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  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 NLAG - Auswahlverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die nach der Verordnung gemäß § 6 zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, falls deren Anzahl die Zahl der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 vorzubehaltenden Studienplätze übersteigt.

(2) 1Die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren nach Absatz 1 richtet sich nach

  1. 1.

    der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Durchschnittsnote oder Punktzahl,

  2. 2.

    dem Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studieneignungstests,

  3. 3.

    der Art und Dauer einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin oder die hausärztliche Tätigkeit Aufschluss geben können, sowie

  4. 4.

    dem Ergebnis strukturierter Auswahlgespräche oder anderer mündlicher Verfahren.

2Dabei ist sicherzustellen, dass keinem der Kriterien ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt.

(3) Die Teilnahme an den strukturierten Auswahlgesprächen oder anderen mündlichen Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird von der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber abhängig gemacht, die durch die Anwendung der Kriterien nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 bestimmt wird.