§ 2 NLAG - Zulassung zum Studium der Medizin
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- NLAG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) 1Im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (Nds. GVBl. S. 333) sind an den Hochschulen in Niedersachsen, die den Studiengang Medizin anbieten, ab dem Wintersemester 2023/2024 jährlich insgesamt 60 Studienplätze im Studiengang Medizin für Bewerberinnen und Bewerber vorzubehalten, die,
- 1.
sofern ein Auswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 durchzuführen ist, von der zuständigen Stelle aufgrund ihrer besonderen fachlichen und persönlichen Eignung zur hausärztlichen Tätigkeit nach Maßgabe des § 5 und der aufgrund des § 6 erlassenen Verordnung ausgewählt worden sind und
- 2.
sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Land gegenüber verpflichtet haben,
- a)
nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung in Niedersachsen zu absolvieren, die nach § 73 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt, und
- b)
nach Abschluss der Weiterbildung eine Tätigkeit als Vertragsärztin oder Vertragsarzt oder als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt in der hausärztlichen Versorgung aufzunehmen und für eine Dauer von zehn Jahren an einem Ort auszuüben, für den das Land zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat.
2Das für die Hochschulen zuständige Ministerium bildet durch Verordnung nach Artikel 12 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung die Vorabquote nach Satz 1 und regelt dabei unter möglichst gleichmäßiger Berücksichtigung aller Hochschulen nach Satz 1 die Anzahl der dort jeweils vorzubehaltenden Studienplätze.
(2) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 4 abgesichert.