§ 6 NLAG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- NLAG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Das für Gesundheit zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere
- 1.
zu den Anforderungen an die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
- 2.
zum Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1,
- 3.
zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b,
- 4.
zur Bedarfsfeststellung gemäß § 3,
- 5.
zum Bewerbungsverfahren und zum Auswahlverfahren gemäß § 5 einschließlich der näheren Gewichtung der Auswahlkriterien sowie
- 6.
zur Bestimmung der zuständigen Stelle.