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  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 NLAG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Das für Gesundheit zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere

  1. 1.

    zu den Anforderungen an die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

  2. 2.

    zum Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1,

  3. 3.

    zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b,

  4. 4.

    zur Bedarfsfeststellung gemäß § 3,

  5. 5.

    zum Bewerbungsverfahren und zum Auswahlverfahren gemäß § 5 einschließlich der näheren Gewichtung der Auswahlkriterien sowie

  6. 6.

    zur Bestimmung der zuständigen Stelle.