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  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 7 NLAG - Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Die Landesregierung berichtet dem Landtag erstmals bis zum 31. Dezember 2025 und sodann alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.