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  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 NLAG - Vertragsstrafe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Strafzahlung in Höhe von 250 000 Euro, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich nachkommen.

(2) 1Die zuständige Stelle kann auf Antrag

  1. 1.

    bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einen Aufschub gewähren,

  2. 2.

    auf die Strafzahlung gemäß Absatz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten und

  3. 3.

    Ratenzahlung gewähren,

wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. 2Eine besondere Härte nach Satz 1 liegt vor, wenn in der Person der oder des Verpflichteten liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar erscheinen lassen. 3Sie kann auch vorliegen, soweit und solange die Strafzahlung die Verpflichtete oder den Verpflichteten in wirtschaftliche Exisenznot bringen würde.