Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.02.2004, Az.: L 3 KA 24/03
Arztregister; Fachkundenachweis; Psychotherapeut; Richtlinienverfahren; Tiefenpsychologie
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 18.02.2004
- Aktenzeichen
- L 3 KA 24/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - 11.12.2002 - AZ: S 1 KA 85/00
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs 4 PsychThG
- § 55 Abs 1 Nr 1 SGG
- § 72 SGB 5
- § 92 SGB 5
- § 95 Abs 2 S 3 SGB 5
- § 95c S 3 Nr 3 SGB 5
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Für die Erbringung des Fachkundenachweises nach § 95 c S. 2 Ziff. 3 SGB V muß die nach § 12 Abs. 4 PsychThG vorzulegende Behandlungsdokumentation den tatsächlichen Ablauf der Behandlungen so detailliert darlegen, daß sich die Kassenärztliche Vereinigung und im Klageverfahren die Gerichte - ggfs. nach Beratung durch einen Sachverständigen - die Überzeugung bilden können, daß es sich um eine Behandlung im Richtlinienverfahren gehandelt hat.
2. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nicht die isolierte Klärung der Rechtsfrage sein, ob Erfolgsaussichten für künftige auf neue Nachweise gestützte Eintragungsanträge schon deshalb zu verneinen sind, weil die gesetzlichen Regelungen die nachträgliche Erbringung von Nachweisen nicht zulassen.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 11. Dezember 2002 geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten aus beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Die E. geborene Klägerin begehrt ihre Eintragung als Psychotherapeutin in das Arztregister.
Die Klägerin hat im Februar F. an der Universität zu G. die Diplomprüfung für Psychologen abgelegt.
In den folgenden Jahren bis Juli H. war sie bei der Justizvollzugsanstalt I., beim Amt für Diakonie in G., beim K-Kinderhaus in J., bei dem Kinderheim A.-stiftung in G. und bei der Drogenhilfe K. als Psychologin tätig.
Vom 01. August 1984 bis zum 30. September 1990 war die Klägerin in der Jugend– und Erziehungsberatungsstelle des Jugendamtes der Stadt L. tätig. In dem am 19. November 1990 erteilten Dienstzeugnis wird dargelegt, dass die Klägerin während dieser Tätigkeit regelmäßig psychologische Beratung und Psychotherapie durchgeführt habe. Die Klägerin habe sich schwerpunktmäßig der "Familien– und (Eltern)-Paartherapeutischen Arbeit" gewidmet, daneben auch Einzeltherapie, Beratung und Kindertherapie mit begleitender Elternarbeit durchgeführt. Neben "der Prozessdiagnostik im Gespräch" habe sie in speziellen Fällen auch auf testdiagnostische Untersuchungen zurückgegriffen.
Während ihrer Tätigkeit in M. erwarb die Klägerin im Februar N.– als Bestätigung des "erfolgreichen Abschlusses der fachspezifischen Weiterbildung in strukturell– und entwicklungsorientierter Familientherapie" – die Anerkennung durch das Institut für Familientherapie e.V. als Familientherapeutin.
Am 31. Juli O. erteilte die Stadt M. der Klägerin die Erlaubnis gemäß § 1 Heilpraktikergesetz zum Zwecke der Ausübung der Psychotherapie.
Von Januar 1991 bis Dezember 1991 beschränkte sich die berufliche Tätigkeit der Klägerin auf eine "Honorartätigkeit" für das Bremer Institut für Gerichtspsychologie.
Vom 15. März 1992 bis zum 15. März 1993 war sie als ABM-Kraft im Suchtberatungs-Zentrum der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband P. e.V. für Abhängigkeitskranke und – gefährdete tätig. Ausweislich einer Bescheinigung vom 16. November Q., die der Suchtkoordinator R. für das Suchtberatungs-Zentrum ausgestellt hat, hat die Klägerin während mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt. Sie habe tiefenpsychologisch fundiert, gesprächspsychotherapeutisch und familientherapeutisch gearbeitet.
Vom 01. August 1993 bis zum 31. Dezember 1998 arbeitete die Klägerin halbtags im Waisenstift S., einem heilpädagogischen Kinderheim. Unter Zugrundelegung der vom 16. Oktober 1998 datierenden Bescheinigung des Leiters des Stiftes T. war die Klägerin vorwiegend psychotherapeutisch tätig. Sie habe in der Regel wöchentlich fünf bis sechs kinderpsychotherapeutische Einzelsitzungen und drei doppelstündige familientherapeutische Sitzungen durchgeführt und habe insgesamt mindestens 3.280 Stunden psychotherapeutischer Tätigkeit erbracht.
In den Jahren 2001/2002 arbeitete die Klägerin bei der Psychotherapeutenkammer; seitdem bemüht sie sich um den Aufbau einer beruflichen Existenz als selbständige Psychotherapeutin.
Auf den Antrag der Klägerin vom 20. Dezember 1998 erteilte ihr der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz der Freien Hansestadt U. jeweils am 22. März 1999 die Approbationen als Psychologische Psychotherapeutin und als Kinder– und Jugendlichenpsychotherapeutin.
Ebenfalls mit Antrag vom 20. Dezember 1998 begehrte die Klägerin die Eintragung in das Arztregister in Form des Psychotherapeutenregisters. Zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen bezog sie sich auf die vorstehend erwähnten Bestätigungen der Stadt Hildesheim, des AWO-Suchtberatungszentrums und des Waisenstifts S.. Sie legte ferne eine Reihe von Behandlungsdokumentationen und eine Bescheinigung der Diplom-Psychologin V. über die Betreuung von fünf Fällen mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden im Richtlinienverfahren unter ihrer Supervision vor.
Bezüglich der erforderlichen Theorienachweise unterbreitete die Klägerin Bescheinigungen über die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:
- Veranstaltungen der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächstherapie e.V. (GwG) aus den Jahren 1978/79, 1984/85
- Veranstaltungen im Rahmen der Lindauer Psychotherapiewochen 1979 und 1981.
- Ein familientherapeutisches Seminar zum Thema "Das Konzept der Veränderung" im Mai 1981.
- Veranstaltung "Co-Dependence = Co-Abhängigkeit" des Instituts für Familientherapie e.V. (im Mai 1986).
- Treffen einer „kollegialen Supervisionsgruppe für Familientherapie“ im Raum W. in den Jahren 1986 bis 1990.
- Fortbildungsseminar „Systemisch orientierte Supervisionsarbeit“ des Milton-Erickson-Instituts in Heidelberg für Systemische Therapie und Hypnotherapie (August X.)
- Konferenz "Developments in Family Therapy" der Milton H. Erickson Foundation (Juni 1989 in Y.).
- Tagung "Sucht ohne Grenzen – Konzepte der Drogenarbeit in Deutschland, Schweden und den Niederlanden" (März Z.).
- Sitzungen der Frauenberufsgruppe für Psychotherapeutinnen des Vereins "Wildwasser AA. e.V. – Verein gegen den sexuellen Missbrauch an Mädchen" in den Jahren 1997 und 1998.
- Vortrag "Der Einfluss der frühen Mutter-Tochter-Beziehung auf die Entwicklung der weiblichen Sexualität" der Diplom-Psychologin G. (17. Juli Q.).
- Eine acht Wochenendseminare umfassende Fortbildungsreihe für Therapeutinnen in der Arbeit mit sexuell missbrauchten Kindern und Jugendlichen mit dem Titel "Unter der Haut" (Oktober 1998 bis Juni 1999). Die Bescheinigung enthielt den Vermerk: "Die Fortbildung umfasste insgesamt 40 Stunden tiefenpsychologisch fundierte Theorie."
Die Klägerin legte des weiteren eine – nicht nur an das Fachpublikum gerichtete – Einladung zu einem "Zwiegesprächs-Seminar" mit dem Psychoanalytiker Prof. Dr. AB. am 18. Januar 1998 und zu einem Vortrag des Referenten am Donnerstag, den 15. Januar 1998 vor. Obwohl ausweislich der Einladung die Teilnahme an dem Vortrag für Seminarteilnehmer frei war, legte die Klägerin eine Eintrittskarte für den Vortrag vor. Sie machte die Teilnahme an weiteren Seminaren mit Prof. Dr. AB. geltend.
Die Klägerin berief sich zum Nachweis der erforderlichen theoretischen Ausbildung ferner auf die von ihr während des Studiums besuchten Vorlesungen und Seminare und auf die Anerkennung als Familientherapeutin. Ergänzend verwies sie darauf, dass sie – als Klientin – von August 1983 bis Juli 1984 bei dem Psychoanalytiker Dr. AC. und von September 1984 bis März 1986 sowie von Oktober 1988 bis Juli 1989 bei der Diplom-Psychologin V. zur Erweiterung der Selbsterfahrung jeweils an einer analytischen Psychotherapie und von Mai 1987 bis Dezember 1988 bei der Diplom-Psychologin R. an einer tiefenpsychologisch orientierten Supervision teilgenommen habe. Während ihrer Tätigkeit für das Kinderheim in AD. habe sie zeitweilig an Einzel– und Gruppensupervisionen teilgenommen.
Auf Nachfrage der Beklagten legte die Klägerin mit Schreiben vom 01. Dezember 1999 eine Aufstellung von 60 Behandlungsfällen vor und versicherte bezüglich ihrer, dass sie diese Psychotherapien tiefenpsychologisch fundiert durchgeführt habe.
Mit Bescheid vom 03. Februar 2000 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Eintragung in das Psychotherapeuten-/Arztregister mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht den erforderlichen Fachkundenachweis erbracht habe. Insbesondere sei die vorgelegte Auflistung von 60 Behandlungsfällen nicht von einem fachlich qualifizierten Vorgesetzten bestätigt worden.
Zur Begründung ihres am 24. Februar 2000 eingelegten Widerspruchs hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, dass die Forderung nach weiteren Nachweisen keine Grundlage in den gesetzlichen Bestimmungen finde und gegen das Übermaßverbot verstoße. Die Klägerin hat ferner eine Bescheinigung eines Arbeitskreises für HeimpsychologInnen – Sektion AE.– vom 30. März 2000 vorgelegt, in der ausgeführt wird, dass sie tiefenpsychologisch fundiert im Sinne des Richtlinienverfahrens arbeite.
Mit Bescheid vom 31. August 2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin habe weder den erforderlichen Behandlungsumfang noch die vom Gesetz verlangte theoretische Ausbildung in dem Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nachgewiesen.
Zur Begründung der am 29. September 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgebracht, dass der erforderliche Nachweis von mindestens 4000 Behandlungsstunden im Richtlinienverfahren bereits durch die eingereichten Arbeitgeberbestätigungen erbracht werde. Die erforderlichen Theorienachweise könnten ohnehin nach der Praxis fast aller kassenärztlichen Vereinigungen noch bis zum 31. Dezember 2003 erbracht werden.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten der Psychotherapeutin Dr. AF. vom 20. Juli 2002 bezüglich der von der Klägerin vorgelegten Theorienachweise eingeholt. Nach Einschätzung der Sachverständigen hat die Klägerin 30 Stunden theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren erbracht (zweimal 8 Stunden Teilnahme an einem Zwiegesprächs-Seminar bei Prof. Dr. AB. 1998 und 1999; zwei Stunden für den Vortrag von AG.; 10 Stunden Zwiegesprächsseminar bei Prof. Dr. AB. im Januar 1998 und zwei Stunden für die Veranstaltung "Co-Dependence = Co-Abhängigkeit" des Instituts für Familientherapie e.V.).
Mit Urteil vom 11. Dezember 2002 hat das Sozialgericht Bremen unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, auch nach dem 31. Dezember 1998 Nachweise im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 PsychThG zu erbringen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht dargelegt, dass die Klägerin nicht den erforderlichen Nachweis der theoretischen Ausbildung in einem Richtlinienverfahren erbracht habe. Davon abgesehen, habe die Klägerin auch die ihr obliegende Aufarbeitung und Ergänzung der 60 zu dokumentierenden abgeschlossenen Fälle nicht vorgenommen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten könne die Klägerin den Theorienachweis allerdings noch nachholen, da der Gesetzgeber diesbezüglich keinen zeitlichen Rahmen vorgegeben habe.
Das Urteil ist der Klägerin am 15. und der Beklagten am 03. Januar 2003 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 10. Januar und die Klägerin hat am 17. Februar 2003, einem Montag, Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren Dokumentationen zu insgesamt 60 von ihr durchgeführten Behandlungen vorgelegt.
Sie hat des weiteren Bescheinigungen über die Teilnahme an Kursen und Seminaren des Arbeitskreises für Tiefenpsychologie und Psychosomatik der AH. Akademie für Psychotherapie in der Zeit vom 22. Februar bis 01. März 2003, über die Teilnahme an Kursen über tiefenpsychologisch fundierte Theorie der AI. Akademie für Psychotherapie GmbH in der Zeit vom 07. bis 09. Februar 2003 und über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den Themen "Prinzipien störungsspezifischer Behandlung von Borderline-PatientInnen" (am 04. September 2002) und "Schulphobie und Schulverweigerung" (am 25. März 2003) vorgelegt.
Des weiteren hat die Klägerin vier jeweils vom 24. September 2002 datierende Bescheinigungen eines D-Organisationsbüros vorgelegt, denen zufolge sie am 15. und 18. Januar 1998, 29. und 31. Januar 1999, 04. und 06. Februar 2000 und am 03. Februar 2001 jeweils an – "der psychosozialen sowie der beruflichen Fort– und Weiterbildung" dienenden – Vorträgen bzw. Seminaren von Prof. Dr. AB. teilgenommen haben soll.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie jedenfalls inzwischen alle erforderlichen Nachweise sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht für den Fachkundenachweis erbracht habe. Sofern dessen ungeachtet noch weitere Nachweise erforderlich seien, müsse zumindest ihre Berechtigung zur Nachqualifikation festgestellt werden.
Die Klägerin beantragt
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;
2. das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 11. Dezember 2002 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2000 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Psychotherapeutin in das Arztregister einzutragen,
hilfsweise
festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, Nachweise im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1 Psychotherapeutengesetz zum Beleg ihrer Fachkunde auch nach dem 31. Dezember 1998 zu erbringen,
weiter hilfsweise,
den Rechtsstreit zu vertagen, damit die Klägerin Gelegenheit hat, zu den Erörterungen des Senats Stellung zu nehmen.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des SG Bremen vom 11. Dezember 2002 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die nach § 12 PsychThG erforderlichen Nachweise bis zum 31. Dezember 1998 hätten erbracht werden müssen.
Die Klägerin ist durch den Berichterstatter informatorisch gehört worden; wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Details des Sach– und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Senators für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz der AJ. betreffend die Approbationen der Klägerin und auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen beider Beteiligten sind zulässig. In der Sache vermag jedoch nur die Beklagte mit ihrer Berufung durchzudringen, wohingegen die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist. Die Klägerin erfüllt nicht die im Gesetz für die begehrte Eintragung in das Arztregister normierten Anforderungen. Ihr hilfsweise geltend gemachtes Begehren auf Feststellung der Berechtigung zur nachträglichen Erbringung von Fachkundenachweisen beinhaltet keinen zulässigen Klageantrag.
1. Nach § 95 Abs. 2 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V kann sich derjenige Psychologische Psychotherapeut um die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bewerben, der seine Eintragung in ein Arztregister nachweist. Die Eintragung Psychologischer Psychotherapeuten in die von den KÄVen geführten Arztregister (§ 95 Abs. 2 Satz 2 SGB V) erfolgt auf Antrag, wenn sie die Voraussetzungen des § 95c SGB V erfüllen (Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 aaO). Nach § 95c Satz 1 SGB V setzt die Eintragung die Approbation nach § 2 oder § 12 PsychThG (Nr. 1 aaO) und den Fachkundenachweis (Nr. 2 aaO) voraus. Damit ist der Fachkundenachweis neben der Approbation Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung (vgl. dazu und zum folgenden BSG, Urt. vom 06. November 2002 – B 6 KA 37/01 R).
Die Prüfung des nach § 95c Satz 1 Nr. 2 SGB V für die Eintragung in das Arztregister weiter erforderlichen Nachweises der Fachkunde fällt in die Zuständigkeit der KÄV in ihrer Funktion als registerführende Stelle.
Die Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkunde sind gemäß § 95c Satz 2 SGB V unterschiedlich, je nachdem, auf welcher Rechtsgrundlage die Approbation erteilt worden ist. Bei Psychotherapeuten, die gemäß § 2 PsychThG approbiert worden sind, knüpft der Fachkundenachweis an die an das Psychologiestudium anschließende vertiefte Ausbildung nach § 8 PsychThG bzw. an die der Approbation zu Grunde liegende Ausbildung und Prüfung an (§ 95c Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB V). Für Psychotherapeuten, deren Approbation auf der übergangsrechtlichen Regelung des § 12 PsychThG beruht, verweisen die Bestimmungen über den Fachkundenachweis auf die Anforderungen an Qualifikation und durchgeführte Behandlungen bzw. Falldokumentationen, die für die Approbation nachgewiesen werden müssen (§ 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V). In allen drei Varianten des § 95c Satz 2 SGB V ist der Gegenstand der Prüfung seitens der KÄV derselbe. Sie muss ermitteln und entscheiden, ob die der Approbation zu Grunde liegende Ausbildung, Prüfung, Qualifikation bzw. Weiterbildung sowie ggfs. die erforderlichen Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und theoretische Ausbildung für ein Behandlungsverfahren nachgewiesen sind, das der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien auf der Grundlage des § 92 SGB V anerkannt hat (BSG, aaO). Die Fachkundeprüfung dient damit dem Zweck, anhand der im Approbationsverfahren nachgewiesenen Befähigung zu klären, ob Behandlungsverfahren erlernt oder in der Vergangenheit praktiziert worden sind, die zu den Leistungen der GKV gehören (BSG, aaO).
Für die nach § 2 PsychThG approbierten Psychotherapeuten, die ihre Vertiefungsausbildung nach dem ab 1. Januar 1999 geltenden Recht absolvieren, sind insoweit die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen und auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6a SGB V erlassenen "Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien)" vom 11. Dezember 1998 (BAnz 1999 Nr. 6 S 249) maßgeblich. Bei dem in § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V angesprochenen Personenkreis der nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten kommt es darauf an, welche Verfahren in den Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses in der Fassung des Beschlusses vom 17. Dezember 1996 (BAnz Nr. 49 vom 12. März 1997, S 2946) als von der Leistungspflicht der GKV umfasst anerkannt waren (BSG, aaO).
Die dargestellte Zielsetzung des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 SGB V begrenzt den Umfang der Prüfungsbefugnis der KÄV als Registerstelle. Diese Befugnis ist allein darauf ausgerichtet festzustellen, ob der Bewerber die Qualifikation, die die Approbationsbehörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, in einem Behandlungsverfahren erworben hat, das in den Richtlinien des Bundesausschusses anerkannt ist bzw. war (BSG, aaO).
Soweit die psychotherapeutische Grundqualifikation eines approbierten Psychotherapeuten betroffen ist, muss sich die KÄV auf eine formale Prüfung beschränken. Rechnerische Fehler der Approbationsbehörde binden die KÄV im Rahmen der Fachkundeprüfung ebenso wenig wie etwaige Mehrfachanrechnungen von Behandlungsstunden oder Falldokumentationen. Weiterhin muss die KÄV tatsächlich prüfen können, ob die dokumentierten Behandlungen im Richtlinienverfahren erbracht worden sind. Kann sie dies nicht, weil z.B. keine aussagefähigen Bescheinigungen oder Dokumentationen vorliegen, darf sie die Fachkunde nicht bescheinigen (BSG, aaO).
Im vorliegenden Fall beruht die Approbation der Klägerin auf § 12 Abs. 4 PsychThG, da die Klägerin weder an der Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift beteiligt war noch an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse im Sinne des Absatzes 3 mitgewirkt hat und da ihre Leistungen während dieser Zeit auch weder von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet noch von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind.
§ 12 Abs. 4 PsychThG hat im einzelnen folgenden Inhalt:
(4) Personen mit einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie nachweisen, dass sie zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren als Angestellte oder Beamte
1. in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig waren oder
2. hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt haben.
Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ist ferner, dass die Antragsteller nachweisen, dass sie
1. in dem Zeitraum nach Satz 1 mindestens 4.000 Stunden einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig waren oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen und
2. mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet haben.
Personen im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, wird die Approbation nur erteilt, wenn sie nachweisen, dass sie bis zum 31. Dezember 1998
1. mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen,
2. mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen,
3. mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet und
4. spätestens am 24. Juni 1997 ihre psychotherapeutische Beschäftigung aufgenommen haben.
Unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Bindungswirkung an die bereits von der Approbationsbehörde bejahte psychotherapeutische Grundqualifikation ist im vorliegenden Verfahren zugunsten der Klägerin, die das Studium der Psychologie an der Universität Köln erfolgreich abgeschlossen hat, davon auszugehen, dass sie als Angestellte in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift vorwiegend psychotherapeutisch tätig war und/oder hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen im Sinne der Nr. 2 durchgeführt hat.
Eine darüber hinausgehende Bindungswirkung ist nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Auslegungsgrundsätze jedoch nicht festzustellen. Zum einen ist die Entscheidung der Approbationsbehörde nicht näher begründet worden. Nachdem die Klägerin ihren Approbationsantrag pauschal auf § 12 PsychThG gestützt hat, lässt sich nicht einmal eindeutig feststellen, welchen der namentlich im Absatz 4 dieser Norm geregelten Zulassungsgründe die Approbationsbehörde im Ergebnis bejaht hat. Die sehr knapp gehaltenen Aktenvermerke lassen diesbezüglich keine verlässlichen Rückschlüsse zu.
Zum anderen ist die Klägerin selbst jedenfalls im vorliegenden Berufungsverfahren nicht (mehr) der Auffassung, dass alle gegenüber der Approbationsbehörde dargelegten Behandlungsstunden bzw. Fälle in dem gesetzlich geforderten Umfang in Richtlinienverfahren absolviert worden sind. Sie vertritt vielmehr die Ansicht, dass aufgrund der im vorliegenden Gerichtsverfahren – nach Abschluss des Approbationsverfahrens – unterbreiteten Unterlagen (in Verbindung mit den Approbationsunterlagen) der Fachkundenachweis als geführt anzusehen ist. Ein solches Nachschieben von Nachweisen ist grundsätzlich als zulässig anzusehen, zumal im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich hervorgehoben worden ist, dass ein Psychotherapeut den Fachkundenachweis auch noch nach der Approbation erwerben könne (BT-Drucks 13/9212 S 41, zu Nr. 11, zu § 95c SGB V). Hinsichtlich solcher nachgeschobenen Unterlagen entfällt allerdings zwangsläufig eine Bindung an die Feststellungen der Approbationsbehörde.
Dementsprechend enthebt die der Klägerin erteilte Approbation den Senat nicht von der Prüfung, ob die Klägerin unter Einbeziehung aller im Laufe des Verfahrens (und des Approbationsverfahrens) vorgelegten Unterlagen den Fachkundenachweis entweder nach § 12 Abs. 4 S. 1 und 2 oder nach § 12 Abs. 4 S. 3 PsychThG erfüllt hat, ob sie also nachgewiesen hat, dass sie die dort vorgeschriebenen Voraussetzungen, namentlich die theoretischen Ausbildungsstunden, die Behandlungsstunden und die Fallzahlen, in einem Richtlinienverfahren im Sinne der Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses in der Fassung des Beschlusses vom 17. Dezember 1996 (BAnz Nr. 49 vom 12. März 1997, S 2946) erbracht hat. Dabei kommt im vorliegenden Fall auch nach Auffassung der Klägerin als Richtlinienverfahren allein die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie in Betracht.
Die vorstehend erläuterten Voraussetzungen vermag der Senat nicht festzustellen.
1. Die Klägerin hat schon nicht mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt ist, in einem Richtlinienverfahren abgeleistet, wie dies § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 PsychThG verlangt. Der dort verwandte Begriff der "theoretischen Ausbildung" knüpft an § 5 Abs. 1 S. 2 PsychThG an, wonach ein Psychotherapeut – vorbehaltlich der Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG – eine mindestens dreijährige Ausbildung in Vollzeitform (bzw. mindestens fünfjährig in Teilzeitform) absolviert haben muss, die aus einer praktischen Tätigkeit besteht und die von einer praktischen und "theoretischen Ausbildung" begleitet wird (und mit einer staatlichen Prüfung abschließt). Da für die in § 5 PsychThG vorgeschriebene "Ausbildung" der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Psychologie bereits Zugangsvoraussetzung ist (§ 5 Abs. 2 PsychThG), kann der Besuch von Lehrveranstaltungen während des Studiums von vornherein nicht auf diese Ausbildung angerechnet werden. Zugleich ergibt sich daraus, dass nur Veranstaltungen berücksichtigt werden können, die sich an ein aus Psychologen bestehendes Fachpublikum wenden. Vorträge und Seminare, die das allgemeine Publikum ansprechen sollen, können von vornherein nicht als Bestandteil der in § 5 PsychThG geforderten postgraduellen theoretischen Fachausbildung gewertet werden. An dieses Grundkonzept knüpft § 12 PsychThG an, der zwar als Übergangsvorschrift geringere Anforderungen an die postgraduelle Ausbildung stellt, auf die Notwendigkeit einer solchen aber nicht verzichtet.
Schon der Begriff der "theoretischen Ausbildung" bringt – zumal in Abgrenzung zu der in § 5 Abs. 1 PsychThG ebenfalls normierten "praktischen Ausbildung" – zum Ausdruck, dass in ihr losgelöst von der Person des Therapeuten und der jeweils konkret zu behandelnden Patienten die theoretischen Hintergründe der psychotherapeutischen Tätigkeit vermittelt werden soll. Weder die Teilnahme an einer Therapie als Klient(in) noch Supervisionen sind dem Bereich der theoretischen Ausbildung zuzuordnen. Darüber hinaus erfordert der Begriff der "Ausbildung" – zumindest für die jeweilige Veranstaltung – einen (oder auch mehrere) Ausbilder, der sich auf der Basis eines entsprechenden Wissens– und/oder Erfahrungsvorsprunges für die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse verantwortlich zeigt, die der psychotherapeutischen Behandlung speziell im Richtlinienverfahren zugrunde liegen. Zusammenkünfte im Kollegenkreis ohne einen solchen Ausbilder können daher von vornherein nicht der theoretischen Ausbildung zugerechnet werden, mögen sie auch zur Verbreiterung des Fachwissens der TeilnehmerInnen beitragen.
Da § 12 Abs. 4 PsychThG (und entsprechend § 95 c SGB V) nicht nur die Darlegung, sondern auch den Nachweis der dort geforderten Voraussetzungen verlangt, ist die Teilnahme an Veranstaltungen der "theoretischen Ausbildung" durch entsprechende – regelmäßig zeitnah zur Ausbildung zu erstellende – Bescheinigungen des Ausbilders oder Veranstalters zu belegen. Aus ihnen muss sich der Charakter einer theoretischen Fachausbildung im vorstehend erläuterten Sinne ergeben.
Soweit wie im vorliegenden Fall der Fachkundenachweis zu führen ist, muss sich aus den Bescheinigungen weiter ergeben, dass diese Ausbildung gerade in einem Richtlinienverfahren – und zwar in dem von dem Eintragungsbewerber praktizierten Verfahren – erfolgt ist. Weder die Teilnahme an auf andere Verfahren ausgerichtete Fortbildungsveranstaltungen noch der Besuch allgemeiner psychologischer Ausbildungsveranstaltungen, die nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit eine Ausrichtung auf das jeweilige Richtlinienverfahren erkennen lassen, kann als Nachweis dafür herangezogen werden, dass der Eintragungsbewerber die geforderte theoretische Ausbildung gerade in einem anerkannten Behandlungsverfahren absolviert hat.
Soweit eine Fortbildungsveranstaltung nur in Teilen der theoretischen Ausbildung in einem Richtlinienverfahren und im übrigen anderen Zielen dienen soll, muss die für den erforderlichen Nachweis vorzulegende Bescheinigung schon im Interesse der gebotenen Verifizierbarkeit zumindest deutlich machen, welche konkreten Teilveranstaltungen speziell der theoretischen Ausbildung in dem Richtlinienverfahren dienen sollten. Pauschalangaben, wonach ein bestimmter Anteil der Fortbildungsstunden diesem Zweck gedient haben soll, sind regelmäßig unzureichend.
Nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Grundsätze können die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht als Nachweise für die erforderliche theoretische Ausbildung anerkannt werden. Diese Prüfung hat der Senat eigenständig vorzunehmen, er ist bei ihr weder an die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren vertretene Rechtsauffassung noch – jedenfalls soweit sich diese nicht aus ihrer besonderen Fachkunde ergibt – an die Einschätzung der erstinstanzlich gehörten Sachverständigen gebunden.
Die Veranstaltungen der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächstherapie e.V. und im Rahmen der Lindauer Psychotherapiewochen 1979 und 1981, das familientherapeutische Seminar zum Thema "Das Konzept der Veränderung" im Mai 1981, die Veranstaltung "Co-Dependence = Co-Abhängigkeit" des Instituts für Familientherapie e.V. (im Mai 1986), das Fortbildungsseminar "Systemisch orientierte Supervisionsarbeit" des Milton-Erickson-Instituts in Heidelberg für Systemische Therapie und Hypnotherapie, die Konferenz "Developments in Family Therapy" der Milton H. Erickson Foundation, die Tagung "Sucht ohne Grenzen – Konzepte der Drogenarbeit in Deutschland, Schweden und den Niederlanden", der Vortrag "Der Einfluss der frühen Mutter-Tochter-Beziehung auf die Entwicklung der weiblichen Sexualität" und die Fortbildungsveranstaltungen zu den Themen "Prinzipien störungsspezifischer Behandlung von Borderline-PatientInnen" und "Schulphobie und Schulverweigerung" lassen ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit eine Vermittlung theoretischer Kenntnisse speziell in dem von ihr geltend gemachten Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie erkennen (soweit nicht ohnehin eine Ausrichtung auf andere Therapieverfahren augenscheinlich ist).
Allein die Möglichkeit, einzelne der Veranstaltungen als "mehrperspektivisch" zu qualifizieren (wie dies die Sachverständige N.-H. für das Symposium "Co-Dependence" befürwortet) oder einer "ordentlichen Fortbildung" zuzurechnen (so die Sachverständige bezüglich des Vortrages von M. AG.), genügt nicht für den vom Gesetzgeber geforderten "Nachweis" einer theoretischen Ausbildung speziell im Richtlinienverfahren.
Die Bescheinigungen über die acht Wochenendseminare umfassende Fortbildungsreihe für Therapeutinnen in der Arbeit mit sexuell missbrauchten Kindern und Jugendlichen mit dem Titel "Unter der Haut" (Oktober 1998 bis Juni 1999) weisen zwar pauschal 40 Stunden tiefenpsychologisch fundierte Theorie aus, der Senat vermag aber schon nicht nachzuvollziehen, welche konkreten Teile dieser Reihe der Vermittlung von theoretischen Kenntnissen speziell im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie zu dienen bestimmt gewesen sein sollen. Vor allem steht einer Berücksichtigung dieser Fortbildung entgegen, dass die erstinstanzlich gehörte Sachverständige AF. überzeugend ausgeführt hat, dass das vorgelegte Veranstaltungsprogramm ohnehin keine konkrete tiefenpsychologische Ausrichtung dieser Veranstaltungsreihe erkennen lässt, wie dies bei einer theoretischen Fortbildung im Richtlinienverfahren vorauszusetzen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Hinweise im Veranstaltungsprogramm auf die "Medien, z.B. Handpuppen, Ton, Farbe und Rollenspiel" und auf die "Ebenen der Selbsterfahrung, Übung und theoretischen Reflektion", unter deren Einbeziehung "die praktische Erfahrung ein Schwerpunkt der Fortbildung" sein sollte, bereits Zweifel daran begründen, dass diese Reihe schwerpunktmäßig überhaupt auf die theoretische Ausbildung ausgerichtet war; überdies wandte sie sich ohnehin nicht nur an Therapeutinnen, sondern auch an Beraterinnen.
Die Treffen einer "kollegialen Supervisionsgruppe für Familientherapie" im Raum AK. in den Jahren 1986 bis 1990 sind schon nicht von einem verantwortlichen Ausbilder geleitet worden, sie dienten ohnehin nicht der theoretischen Ausbildung, sondern der Supervision und betrafen überdies nicht das Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, sondern vielmehr die Familientherapie. Ein solcher Zusammenhang ist auch nicht bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten – ebenfalls nicht von einem Ausbilder geleiteten – "Sitzungen" (mit nicht näher erläutertem Inhalt) der Frauenberufsgruppe für Psychotherapeutinnen des Vereins "Wildwasser Oldenburg e.V. – Verein gegen den sexuellen Missbrauch an Mädchen" erkennbar.
Die Teilnahme an Zwiegesprächsseminaren mit Prof. Dr. AB. kann schon deshalb nicht als theoretische Ausbildung berücksichtigt werden, weil diese Vorträge und Seminare, wie die Klägerin selbst einräumt, sich nicht speziell an Psychologen, sondern an das allgemeine Publikum richten. Bezeichnenderweise weist die erstinstanzlich gehörte Sachverständige AF. auf den selbsterfahrungsbezogenen Charakter dieser Veranstaltungen hin. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Sachverständige diese Seminare gleichwohl als berücksichtigungsfähig ansehen will, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
Demgegenüber ist der erst während des Berufungsverfahrens vorgenommene Besuch von Kursen und Seminaren des Arbeitskreises für Tiefenpsychologie und Psychosomatik der AL. Akademie für Psychotherapie in der Zeit vom 22. Februar bis 01. März 2003 und von Kursen über tiefenpsychologisch fundierte Theorie der AI. Akademie für Psychotherapie GmbH in der Zeit vom 07. bis 09. Februar 2003 nach der inhaltlichen Ausrichtung der Veranstaltungen als theoretische Fortbildung im Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie berücksichtigungsfähig. Auch wenn zeitliche Gesichtspunkte einer Anrechnung dieser Fortbildungen nicht entgegenstünden,umfassen diese im Jahre 2003 absolvierten Kurse und Seminare nach Maßgabe der vorgelegten Bescheinigungen ohnehin nur 112 Theoriestunden, so dass die in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 PsychThG geforderte Mindestzahl von 140 Stunden mit ihnen auch dann nicht erreicht werden kann, wenn die testierte Stundenzahl in vollem Umfang anzuerkennen sein sollte. Bedenken ergeben sich diesbezüglich hinsichtlich der Bescheinigung der AM. Akademie allerdings im Hinblick darauf, dass zweifelhaft sein dürfte, ob an nur drei Tagen 42 Theoriestunden mit der für eine sinnvolle Ausbildung zu fordernden Aufmerksamkeit und Konzentration absolviert werden können.
2. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie in dem von § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 PsychThG vorausgesetzten zeitlichem Umfang speziell in dem Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie psychotherapeutisch tätig war.
Die Klägerin geht im Berufungsverfahren selbst davon aus, dass ihr der Nachweis von 4.000 Behandlungsstunden im Richtlinienverfahren im Sinne der ersten Alternative dieser Vorschrift nicht möglich ist. Insbesondere erreichen die in den unterbreiteten 60 Fällen aufgeführten Therapiestunden in der Summe nicht den vom Gesetz geforderten Wert von 4.000. Die vorgelegten Arbeitgeberbestätigungen sind diesbezüglich schon deshalb nicht aussagekräftig, weil sie keine konkreten Angaben dazu enthalten, mit welchen Anteilen ihrer Arbeitszeit die Klägerin speziell im Richtlinienverfahren therapeutisch tätig war.
Die Klägerin hat auch nicht im Sinne der zweiten Alternative des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 PsychThG den Nachweis geführt, dass sie speziell im Richtlinienverfahren 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen hat. Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren ohnehin nur Unterlagen über 60 Fälle unterbreitet hat, ist der erforderliche Nachweis schon dann als nicht geführt anzusehen, wenn auch nur bezüglich eines dieser 60 Fälle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
Die danach erforderliche Dokumentation kann die vom Gesetzgeber verlangte Nachweisfunktion nur dann erfüllen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung vorgenommen wird. Darüber hinaus beinhaltet schon der Begriff der "Dokumentation" qualitative Anforderungen an die Sorgfalt und Gründlichkeit der Ausarbeitung. Auch wenn nicht eine Dokumentation jeder einzelnen Sitzung zu fordern sein dürfte, müssen jedenfalls die erhobenen Befunde (und nicht nur daraus abgeleitete Diagnosen), das – im Therapieverlauf (zumindest häufig) wechselnde – Verhalten des Patienten, die angewandten – im Laufe einer Therapie oft abzuwandelnden – Methoden, die Entwicklung des psychologischen Gesundheitszustandes, der – typischerweise nicht linear verlaufende – Ablauf der Therapie (vgl. auch Ziffer 9 der Psychotherapie-Richtlinien: Psychotherapie ... erfordert eine schriftliche Dokumentation ... der wesentlichen Inhalte der psychotherapeutischen Interventionen") und das Ausmaß etwa erzielter Therapieerfolge im einzelnen so erläutert sein, dass sich ein fachkundiger Leser der Dokumentation zumindest ein Bild von dem Patienten, von der Plausibilität der Diagnosen und von der Angemessenheit der angewandten Therapieverfahren machen kann.
Soweit nach § 95 c SGB V der sog. Fachkundenachweis erbracht werden soll, muss die Dokumentation für den vom Gesetz vorausgesetzten "Nachweis" einer Behandlung im Richtlinienverfahren den tatsächlichen Ablauf der Behandlungen so detailliert darlegen, dass sich die KV (und im Klageverfahren die Gerichte) – ggfs. nach Beratung durch einen Sachverständigen – die Überzeugung bilden kann, dass es sich um eine tiefenpsychologische Behandlung im Rechtssinne gehandelt hat. Die bloße Behauptung des Eintragungsbewerbers, er habe nach Richtlinienverfahren gearbeitet, ist in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft.
An den vermittels der Falldokumentation zu führenden "Nachweis" einer Behandlung im Richtlinienverfahren sind insbesondere dann eher strenge Anforderungen zu stellen, wenn die Anwendung des Richtlinienverfahrens nicht durch einen Fachvorgesetzten bestätigt werden kann, der unmittelbaren Einblick in die Behandlungstätigkeit nehmen konnte und selbst für das Richtlinienverfahren qualifiziert ist, oder wenn der berufliche Werdegang des Bewerbers die Anwendung auch richtlinienfremder Therapieverfahren als naheliegend erscheinen lässt. Beide Bedenken sind im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Die Klägerin weist selbst darauf hin, dass sie bei der geltend gemachten therapeutischen Tätigkeit keinem Fachvorgesetzten unterstellt gewesen sei. Darüber hinaus macht der berufliche Werdegang der Klägerin deutlich, dass sie über viele Jahre hinweg zumindest einen maßgeblichen Schwerpunkt ihrer Arbeit im Bereich der Familientherapie gesehen hat.
Die Klägerin hat 1986 gemäß den Richtlinien des Instituts für Familientherapie e.V. eigens die Anerkennung als Familientherapeutin erworben. In dem Zeugnis der Stadt M. über ihre berufliche Tätigkeit von August 1984 bis September 1990 wird dargelegt, dass die Klägerin schwerpunktmäßig familien- und (eltern-)paartherapeutisch tätig gewesen sei. Ausweislich der Bescheinigung des Waisenstifts V. vom 16. Oktober 1998 hat sie auch im Rahmen der dortigen Tätigkeit von August 1993 bis Dezember 1998 familientherapeutisch gearbeitet, der zeitliche Umfang "familientherapeutischer Sitzungen" entsprach in etwa dem der des weiteren bescheinigten "kinderpsychotherapeutischen Einzelsitzungen". Auch im Suchtberatungszentrum war sie ausweislich der von ihr beigebrachten Bescheinigung vom 16. November 1998 familientherapeutisch tätig. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass einerseits Bemühungen der Klägerin um eine Fortbildung im Bereich der Familientherapie aktenkundig sind, entsprechende Bestrebungen um eine theoretische Ausbildung im Bereich der Tiefenpsychologie aber, wie bereits dargelegt, im Zeitraum der geltend gemachten therapeutischen Tätigkeit gerade nicht feststellbar sind.
Nach den überzeugenden – auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen – Darlegungen der Sachverständigen AF. beruht der familientherapeutische Ansatz nicht auf einem wissenschaftlichen Krankheitsbegriff und kann schon daher nicht den Richtlinienverfahren zugerechnet werden. Bei der Familientherapie stehe nicht die Heilung krankhafter Störungen Einzelner im Vordergrund, sondern die Aufarbeitung sozialer Konflikte der Familiengemeinschaft, die systemisch betrachtet würden.
Darüber hinaus finden sich in den vorgelegten Unterlagen der Klägerin immer wieder Hinweise auf eine – als solche ebenfalls kein Richtlinienverfahren darstellende – "Spieltherapie" (vgl. etwa die Falldokumentation Nr. 25: spieltherapeutisches Ambiente der Therapieräume; Falldokumentation Nr. 2: In der Kinderpsychotherapie holt er sich im freien Spiel, was er sich eigentlich von Mutter und Vater erhofft. Er lässt viel Körpernähe zu...). Ergänzend hierzu hat die Klägerin bei ihrer informatorischen Befragung ausgeführt: "Manchmal verwende ich diesen Begriff der Spieltherapiestunden, es geht ja letztlich auch um das Spielen." Auch vor diesem Hintergrund kann allenfalls ein besonders sorgfältig dokumentierter Therapieverlauf den Nachweis einer Therapie speziell im Richtlinienverfahren erbringen.
Selbst wenn zugunsten der Klägerin zu vernachlässigen sein sollte, dass die im vorliegenden Verfahren unterbreiteten Dokumentationen erst Jahre nach Behandlungsende erstellt worden sind und im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Behandlungen gefertigte Dokumentationen, soweit solche überhaupt vorhanden sind, jedenfalls dem Senat ungeachtet der Aufforderung des Berichterstatters nicht vorgelegt worden sind, genügen diese Unterlagen bezüglich zahlreicher Fälle nicht den sich aus den erläuterten gesetzlichen Anforderungen ergebenden inhaltlichen Mindestanforderungen.
Diese Bedenken sollen nachfolgend nur beispielhaft anhand einiger Fälle verdeutlicht werden: Bezogen auf den Fall Nr. 25 (CLSC) hat die Klägerin zwei sich widersprechende Dokumentationen vorgelegt: Ausweislich der mit Schriftsatz vom 04. Juni 2003 vorgelegten Dokumentation konnte sich der Klient im institutionellen Kontext nicht einlassen; es erfolgte eine Überweisung zur Nachsorge außerhalb. Hiervon ausgehend würde es bereits an einer "abgeschlossenen" Behandlung fehlen. Demgegenüber weist die im Erörterungstermin vorgelegte Dokumentation aus, dass die "therapeutische Nachsorge mit der Erarbeitung abstinenten Verhaltens abgeschlossen" worden sei. Soweit letztere Darlegung im Sinne einer persönlich durchgeführten Nachsorge zu verstehen sein sollte, ist eine innere Widersprüchlichkeit festzuhalten; soweit die Nachsorge von einem anderen Therapeuten wahrgenommen worden sein sollte, bezieht sich die Dokumentation nicht auf eine eigene Behandlungstätigkeit. Im Ergebnis kann die Dokumentation des Falls Nr. 25 damit nicht verwertet werden.
Der in der Falldokumentation Nr. 24 beschriebene "Therapieverlauf" ("Da die Eltern sich nicht auf die Institution einigen können, wird die erfolgreich anlaufende Kinderpsychotherapie vorzeitig abgeschlossen.") lässt keinen näheren Einblick in den tatsächlichen Ablauf der Therapie, soweit eine solche überhaupt stattgefunden hat, zu. Entsprechendes gilt, wenn etwa in der Falldokumentation Nr. 46 sich hinsichtlich des Verlaufs einer – immerhin 68stündigen Therapie – nur der Hinweis findet: "Psychotherapie als Entlastung und Auflösung der Ängste, wirkt sich stabilisierend auf Ehe und Familie aus."
In der Falldokumentation Nr. 35 wird der Verlauf einer Therapie letztlich nur damit qualifiziert, dass der Klient in den durchgeführten Sitzungen erkannt habe, dass er sich bereits auf eine psychotherapeutische Behandlung eingelassen habe. Ein solcher nur sehr wenig aussagekräftiger knapper Hinweis lässt naturgemäß keine nähere Prüfung zu, ob die unbewusste Psychodynamik aktuell wirksamer neurotischer Konflikte unter Beachtung von Übertragung, Gegenübertragung und Widerstand im Sinne der Definition einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie nach Maßgabe der Psychotherapie-Richtlinien behandelt worden ist. Entsprechendes gilt für die knappen Hinweise zum Therapieverlauf in den Falldokumentationen Nr. 36 und 41. Die in der Falldokumentation Nr. 39 erfolgte Kennzeichnung der Therapie als ein "niedrigschwelliges Angebot" lässt zumindest Zweifel offen, ob es sich dabei um eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Maßgabe der Psychotherapie-Richtlinien gehandelt hat.
Soweit die Klägerin in der Falldokumentation Nr. 49 darauf hinweist, dass der Rahmen einer ambulanten Psychotherapie als nicht ausreichend angesehen worden sei und dem Klienten daher die Aufnahme einer stationären Behandlung empfohlen worden sei, ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine "abgeschlossene" Behandlung gehandelt hat. Klare Angaben zum Therapieverlauf lassen sich der Dokumentation nicht entnehmen.
In der Falldokumentation Nr. 2 fehlt – ebenso wie auch bei anderen Fällen – eine nachvollziehbare Beschreibung der therapeutisch zu behandelnden Krankheit (vgl. demgegenüber A. Ziffer 6 S. 5 der Psychotherapie-Richtlinien: Voraussetzung ist ferner, dass der Krankheitszustand in seiner Komplexität erfasst wird ..."). Der Hinweis auf einen "institutionelle(n) Aufenthalt und Erziehung" beschreibt die soziale Lage des Kindes, bringt als solcher aber keine Krankheit im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB V zum Ausdruck; die Angabe "Anpassungsstörung" ist ohne nähere Erläuterung inhaltsleer.
3. Soweit die Klägerin (hilfsweise) die Feststellung begehrt, dass sie zur nachträglichen Erbringung von Nachweisen im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nrn. 1 und 2 PsychThG (auch über den 31. Dezember 1998 hinaus) berechtigt ist, fehlt es an einem zulässigen Klageantrag. Dementsprechend ist das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben, soweit die Klägerin erstinstanzlich mit diesem Begehren hinsichtlich der Möglichkeit zur Erbringung von Nachweisen nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGG durchgedrungen ist.
Feststellungsklagen sind nach der vorliegend allein in Betracht kommenden Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nur zulässig, wenn sie das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand haben und wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Das vorliegend zu beurteilende Feststellungsbegehren hat jedoch kein Rechtsverhältnis zum Gegenstand. Unter einem Rechtsverhältnis sind die Rechtsbeziehungen zwischen Personen (oder zwischen Personen und Gegenständen) zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm ergeben (vgl. BSG, SozR 3-4427 § 5 Nr. 1; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 55 Rn. 4). Das Begehren der Klägerin bezieht sich hingegen nicht auf einen gegenwärtigen konkreten Sachverhalt, sondern auf mögliche künftige Sachverhaltsentwicklungen. Sie will als Vorfrage nach Art eines Gutachtens geklärt wissen, ob künftige auf neue Nachweise gestützte Eintragungsanträge Erfolgsaussichten haben können oder ob solche schon deshalb zu verneinen sind, weil die gesetzlichen Regelungen die nachträgliche Erbringung von Nachweisen im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nrn. 1 und 2 PsychThG gar nicht zulassen. Zur Klärung solcher Vorfrage im Wege der Feststellungsklage ist der Senat nach den erläuterten gesetzlichen Grundlagen jedoch nicht berufen.
Soweit in der Rechtsprechung des BSG erörtert wird, ob eine sog. Elementenfeststellungsklage ausnahmsweise zulässig ist, wenn durch sie der Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigt wird (vgl. BSG, SozR 4100 § 34 Nr. 6 und SozR 3-2600 § 149 Nr. 3; Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 9, 9a – alle m.w.N. –), hilft dies der Klägerin nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich, dass die begehrte Klärung der hier maßgeblichen Rechtsfrage den Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigen könnte. Sollte die nachträgliche Erbringung von Nachweisen zulässig sein, wäre die Annahme jedenfalls nicht fernliegend, dass unter den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen könnten, inwieweit von der Klägerin ggfs. noch nachzureichende Nachweise auch nach ihrem konkreten Inhalt geeignet sind, den prinzipiell in Betracht kommenden Nachweis tatsächlich zu führen.
4. Ein Anlass zur Vertagung des Rechtsstreits bestand nicht. Die Sach– und Rechtslage ist mit den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden. Namentlich ist die Klägerin auf die gegen die Begründetheit des Eintragungsbegehrens und gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens bestehenden Bedenken im einzelnen hingewiesen worden. Die Klägerin hatte ausgiebig Gelegenheit zur Stellungnahme. Darüber hinaus ist die Entscheidung des Senates durch ausführliche Hinweisverfügungen des Berichterstatters und einen Erörterungstermin vorbereitet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in der im vorliegenden Rechtsstreit noch anwendenden (vgl. BSG, Urt. v. 30. Januar 2002, Az: B 6 KA 12/01 R) bis zum 01. Januar 2002 maßgeblichen Fassung. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterung zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht, 34114 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial - oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von in § 14 Abs. 3 Satz 2 SGG genannten Vereinigungen, die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
Personen, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten - bei Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auch durch einen bevollmächtigten Bediensteten - schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt
oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht
oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten. An die Stelle der Frist von zwei Monaten zur Beschwerdebegründung tritt eine Frist von vier Monaten.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. a und b genannten Gewerkschaften, Vereinigungen oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären. Die Hausanschrift des Bundessozialgerichts lautet: Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils im Inland, drei Monate nach Zustellung des Urteils im Ausland) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.