Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.02.2004, Az.: L 1 RA 4/02

Streit um einen Anspruch auf Auszahlung einer Regelaltersrente ohne Kürzung durch die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften; Auslegung des § 4 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.02.2004
Aktenzeichen
L 1 RA 4/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 40109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2004:0226.L1RA4.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 02.11.2001 - AZ: S 14 RA 247/01

In dem Rechtsstreit
...
hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2004 in Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. D.,
den Richter am Landessozialgericht E.,
den Richter am Landessozialgericht F. sowie
die ehrenamtlichen Richter G. und H.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die von der Beklagten gezahlte Regelaltersrente (RAR) um den auf den Versorgungsausgleich entfallenden Anteil gekürzt werden darf oder ob die Kürzung deshalb zu unterbleiben hat, weil der begünstigte Ehemann verstorben ist und anstatt seiner dessen zweite Ehefrau Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezieht.

2

Die 1936 geborene Klägerin war von August 1961 bis Dezember 1985 mit dem 1937 geborenen Industriekaufmann I. verheiratet. Da sie in der Ehezeit als Verwaltungsangestellte höhere unverfallbare Anwartschaften (in der gesetzlichen Rentenversicherung; nicht einbezogen: betriebliche Altersversorgung, sonstige Altersvorsorge) erworben hatte, übertrug das Amtsgericht (AG) Burgwedel im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch Beschluss vom 4. März 1987 (Az: 42 F 163/85) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 138,42 DM - bezogen auf den 31. Dezember 1985 als Ende der Ehezeit - auf das Versicherungskonto des - geschiedenen - Ehemannes. Ohne selbst Rentenleistungen und damit Vorteile aus dem Versorgungsausgleich erlangt zu haben, verstarb der geschiedene Ehemann (im Folgenden: Verstorbener) am 2. September 1992. An seine Stelle trat vielmehr seine zweite Ehefrau, an die die Beklagte laufend Witwenrente zahlt.

3

Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin RAR für die Zeit ab dem 1. März 2001 (Zahlbetrag monatlich zunächst 1.164,21 DM). Der Rente lagen 25,5650 Entgeltpunkte zugrunde. Diese resultierten aus 29,6514 Punkten für die zurückgelegten eigenen Versicherungszeiten, vermindert um 4,0864 Punkte wegen des zugunsten des Verstorbenen durchgeführten Versorgungsausgleichs. Die Klägerin erhob Widerspruch mit dem Antrag, von der Kürzung infolge des Versorgungsausgleichs abzusehen, weil der Verstorbene keine eigenen Rentenleistungen erhalten habe. Aus § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (vom 21. Februar 1983, BGBl. I S. 105; VAHRG) sei zu entnehmen, dass ausschließlich Rentenleistungen an den Berechtigten des Versorgungsausgleichs, hier also den Verstorbenen, im Sinne des Versorgungsausgleichs vom Verpflichteten hinzunehmen seien. Leistungen an Hinterbliebene bedeuteten von vornherein eine Härte im Sinne des VAHRG und dürften nicht zur Kürzung der eigenen Rente führen.

4

Die Beklagte lehnte es mit ihrem Bescheid vom 1. Februar 2001 und dem Widerspruchsbescheid vom 4. April 2001 ab, die RAR ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu zahlen. Zwar erwähnte § 4 VAHRG die Hinterbliebenen des Ausgleichsberechtigten (hier des Verstorbenen) nicht ausdrücklich, genügend deutlich sei aber die Formulierung in § 4 Abs. 2 VAHRG, wo von "Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht" die Rede sei. Von diesen "Leistungen" seien auch Witwenrenten nach dem verstorbenen Ausgleichsberechtigten erfasst. Ob die RAR der Klägerin möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt ungekürzt zu leisten sei, könne erst geprüft werden, wenn die Hinterbliebenenrente wegfalle. Denn erst dann sei nach § 4 Abs. 2 VAHRG festzustellen, ob der Grenzbetrag erreicht sei (2 Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ... berechneten Vollrente wegen Alters aus dem erworbenen Anrecht).

5

Gegen den am 10. April 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 10. Mai 2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung hat sie weitergehend die Rechtsansicht vorgetragen, § 4 Abs. 2 VAHRG sei in ihrem Falle nicht anwendbar. Die Bestimmung betreffe lediglich Fälle, in denen der Ausgleichsberechtigte (hier wiederum der Verstorbene) selbst Leistungsbezieher gewesen sei. Sehe man dies anders, so laufe Abs. 1 der Vorschrift leer. Diese Grundnorm wiederum erfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut Leistungen nur an den Berechtigten, nicht an seine Hinterbliebenen. Die Entscheidung der Beklagten führe zu dem unerträglichen Ergebnis, dass die neue Ehefrau und Witwe, die unter Umständen sogar der Scheidungsgrund gewesen sei, als einzige von den Rentenanwartschaften der früheren Ehefrau profitiere.

6

Das SG hat die Klage durch sein Urteil vom 2. November 2001 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung der Klägerin erfasse § 4 Abs. 2 VAHRG sowohl Leistungen vor als auch nach dem Tod des Berechtigten. Abs. 1 des § 4 VAHRG laufe nicht leer, vielmehr erfasse er die Fälle, in denen aus dem Versorgungsausgleich keine Leistungen gewährt wurden, während sich Abs. 2 mit einer besonderen detaillierten Rechtsfolge auf Fälle geringer Leistungen aus dem Versorgungsausgleich beziehe.

7

Gegen das ihr am 3. Dezember 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am 3. Januar 2002 eingegangenen Berufung. Zu deren Begründung vertieft sie ihre bisherige Argumentation, vor allem zur Systematik des § 4 VAHRG. Dessen Abse. 1 und 2 stünden nur dann in einem sinnvollen Verhältnis zueinander, wenn Abs. 2 zwingend Leistungen an den Berechtigten des Versorgungsausgleichs voraussetze und nicht auch den Fall ausschließlich an dessen Hinterbliebene erbrachter Leistungen umfasse. Nur bei einer solchen Sichtweise behalte Abs. 1 seine eigenständige Bedeutung. Diese liege darin, generell zur Beseitigung der Kürzung durch den Versorgungsausgleich zu führen, wenn der Berechtigte vor Inanspruchnahme von Leistungen verstorben sei.

8

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 2. November 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2001 aufzuheben,

  2. 2.

    den Rentenbescheid vom 19. Januar 2001 zu ändern,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin gewährte Regelaltersrente nicht um den auf den geschiedenen und verstorbenen Ehemann im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anteil zu kürzen,

  4. 4.

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Die Beklagte bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und hält das Urteil des SG für zutreffend.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

12

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat - derzeit - keinen Anspruch darauf, ihre RAR ohne Kürzung durch die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften ausgezahlt zu bekommen.

13

Den Ausführungen zu der einschlägigen Anspruchsgrundlage des § 4 VAHRG ist vorauszuschicken, dass der Hintergrund des VAHRG die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war, nach der die Auswirkungen des in § 1587 b Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Versorgungsausgleichs in Härtesituationen nicht eintreten sollten, vor allem dann, wenn die Rentenanrechte des Ausgleichsverpflichteten gekürzt wurden, ohne dass sich der Erwerb der übertragenen Anwartschaften auf Seiten des Berechtigten angemessen ausgewirkt hat (BVerfG NJW 80, S. 692). In § 4 VAHRG wird die mit dem Versorgungsausgleich verbundene Kürzung der Rente des Ausgleichspflichtigen und seiner Hinterbliebenen in drei Fällen korrigiert, nämlich beim Vorversterben des Ausgleichsberechtigten, wenn dieser und seine Hinterbliebenen überhaupt keine (Abs. 1) oder nur geringfügige (Abs. 2) Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten haben und schließlich in dem - hier nicht in Betracht zu ziehenden - Sonderfall nachversicherter ehemaliger Beamter und gleichgestellter Personengruppen.

14

Die Klägerin kann ihr Begehren nicht auf § 4 Abs. 1 VAHRG stützen. Diese Norm sieht vor, nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich dann keine Kürzung auf Seiten des Verpflichteten, hier also der Klägerin, vorzunehmen, wenn der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erworben hat. Während der isoliert betrachtete Wortlaut dieser Norm zwar die von der Klägerin beabsichtigte Auslegung (Leistungen an Hinterbliebene, trotzdem keine Kürzung) zulässt, zeigt der systematische Zusammenhang mit Abs. 2 des § 4 VAHRG gerade, dass es bei der Kürzung auch in Fällen der Zahlung an Hinterbliebene des Berechtigten bleiben soll (so auch BSG SozR 5795 § 7 Nr. 1 sowie die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OVG Koblenz NJW-RR 86, S. 373 und VGH Wiesbaden NJW 97, S. 1323). Der Senat kann der gegenteiligen Rechtsansicht der Klägerin vor allem deshalb nicht folgen, weil sie sich zu der einzig möglichen Auslegung des Abs. 2 in einen nicht auflösbaren Widerspruch setzt. Abs. 2 erfasst nämlich mit den dort erwähnten "Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht" ohne weiteres auch Leistungen an Hinterbliebene (sonst könnte es die Variante nicht geben, dass nach dem Tod des Berechtigten noch Leistungen gewährt werden) mit der Konsequenz der unterbleibenden Kürzung bei geringen Leistungen aus dem Versorgungsausgleich. Wenn aber bei geringen Leistungen an Hinterbliebene keine Kürzung erfolgt, lediglich die gewährten Leistungen auf die Erhöhung angerechnet werden, § 4 Abs. 2 VAHRG, muss bei gänzlich fehlenden Leistungen erst recht die Kürzung unterbleiben. Dann aber liegt ein Anwendungsfall des Abs. 1 vor. Richtig ist in diesem Zusammenhang lediglich die Bemerkung der Klägerin, die Rechtsfolge des Abs. 1 ergebe sich bereits bei konsequenter Auslegung des Abs. 2 (soeben gezogener "Erst-recht-Schluß" an der Schnittstelle von "ganz geringen Leistungen" zu "gar keinen Leistungen"). Wiederum entgegen der Auffassung der Klägerin behält Abs. 1 gleichwohl seine Berechtigung. Die Norm hat Einweisungscharakter und braucht sich - im Gegensatz zu Abs. 2 - mit der Frage nicht zu beschäftigen, ob die gewährten Leistungen auf die wegen der unterbleibenden Kürzung höhere Rente des Ausgleichsverpflichteten anzurechnen sind.

15

Als Anspruchsgrundlage, für die Klägerin einen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung ihrer RAR zu begründen, kommt nach alledem nur § 4 Abs. 2 VAHRG in Betracht. Danach wird die RAR dann nicht gekürzt, wenn der Berechtigte verstorben ist (hier ist diese Voraussetzung seit dem 2. September 1992 erfüllt) und aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nur Leistungen gewährt worden sind, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Rente aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen. Dabei sind jedoch die gewährten Leistungen auf die sich ergebende Erhöhung anzurechnen. Aufgrund der laufenden Leistung an die Witwe des Verstorbenen ist aus Sicht der Beklagten nicht abzusehen, ob überhaupt die in § 4 Abs. 2 VAHRG genannten Voraussetzungen eintreten und in welcher Höhe die Leistung an die Klägerin gegebenenfalls zu kürzen ist. Wie die Beklagte der Klägerin bereits zutreffend mitgeteilt hat, kann dies - jedenfalls zugunsten der Klägerin - erst im Zeitpunkt des Todes der Witwe feststehen.

16

Gegen die Vorschrift des § 4 VAHRG und die Auslegung des Senats bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat die Härteregelungen, insbesondere die pauschalierende Regelung des § 4 Abs. 2 VAHRG, bereits als mit den Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) vereinbar angesehen (Urteil vom 5. Juli 1989, Az: 1 BvL 11/87; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 1980, Az: 1 BvL 17/77 mit den Hinweisen auf die verfassungsrechtlich geschützten Nachwirkungen der Ehe und die Gleichberechtigung der Ehegatten, insbesondere in sog. "Altehen", aber auch in nach dem 1. Juli 1977 geschlossenen Ehen). Die Härteregelung ist geeignet und ausreichend, um das Opfer des Ausgleichsverpflichteten erträglich zu machen. Denn das Opfer, das der Ausgleichsverpflichtete erbringt, wenn die übertragenen Anwartschaften zu keinen (oder nur geringen) Rentenleistungen führen, kommt nun wieder dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten zugute. Es ist Ausdruck ihrer Gleichberechtigung. Es bleibt sicher gestellt, dass die Anwartschaften nicht inhaltslos werden, vielmehr der "Gemeinschaft" der geschiedenen Eheleute ein substantieller Wert an erarbeiteter Alterssicherung verbleibt. Über das Gebot zur Wahrung nachehelicher Interessen hinaus ist das Eigentumsgrundrecht des Ausgleichsverpflichteten aus Art. 14 GG nicht verletzt. Denn bereits mit der Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs - hier in Gestalt des Beschlusses des AG Burgwedel vom 4. März 1987 - ist das Anwartschaftsrecht des Ausgleichsverpflichteten auf den Berechtigten übergegangen. Mit der Übertragung auf den Verstorbenen hat die Klägerin somit ihre Eigentumsrechte an den Anwartschaften - endgültig - verloren. Durch den Tod des geschiedenen Ehegatten und die Begünstigung der Witwe hat sich - eigentumsrechtlich - keine neue Beeinträchtigung ergeben, vielmehr haben die Anwartschaften ihre vom Gesetz vorgesehene Bestimmung gefunden. § 4 VAHRG sorgt insoweit aber nicht nur - Art. 6 Abs. 1 GG - für die Billigkeit des nachehelichen Ausgleichs, sondern darüber hinaus vor allem dafür, eine - bei ausbleibenden oder geringen Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften eintretende - ungerechtfertigte Begünstigung der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden (zu diesem Gesichtspunkt Urteil des Senats vom 28. Juni 2001, Az: L 1 RA 9/01 m.w.N.). Der Senat verkennt bei alledem nicht, dass die Rechtslage die für die Klägerin als "ärgerlich" empfundene Konsequenz nach sich zieht, mit ihrem Versorgungsausgleich nun statt des durch die Versorgungsgemeinschaft verbundenen Ehemannes bzw. des "neutralen" Rentenversicherungsträgers möglicherweise allein die frühere "Nebenbuhlerin" zu begünstigen. Dies entspricht aber der seit 1977 geltenden Rechtslage zur Ehescheidung, die nicht mehr dem Verschuldensprinzip und weltanschaulichen Moralvorstellungen, sondern wertneutral dem Zerrüttungsprinzip folgt und damit auch Konsequenzen wie im vorliegenden Fall in Kauf nimmt (vgl. zu einem Parallelfall Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2002, Az: L 6 RJ 67/01).

17

Der Senat nimmt im übrigen auf die zutreffenden Gründe des SG Bezug, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

19

Der Senat hat die Revision zugelassen, § 160 Abs. 2 SGG. Er misst den für die vorliegende Konstellation zu beurteilenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung bei. Über die vom Bayerischen LSG (in dem bereits zitierten Parallelfall) ebenfalls zugelassene Revision ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden.