.
Der in der Anlage 4 vorgesehene Rückgriff auf die Quartale I und II/96 als Grundlage der FPZ-Berechnung war nicht sachwidrig in diesem Sinne. Auch dies hat das BSG bereits grundsätzlich entschieden (SozR 3-2500 § 87 Nr. 30). Dabei hat es überzeugend dargelegt, dass andere Quartale von vornherein nicht als sachgerechte Berechnungsgrundlage in Betracht gekommen wären. Die Quartale vor dem 1. Januar 1996 hatten insoweit auszuscheiden, weil der vor diesem Zeitpunkt geltende EBM-Ä völlig anders strukturiert war. Der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene EBM-Ä hatte 128 besonders häufig erbrachte Leistungen mit geringerem apparativen Aufwand zu Komplexen zusammengefasst, während die übrigen Leistungen teilweise geändert, ergänzt oder zusammengefasst als Einzelleistungen verblieben waren (vgl. Wezel/Liebold, Handkommentar zum EBM, Lsbls. - Std: 1. April 1996 -, Anm. a zu Ziff. 1). Die bis Ende 1995 abgerechneten Punktzahlen könnten daher von vornherein nicht mit den später in Ansatz gebrachten verglichen werden. Aber auch die Quartale III und IV/96 mussten unberücksichtigt bleiben, weil zum 1. Juli 1996 mit der erstmaligen Normierung von fallzahlabhängigen arztgruppenbezogenen Teilbudgets erneut erheblich in die Bewertungsstruktur des EBM-Ä eingegriffen worden war (BSG a.a.O.). Dies betraf gerade auch die HNO-Ärzte, für die zum Zweck der Mengenbegrenzung das Teilbudget "HNO-Heilkunde, Phoniatrie, Pädaudiologie und Röntgendiagnostik Nasenhöhlen und Schädelteile" eingeführt worden war, sodass davon auszugehen ist, dass deren Abrechnungsverhalten ab dem Quartal III/96 hierdurch wesentlich mitgeprägt worden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 8. März 2000 - B 6 KA 8/99 R).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass auch alle anderen unter A. I. Teil B vorgesehenen (Praxis- und Zusatz-)Budgets auf der Grundlage der Quartale I und II/96 berechnet werden. Da diese ein zusammenhängendes System aufeinander abgestimmter Punktzahlbegrenzungen darstellen, wäre es sachwidrig, im Hinblick auf einzelne Teilbereiche von geringem Umfang andere Bezugsquartale vorzusehen. Aus diesen Gründen wäre es auch nicht sachgerecht, im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf das gesamte Abrechnungsjahr 1996 abzustellen, wie es die Kläger vorschlagen.
Die von den Klägern demgegenüber angeführten jahreszeitlichen Besonderheiten bei der Diagnose von Pollenallergien können zu keinem anderen Ergebnis führen. Dabei ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass der Bewertungsausschuss nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 87 Nr. 29) angesichts der Vielzahl der von ihm zu berücksichtigenden Aspekte und Interessen fachmedizinische Einzelgesichtspunkte der hier streitigen Art grundsätzlich auch hintanstellen kann, ohne dass damit seine Bewertungsentscheidung missbräuchlich oder sachwidrig wird. Es mag im Übrigen zwar sein, dass entsprechende Testungen im Allgemeinen nur außerhalb der Blütezeiten von Gräsern, Sträuchern und Bäumen vorgenommen werden sollten. Wenn dies den allgemein anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst entspricht, hat dies allerdings für alle HNO-Ärzte zu gelten, die allergologisch tätig sind, so dass keine sachwidrige Ungleichbehandlung der Kläger darin gesehen werden kann, wenn die Quartale I und II/96 der Budgetberechnung für alle diese Ärzte zu Grunde gelegt werden. Hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen, wobei sie ergänzend mitgeteilt hat, dass im streitbefangenen Quartal IV/97 insgesamt 36 Praxen das qualifikationsgebundene Zusatzbudget "Allergologie (Zusatzbezeichnung)" und hiervon immerhin 24 Praxen die überdurchschnittliche FPZ erhalten hätten.
Denkbar ist nach dem Vorbringen der Kläger allenfalls, dass die im ersten Halbjahr festgestellten Leistungsfrequenzen das typische Abrechnungsverhalten der allergologisch tätigen HNO-Ärzte weniger verlässlich abbilden, als dies bei anderen Arztgruppen der Fall ist, wenn mit den Pollenallergikern ein besonders großer Anteil des Patientenguts gerade in diesem Zeitraum nicht vertreten sein sollte. Ob dies - und ggf. in welchem Umfang - der Fall ist, wird sich aber kaum quantifizieren lassen; verwertbare Erkenntnisse darüber, dass im Bereich allergologischer Leistungen abgerechnete Punktzahlen im ersten Halbjahr 1996 deshalb von vornherein nicht als Grundlage für die Berechnung der durchschnittlichen FPZ geeignet sein könnten, lassen sich deshalb nicht gewinnen. Dabei ist ohnehin zu berücksichtigen, dass ein im zweiten Halbjahr 1996 zu verzeichnender Anstieg diagnostischer Leistungen aus dem Bereich Allergologie seinen Grund zum Teil auch darin haben kann, dass die in den EBM-Ziffern 345ff (insbesondere auch in den Ziffern 350f) enthaltenen Mengenbegrenzungen - wiederum für alle allergologisch tätigen Ärzte gleichermaßen - zum 1. Juli 1996 gelockert worden sind (vgl hierzu BSG a.a.O.). Auch diese Besonderheit könnte allerdings aus den bereits genannten Gründen nicht zu der Annahme führen, der Bewertungsausschuss habe seinen Gestaltungsspielraum überschritten, wenn er für die Bemessung des Zusatzbudgets "Allergologie(Zusatzbezeichnung)" die auch für alle anderen Budgets geltenden Bezugsquartale I und II/96 vorgesehen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.